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Das Internet ist mittlerweile auch ein sehr ergiebiger Lebensmittelmarkt – und wird von Online-Händlern dementsprechend auch immer öfter für den Vertrieb von Lebensmitteln verwendet. Beim Verkauf von sog. „diätetischen“ Lebensmitteln sind jedoch einige gesetzliche Besonderheiten zu beachten.
1. Diätetische Lebensmittel
2. Anzeigepflicht
3. Handelsvorschriften
4. Kennzeichnungspflichten
4.1. Allgemeine Kennzeichnung
4.1.1. Form der Kennzeichnung
4.1.2. Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
4.2. Besondere Kennzeichnung von einzelnen Lebensmitteln
5. Sanktionen
II.Fazit
Gemäss § 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) sind diätetische Lebensmittel solche, „die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“. Das ist insbesondere der Fall wenn sie den besonderen Ernährungserfordernissen bestimmter Verbrauchergruppen entsprechen oder wenn sie sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.
Für bestimmte diätetische Lebensmittel besteht gemäß § 4a Abs. 1 DiätV eine Anzeigepflicht für den Handel mit bestimmten Lebensmitteln: Demnach ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für bilanzierte Diäten (vgl. § 1 Abs. 4a DiätV) und von Säuglingsanfangsnahrung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 DiätV) rechtzeitig beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzuzeigen, und zwar unter Vorlage eines für das Lebensmittel verwendeten Etiketts.
Für den Handel mit diätetischen Lebensmitteln gelten zahlreiche Sondervorschriften, die unbedingt zu beachten sind.
So dürfen diätetische Lebensmittel gem. § 4 DiätV grundsätzlich nur in Fertigverpackungen (vgl. FertigPackV) an den Verbraucher abgegeben werden. Hiervon ausgenommen sind Lebensmittel für den sofortigen Verzehr (außer Süßstoff) sowie diätetische Fleisch- und Käsereierzeugnisse und für Diabetiker geeignetes Gebäck.
Darüber hinaus müssen die gehandelten Lebensmittel natürlich bestimmten Anforderungen genügen, die in den §§ 5-14d DiätV festgelegt sind. Da diese eher die Hersteller von diätetischen Lebensmitteln betreffen und eine genauere Aufschlüsselung den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen würde, sei hier nur auf die genannten Normen verwiesen.
Natürlich unterliegen die Händler umfangreichen Kennzeichnungspflichten, die in den §§ 17-25a DiätV festgelegt sind.
Gemäß § 19 DiätV müssen folgende Angaben vorhanden sein:
Die Kennzeichnung bzw. Kenntlichmachung ist natürlich ebenfalls streng reglementiert.
So müssen gem. § 25 Abs. 1 DiätV bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der LMKV zu kennzeichnen sind,
angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 DiätV (für eine Mahlzeit benötigte Menge bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder) darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 der DiätV (Pflichtangaben für bilanzierte Diäten) können gem. § 25 Abs. 2 DiätV in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.
Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der LMKV oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen gem. § 25 Abs. 3 DiätV die Angaben nach § 13 Abs. 3 (Erzeugnisse auf der Grundlage von Kochsalz, natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz), § 17 Abs. 2 (Kenntlichmachung von Zusatzstoffen), den §§ 18 und 19 Abs. 1 (Kochsalzersatz; Pflichtangaben) und § 24 (kaliumhaltiger Kochsalzersatz) der DiätV auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. Im E-Commerce sollten diese Angaben entsprechend deutlich im Online-Angebot enthalten sein.
§ 25a DiätV enthält ferner besondere Anforderungen an die Werbung für Säuglingsnahrung, auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden kann.
Gemäß §§ 17, 18 DiätV müssen Zusatzstoffe folgendermaßen kenntlich gemacht werden:
Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann gem. § 20 DiätV diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden.
Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 DiätV genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind sowie bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine (vgl. § 12 Abs. 2 DiätV) handelt.
Für bilanzierte Diäten ist die Bezeichnung "Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" Verkehrsbezeichnung im Sinne der LMKV.
Bilanzierte Diäten müssen gem. § 21 DiätV folgende Angaben unter Voranstellung der Wörter "Wichtiger Hinweis" (bzw. gleichbedeutende Formulierung) enthalten:
Bilanzierte Diäten dürfen außerdem nur mit den nachfolgenden Angaben nach Maßgabe von § 21 Sätze 2 bis 4 DiätV in den Verkehr gebracht werden:
Bilanzierte Diäten dürfen ferner nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 1 DiätV nur mit der Verkehrsbezeichnung "Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen einer Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 2 DiätV nur mit der Verkehrsbezeichnung "Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung" nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gem. § 21 a Abs. 3 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung außerdem nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV folgende Angaben enthält:
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gem. § 21a Abs. 4 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV folgende Angaben enthält:
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 5 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV die Angabe, dass das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge beinhaltet, und den Warnhinweis, dass das Erzeugnis ohne ärztlichen Rat nicht länger als drei Wochen verwendet werden darf, enthält.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind, dürfen gem. § 21a Abs. 6 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV Angaben über den prozentualen Anteil an der Tagesdosis der in Anlage 17 Nr. 7 der DiätV aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, soweit in Anlage 1 der DiätV zur Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Tagesdosen genannt sind, und den Hinweis, dass das Erzeugnis nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllt und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen, enthält.
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen gem. § 21a Abs. 7 DiätV nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
Für diese Lebensmittel darf mit den genannten Angaben auch nicht geworben werden.
Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muss gem. § 22 Abs. 1 DiätV die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure, ist ferner der Hinweis "nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich.
Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 DiätV, ausgenommen Malzextrakt, ist gem. § 22 Abs. 2 DiätV anzugeben:
Bei Abgabe im Versandhandel müssen gem. § 22 Abs. 3 DiätV diese Hinweise auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein!
Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen gem. § 22a Abs. 1 DiätV nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung“ in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung“ in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung“ in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch“ in den Verkehr gebracht werden.
Diese Erzeugnisse dürfen gem. § 22a Abs. 2 DiätV auch nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung
Die Erzeugnisse dürfen gem. § 22a Abs. 3 DiätV nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
enthalten sind.
Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 der DiätV aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben gem. § 22a Abs. 4 DiätV als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 ml, erfolgen.
Beikost darf gem. § 22b Abs. 1 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV
enthält.
Beikost darf ferner gem. § 22b Abs. 2 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 DiätV
angebracht ist.
Bei der Angabe von in Anlage 9 der DiätV aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 DiätV in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gem. § 22b Abs. 3 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 g oder 100 ml des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 der DiätV aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gem. § 22b Abs. 4 DiätV gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist.
Kochsalzersatz ist gem. § 23 DiätV als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben:
Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz anzugeben:
§ 26 DiätV enthält einen umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die mit teils empfindlichen Sanktionen belegt werden. Allein deshalb sollte die DiätV peinlich genau beachtet werden.
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