IT-Recht Kanzlei veröffentlicht FAQ zum Thema Abmahnung

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 07.12.2007, 13:37 Uhr
Druckvorschau

Folge 1 der FAQ der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen rund um die Abmahnung sowie die Unterlassungserklärung. Dem Online-Händler sei empfohlen, sich zumindest einmal im Überblick mit der Materie auseinanderzusetzen.

I. Die Abmahnung –Grundsätzliches

1. Die Abmahnung – Was ist das?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung an jemand anderen, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Sie ist ein außergerichtliches Mittel zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Im Internet ist die Abmahnung vor allem im Rahmen des Wettbewerbsrechts, aber auch des Urheber- und Markenrechts von großer Bedeutung. Allerdings ist sie nicht nur dort, sondern bei allen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen von Relevanz. Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung in § 12 Abs. 1 UWG normiert. Folgt der Rechtsverletzer der Abmahnung, so kann er ein gerichtliches Verfahren vermeiden.

2. Wo kann ich überall auf Abmahnungen stoßen?

Am bekanntesten ist die Abmahnung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag, so kann er abgemahnt werden, so dass er angehalten ist, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen.

Im Internet sind jedoch ganz andere Rechtsgebiete betroffen.Hier geht es neben den bereits erwähnten Wettbewerbs- und Schutzrechtsverletzungen (insbesondere Urheber-, Marken- undKennzeichenrecht) vor allem um Fragen des Äußerungsrechts (z.B. bestimmte Äußerungen, die in Internetforen getätigt werden) oder des Persönlichkeitsrecht (z.B. bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet).

3. Eine Abmahnung flattert ins Haus – was tun?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, so sollten Sie nicht in Panik geraten. Eine Abmahnung ist noch kein Urteil. Sie bedeutet zwar, dass Sie möglicherweise einen Rechtsverstoß begangen haben, jedoch steht dies mit der Abmahnung selbst noch nicht fest. Ein Rechtsverstoß wird Ihnen lediglich von jemand anderem vorgeworfen.

In aller Regel erhalten Sie zeitgleich mit der Abmahnung die Aufforderung, eine – meist von einem Anwalt – vorformulierte sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Sie unterschrieben zurück schicken sollen. Mit dieser Erklärung verpflichten Sie sich, bei einem weiteren Verstoß eine – meistens sehr hohe – Vertragsstrafe zu zahlen. Dies kann für Sie sehr unangenehme Folgen haben. Deshalb und um Ihnen unbekannte Unwägbarkeiten undRisiken zu ersparen, sollten Sie nach Möglichkeit juristischen Rat einholen.

4. Wie sieht eine wirksame Abmahnung aus?

Eine Abmahnung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben.

Zunächst einmal sollte klar aus ihr hervorgehen, wer was genau abmahnt. Der konkret vorgeworfene Rechtsverstoß muss daher klar und deutlich der Abmahnung zu entnehmen sein. Zudem muss die Abmahnung die Aufforderung beinhalten, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das Weiteren müssen gerichtliche Schritte für den Fall angedroht werden, dass innerhalb einer gesetzten Frist nicht reagiert wird.

5. Was kann schief gehen, wenn ich bei Abmahnungen unvorsichtig bin?

Es gibt viele Risiken, die Sie unbedingt vermeiden sollten.

Natürlich können Sie die Unterlassungserklärung abgeben unddas gerügte Verhalten zukünftig vermeiden, doch das ist möglicherweise gar nicht so einfach. Zudem werden Sie in aller Regel aufgefordert, die für die andere Seite entstandenen Kosten (Anwaltsgebühren) zu begleichen. Diese können bei einem – von der anwaltlichen Gegenseite festgelegten Streitwert, nach dem sich die Höhe der Anwaltsvergütung richtet – bereits sehr hoch sein.

Die anwaltliche Überprüfung dieser Dinge ist sicherlich keinFehler.

Denn so kann es beispielsweise sein, dass Sie überhaupt gar keinen Rechtsverstoß begangen haben. Wenn Sie die Unterlassungserklärung jedoch trotzdem abgeben, so sind Sie unabhängig davon dazu verpflichtet, bei einem erneuten Verstoß die Vertragsstrafe zu zahlen. Darüber hinaus kann die anwaltliche Kostenforderung der Gegenseite viel zu hoch sein. Zudem kann es sein, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst ist und Sie sich dadurch einem unnötig hohen Vertragsstrafenrisiko aussetzen.

Es gibt daher genügend Gründe die Ruhe zu bewahren und die Angelegenheit von jemandem prüfen zu lassen.

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de