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Software, Apps & Co: Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

18.08.2017, 13:43 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Dr. Bea Brünen
Software, Apps & Co: Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Bestellt ein Kunde online digitale Inhalte wie E-Books, Hörbücher oder Software, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Für Händler oft ein Ärgernis, denn hier besteht ein extremes Missbrauchspotenzial. So hat der Kunde theoretisch ausreichend Zeit, das Buch zu lesen, das Hörbuch zu hören und die Software zu installieren, um im Anschluss daran seinen Widerruf zu erklären und das Geld vom Händler zurückzuverlangen. Doch der Gesetzgeber gibt Händlern ein rechtliches Werkzeug an die Hand, um dem zu entgehen.

I. Rechtlicher Hintergrund: Widerrufsrecht bei Online-Käufen

Hat ein Kunde einen (digitalen) Artikel im Internet bestellt, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Der Händler ist dann verpflichtet, das bereits gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Der Kunde muss im Gegenzug die gekaufte Ware an den Händler zurückgeben. Hintergrund des Widerrufsrechts ist, dass der Verbraucher die Ware im Versandhandel nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt. Das Widerrufsrecht soll diesen Nachteil gegenüber dem stationären Handel ausgleichen und dem Verbraucher ermöglichen, die von ihm bestellte Ware einer „Prüfung“ zu unterziehen, um dann zu entscheiden, ob er sie zurückgeben oder behalten möchte.

II. Problematik bei digitaler Ware

Bei digitaler Ware wie E-Books und Hörbüchern kann jedoch folgendes Problem auftreten: Häufig beschränkt sich das Interesse des Kunden auf einen einmaligen Zugriff auf die heruntergeladene Leistung. Ist etwa der Spielfilm einmal geguckt und das Hörbuch einmal gehört, versinken die Dateien meistens in den Tiefen der Laptop-Festplatte. Dennoch kann der Verbraucher – vorausgesetzt er hält sich an die Widerrufsfrist - den Widerruf erklären, obwohl er die Leistung vollständig konsumiert hat. Hinzu kommt, dass der Verbraucher verpflichtet ist, die Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts an den Händler zurückzugeben. Der Händler kann aber gar nicht kontrollieren, ob die digitale Ware auch tatsächlich nach dem Widerruf nicht rechtswidrig weiter genutzt wird. Hier besteht also ein hohes Missbrauchspotenzial des Widerrufsrechts.

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III. Lösung: Erlöschen des Widerrufsrechts

Bis zur Novellierung des Widerrufsrechts bestand für digitale Inhalte nach herrschender Meinung kein Widerrufsrecht, da Daten „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“ (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a. F.).
Seit der Reform des Widerrufsrechts im Juni 2014 hat der Verbraucher grundsätzlich auch bei digitaler Ware ein Widerrufsrecht. Allerdings kann das Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

  • ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  • seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Das bedeutet: Händler können das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB für digitale Ware zum Erlöschen bringen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 5 BGB setzt allerdings voraus, dass der Händler den Verbraucher ausführlich darüber aufklärt, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn er an die digitalen Inhalte kommen möchte. Wie können Händler dieser Aufklärungspflicht in der Praxis nachkommen?

1. Nur bei digitalen Inhalten

Zunächst ist entscheidend: Das Widerrufsrecht kann nach § 356 Abs. 5 BGB nur für „digitale Inhalte“ erlöschen. „Digitale Inhalte“ sind „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“ (§ 312f Abs. 3 BGB) . Ob diese Daten vollständig heruntergeladen, gespeichert und anschließend sichtbar gemacht werden oder bereits während des Downloads in Echtzeit sichtbar gemacht werden (Streaming), ist dabei unerheblich.

Beispiele für solche digitalen Inhalte sind:

  • Computerprogramme (Software)
  • Anwendungen (Apps)
  • Spiele
  • Musik
  • Videos
  • elektronische Texte (E-Books)
  • Hörbücher

Achtung: Wesentlich ist, dass die Daten nicht auf einem körperlichen Datenträger (bspw. auf einer CD, Blue-Ray etc.) gespeichert sind. Die Daten müssen vielmehr „unkörperlich“, sprich per Download im Internet, per E-Mail etc. verkauft werden. Bei „verkörperten“ Daten kann das Widerrufsrecht nicht nach § 356 Abs. 5 BGB erlöschen.

2. Aufklärung durch Opt-In-Box

Der Händler muss vom Verbraucher zwingend

  • die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass er mit den Ausführungen des Vertrags (praktisch also mit der Datenübermittlung) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf, und
  • die Bestätigung einholen, dass der Verbraucher mit der entsprechenden Ausführung des Vertrags auf das Widerrufsrecht verzichtet.

Die Beweislast liegt dabei beim Händler. Das bedeutet: Im Streitfall muss der Shop-Betreiber nachweisen, dass der Verbraucher tatsächlich seine Zustimmung zum Beginn des Vertrags und seine Bestätigung, bewusst auf das Widerrufsrecht zu verzichten, erteilt hat.

Umgesetzt werden kann die Aufklärungspflicht des Händlers in der Praxis durch eine Opt-In-Checkbox, mit der der Kunde das Vorgenannte bestätigt. Diese sollte nicht vorangehakt sein, sondern eine ausdrückliche Handlung des Verbrauchers erfordern. Das Einholen einer Einwilligung innerhalb der AGB ist dementsprechend nicht ausreichend.

Die anzukreuzende Einwilligung in der Check-In-Box könnte bspw. so formuliert sein:

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Die Abfrage sollte in der Bestellübersichtsseite eingebunden werden. Nur wenn die Erklärung in der Opt-In-Box abgehakt wird, sollte die Bestellung erfolgreich ausgelöst werden können. Das bedeutet: Der Anbieter sollte mit der Ausführung des Vertrags erst dann beginnen, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Achtung: Gemäß § 312f Abs. 3 BGB muss der Verbraucher zudem nach Vertragsschluss über den Ausschluss des Widerrufsrechts informiert werden. Danach muss dem Kunden nach der Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, PDF, Papierform) nochmal bestätigt werden, dass

  • der Händler mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
  • der Kunde bewusst auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Ist eine solche Bestätigung nicht erfolgt, wird der Händler die Bestätigung und Zustimmung des Verbrauchers nur schwer beweisen können. Das Widerrufsrecht erlischt dann nicht.

IV. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Händler, die über ihren Online-Shop digitale Ware verkaufen, sollten unbedingt darauf achten, dass sie das Widerrufsrecht gegenüber Verbrauchern wirksam beschränken. Dafür müssen sie das in § 356 Abs. 5 BGB normierte Prozedere befolgen. Nur so können Händler auf Nummer sicher gehen, dass das Widerrufsrecht auch tatsächlich erlischt und ihr Shop nicht zur kostenlosen Verleih-Mediathek verkommt.

Übrigens: Der AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei deckt auch den Verkauf digitaler Inhalte über Online-Shops ab.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© valerybrozhinsky - Fotolia.com

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16 Kommentare

K
Karsten 17.07.2023, 20:02 Uhr
Widerruf aufgrund nicht angegebener Folgekosten - gewerblich
Beim Kauf eines USB Sticks wurde vom Verkäufer nicht angegeben dass die Freischaltung dieses Mediums einen zusätzlichen Kauf einer jährlichen Softwarelizenz erfordert. Ist hier ein Widerruf als gewerblicher Käufer möglich ?
M
Max 24.10.2022, 17:03 Uhr
Geschäftsführer
Gilts das Widerrufsrecht auch nach einer kostenlosen 14-tägigen Testphase? Nach 14 Tagen schließt man den Vertrag sozusagen ab, habe ich danach (nach Abschluss) auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
K
Kevin Scheerer 18.09.2022, 23:54 Uhr
Widerrufsrecht - Online
Ist ein "Zahlungspflichtig bestellen" Button - Ohne Opt-In Box, und ohne nachträgliche Aufklärung per eMail mit einem Hinweis

"Mit deiner Bestellung bestätigst du, dass du unsere AGBs, Datenschutzbestimmung und Widerrufsbelehrung für digitale Produkte gelesen und akzeptiert hast. Du stimmst ausdrücklich zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird."

ausreichend um den Widerrufsrecht wirkungsvoll auszuschließen?
T
Tom 15.06.2022, 11:16 Uhr
In Spielen Währungen
Hallo,

Habe im spiel, € gegen die Digitale Währung gekauft. Nun bin ich mit dem einen Artikel unzufrieden und der Spielehersteller, hat mir einmal angeboten alles via einem Rollback rückgängig zu machen. Soweit so gut, dann gab es ein Spiele Internes Schiff, ich hatte nach einer Möglichkeit gesucht dies besagte spieleinterne Artikel Testweise zu fahren sowas gab es leider nicht und es wurde mir mitgeteilt das würde überlegt werden. Ich kaufte das schiff mit der Spiele währung ein welche ich mit € gekauft hatte nun nach der Testfahrt, bin ich total unzufrieden. Möchte das Schiff zurückgeben, da dies nicht geht wollte ich mein Geld wieder haben. Ich könnte meiner Bank sagen das ich das Geld die Lastschrift zurückhole, und dachte mir mit der Begründung des 14Tägigen Rückgaberechts.
"
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6. Kosten und Abrechnung
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Machen Sie sich auch mit S.8.1, 8.2, 8.3 (b) vertraut.
"( https://legal.eu.wargaming.net/de/terms-of-service )
ich bekomme nur dies mitgeteilt. Ich hoffe ich kann gebrauch machen von meinem 2 Wochen Widerrufsrecht. Da Alles auf dem Server des Spieles ist und nicht in meiner Hand ist. Es sollte es kein Problem sein für den Spielehersteller sein, alles rückgängig zu machen, da er mit dem Rollback bewiesen hat das er es ohne Probleme kann und die Verweigerung von ihm nur künstlicher Natur sind.
J
Jesy 26.01.2022, 10:21 Uhr
Bodychange
Ich habe ein Abo abgeschlossen und die Seite ist total unübersichtlich. Ich möchte den Vertrag wiederrufen. Es sind keine Download Produkte sondern funkitioniert nur mit einem bereit gestellten link.
Die nehmen mein Wiederruf leider nicht an was sicher nicht rechtens ist
T
Tobias 26.01.2022, 08:41 Uhr
Sony PlayStation Store
Wenn ich Ihren Artikel richtig verstanden habe, kann Sony für den PlayStation Store § 356 Abs. 5 BGB nicht einfach mit Sätzen wie „Digitale Inhalte, bei denen du bereits den Download oder das Streamen gestartet hast, sowie Ingame-Consumables, die bereits geliefert wurden, können nur erstattet werden, wenn sie fehlerhaft sind.“ (https://www.playstation.com/de-de/legal/playstation-store-cancellation-policy/#games) „aushebeln“. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern, beim Kauf eines Spiels jemals bestätigt zu haben, dass ich auf mein Widerrufsrecht verzichte. Gibt es da bereits eine Art Präzedenzfall, in dem jemand dieses Thema mit Sony ausgefochten hat?

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