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Viele Gewerbetreibende setzen auf ihren gewerblichen Internetpräsenzen Servicerufnummern ein, um Endnutzern kostenpflichtige Dienst anzubieten - wie z.B. bestimmte Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Hotline etc. etc.. Ab dem 01.09.2007 traten nun einige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die Sie als Diensteanbieter dringend beachten sollten. Ansonsten laufen Sie in Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Schon bisher entsprach es geltendem Recht, dass beispielsweise 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr nur unter der Voraussetzung angeboten werden dürfen, dass der Endnutzer deutlich auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hingewiesen wird.
So waren nach geltender Rechtslage gegenüber dem Endnutzer folgende Angaben zwingend im Internet zu veröffentlichen:
Soweit nämlich für die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis (inkl. Mwst.) mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben, vgl. § 66a Abs.5 TKG.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt die folgenden Formulierungen:
Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Zudem sollte die Preisangabe proportional zur Werbeanzeige sein und eine Schriftgröße von 8 Punkten nicht unterschreiten.
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Ganz einfach: Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Endnutzer keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes hat, vgl. § 43b, Abs. 2 Satz 6 TKG. Zudem stellt das Fehlen der oben genannten Pflichtangaben ein gehöriges Abmahnrisiko dar. So hat etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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