Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 6: Bestätigungspflicht bei telefonischem Vertragsschluss

von Nicolai Amereller und RA Jan Lennart Müller , 18.10.2011, 10:42 Uhr
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Im 6. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um eine besondere Formvorschrift von Fernabsatzverträgen, die per Telefon mit einem Verbraucher geschlossen worden sind. Ein neuer § 312b BGB-E sieht vor, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn er vom Verbraucher nochmals in Textform bestätigt wird.

Der deutsche Gesetzgeber ist schon seit einiger Zeit bestrebt, dem stetig zunehmenden Missbrauch infolge telefonischer Vertragsschlüsse Einhalt zu gebieten. So hat der Bundesrat am 27.05.2011 über die Einbringung eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung“ in den Bundestag beschlossen.

Der Entwurf dieses Gesetzes sieht vor, durch Einführung eines neuen § 312b BGB-E den Vertragsschluss infolge einer Telefonwerbung von einer Bestätigung durch den Verbraucher abhängig zu machen.

Diese „Bestätigungslösung“ führt dazu, dass die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung eines Verbrauchers, die er im Zusammenhang mit einer Telefonwerbung eines Unternehmers, in die der Verbraucher nicht in Textform eingewilligt hatte, abgibt, nicht wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung nicht binnen zwei Wochen nach dem Telefonat gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigt.

Diese Möglichkeit wird dem nationalen Gesetzgeber trotz des Vollharmonisierungsprinzips der Verbraucherrechterichtlinie nicht genommen. So lautet Art. 8 Abs. 6 der EU-Verbraucherrechterichtline:

Für Fernabsatzverträge, die telefonisch geschlossen werden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass solche Bestätigungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen.

Sollte der Gesetzesentwurf angenommen werden, wird der Vertragsschluss mit Verbrauchern verkompliziert. Der Händler müsste demnach zwei Wochen auf eine Bestätigung des Verbrauchers warten, um sich sicher zu sein, dass ein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen ist. Diese Ungewissheit wird sicherlich nicht die Planungsfreiheit der Händler erhöhen, sondern zu ungewissen Zeitintervallen führen, in welchen der Händler nicht weiß, ob er leistungsbereit sein muss oder nicht.

Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt
Unter Mitwirkung von:
Jan Lennart Müller
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