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Das Internet wächst unaufhaltsam. Gleichsam sind damit immer wieder neue Rechtsfragen verbunden. Bei Geschäften im Netz sollte stets aufmerksam auf das sog. Kleingedruckte, die AGB, geachtet werden. Die IT-Recht Kanzlei betrachtet heute einmal eine besondere Klauseln in den AGB von Amazon.de, einer Verkaufsplattform im Internet, auf der Händler Waren verkaufen können.
Zwei große rechtliche Streitthemen des Internets: einerseits Verletzungen von Rechten des Geistigen Eigentums, wie des Urheber- oder Markenrechts, und andererseits der Abschluss von Verträgen im Internet. Während es bei den Rechtsverletzungen darum geht, dass sich in der Regel einzelne Internetnutzer rechtlich geschützte Inhalte oder Gegenstände rechtswidrig aneignen und zu eigenem Vorteil nutzen, spielt beim Vertragsschluss insbesondere eine Rolle, inwieweit Verkäufer ihre Aufklärungspflichten erfüllt haben (Stichwort: Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrieb) und mit welchem Inhalt ein Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist (Stichwort: AGB).
Bei dem im Folgenden dargestellten Thema – Verkaufen bei Amazon.de – spielen beide rechtlichen Problemkreise eine Rolle. Denn Nutzer von Amazon.de können – ohne es tatsächlich zu wissen oder zu wollen – Urheberrechtsverletzungen begehen und deshalb aufgrund ihres Vertrages auch von Amazon.de in Anspruch genommen werden. Dazu im Folgenden mehr.
Wer bei Amazon.de Marketplace, Auktionen und zShops nutzen möchte, für den gelten die AGB, die auch die Klausel enthalten, die nun vorgestellt werden soll. Die Klausel findet sich unter A. Allgemeine Bedingungen, XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrecht und lautet wie folgt:
XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings), einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.
Die Klausel enthält eine Regelung, die für die Verkäufer rechtlich und finanziell nachteilige Folgen haben kann. Was die Regelung genau bedeutet und ob sie überhaupt rechtlich zulässig ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
Zunächst einmal soll der Inhalt der Klausel genauer betrachtet und erläutert werden. Bei der Regelung geht es um die Frage, was Amazon.de mit den Daten machen darf, die der Verkäufer an die Plattform Amazon.de übermittelt, wenn er eine Artikel- oder Produktbeschreibung bzw. ein Verkaufsangebot dort einstellt. Wurden in den Anfangszeiten des Internets Darstellungen von Verkaufsangeboten oft nur in Form einer Zeitungsannonce gewählt – kurz, knapp und grafisch einfach gehalten – so hat sich die Form einer Artikelseite bzw. eines sog. Shops mit der Zeit stark gewandelt. Heute sind aufwendige Artikelbeschreibungen, die grafisch anspruchsvoll gestaltet und mit Bildern versehen sind, keine Seltenheit mehr, sondern vielmehr die Regel. Viele Verkäufer betreiben großen Aufwand und investieren Zeit und Geld, um ihr Angebot ansprechend zu gestalten und dem Kunden zu gefallen.
Die im Blickpunkt stehende AGB-Klausel bewirkt, dass Amazon.de an den Texten, Bilder und anderen Materialien, die der Verkäufer auf der Plattform Amazon.de einstellt, ein zeitlich unbegrenztes, inhaltlich umfassendes Nutzungsrecht einräumt, für das Amazon.de nichts bezahlt. Amazon.de darf nach Übermittlung der Texte und Bilder diese umfassend nutzen, auch und insbesondere zu eigenem kommerziellen Nutzen, etwa zur Werbung.
Entdeckt ein Verkäufer zum Beispiel, dass Amazon.de Fotos und Grafiken, die er selbst hergestellt hat oder kostenintensiv hat herstellen lassen, für eigene Artikelbeschreibungen oder Werbung verwendet, so kann er sich hiergegen nicht wehren – er hat es ja erlaubt! Überspitzt formuliert sind die Verkäufer bei Amazon.de die Kreativen von Amazon.de – die Kunden arbeiten für Amazon.de und bezahlen selbst dafür.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Stephan
zum Beitrag Schenken 2.0 – Sie denken, Sie verkaufen bei Amazon.de? Warum das nur teilweise stimmt.
Es sei darauf hingewiesen, dass die AGB von Amazon.de (zunächst mal egal, ob tatsächlich durchsetzbar oder nicht) gemäß § 14 dieser AGB luxemburgischem Recht unterliegen. Amazon.de ist ein... » Weiterlesen
Kommentar von Decher
zum Beitrag Schenken 2.0 – Sie denken, Sie verkaufen bei Amazon.de? Warum das nur teilweise stimmt.
Wenn jetzt endlich das Thema der AGB's von Amazon aufgegriffen wird, stellt sich bei mir die weitergehende Frage, wie denn dann die AGB's der Händler aussehen müssen, die bei Amazon verkaufen? Laut... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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