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Heute ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Händler, die Dienstleistungen oder Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte anbieten haben unverzüglich ihre Widerrufsbelehrungen anzupassen!
1. Überprüfen Sie, ob Sie den folgenden Hinweis im Rahmen Ihrer Widerrufsbelehrung veröffentlicht haben:
Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.
2. Bieten Sie tatsächlich Dienstleistungen an? Wenn nicht, dann löschen Sie diesen Hinweis. Wenn doch, dann formulieren Sie den Hinweis wie folgt um:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
1. Überprüfen Sie, ob Sie den folgenden Hinweis im Rahmen Ihrer Widerrufsbelehrung veröffentlicht haben:
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
2. Bieten Sie tatsächlich Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte an? Wenn nicht, dann löschen Sie diesen Hinweis. Wenn doch, dann formulieren Sie diesen Hinweis wie folgt um:
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
Ab heute erlischt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht nur bei Finanzdienstleistungen, sondern bei allen Dienstleistungen erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin vollständig erfüllt ist, bevor dieser oder diese den Vertrag widerrufen hat.
Nach bisher geltendem Recht stand Verbrauchern bei sonstigen Dienstleistungen im Falle vorzeitiger Leistungserbringung mit deren ausdrücklichen Zustimmung oder auf ihre Veranlassung überhaupt kein Widerrufsrecht mehr zu. Die seit dem heutigen Tage geltenden Neuregelungen sehen hingegen vor, dass sich Verbraucher von Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien lösen können, wenn sie vorher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.
Verlangen Unternehmer oder Unternehmerinnen Wertersatz, haben sie die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen. Sie müssen sowohl darlegen und beweisen, dass sie rechtzeitig auf die Wertersatzpflicht hingewiesen haben, als auch, dass die Verbraucher dann der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt haben.
In der Praxis wird dies dazu führen, dass sich Unternehmer jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Dienstleistung für sie mit nicht unbeträchtlichen Aufwendungen verbunden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen von den Verbraucherinnen und Verbrauchern bestätigen lassen. Sie gehen sonst das Risiko ein, für bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen keinen Wertersatz zu erhalten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Bernd Symons
zum Beitrag Achtung: Wichtige Änderungen bei Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sind zu beachten!
Über den Gesetzgeber wird diese Form der Belästigung nicht wesentlich eingedämmt werden. So lang die Profite stimmen, werden die Telefonwerber Wege finden und sich anpassen. Also muss man genau da... » Weiterlesen
Kommentar von Susanne G.
zum Beitrag Achtung: Wichtige Änderungen bei Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sind zu beachten!
Welche Auswirkung wird die Gesetzesänderung bezüglich der Telefonwerbung haben? Heisst das, dass endlich diese nervigen Anrufe, die sowieso nur dann erfolgen, wenn man gemütlich auf dem Sofa liegend... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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