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Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCV“) auseinander. Zudem ist er brandaktuell, so werden über 40 Gerichtsentscheidungen des Zeitraums 2008-2012 berücksichtigt. Wie dürfen Lebensmittel nun nach Inkrafttreten der ersten Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben noch beworben werden? Wo ist diese Liste einsehbar? Welche speziellen Werbeverbote und Kennzeichnungsflichten sind zu beachten?
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Die EU-Verordnung Nr. 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“) findet Anwendung
Die Verordnung findet nur eingeschränkt Anwendung
Die Verordnung findet keine Anwendung
Laut OLG Stuttgart (Urteil vom 02.03.2011, Az. U 61/10) ist die Health-Claims-Verordnung gegenüber dem deutschen Lebensmittel-,Bedarfsgegenstände- und Futtermittelbuch („LFGB“) vorrangig zu prüfen:
Dabei ist die - VNGA jedenfalls was die hier in Frage stehende Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Angaben im Verhältnis zum Verbraucher (B2C-Verkehr) angeht - abschließend, auch gegenüber der UGP-Richtlinie (siehe Köhler, ZLR 2008, 135, 138), so dass etwa eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben gegenüber Verbrauchern am Maßstab des § 5 UWG ausgeschlossen ist (Köhler, ebenda). Sie ist aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung und des Anwendungsvorrangs des Europarechts auch sonst, insbes, gegenüber § 11 LFBG, vorrangig zu prüfen (vgl. Art. 21 VNGA, wo der Wille zur abschließenden Regelung i. S. einer Vollharmonisierung zum Ausdruck kommt). Sind die Werbeaussagen bereits nach der HCVO unzulässig, kommt es nicht mehr darauf an, ob dies auch nach den einschlägigen nationalen Vorschriften, hier der § 11 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 und 2, LFGB der Fall ist. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB enthält jedenfalls ein entsprechendes Verbot mit vergleichbaren Maßstäben hinsichtlich der wissenschaftlichen Absicherung.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/11) ist mit dem OLG Hamm (Urteil vom 13.12.2011, 4 U 92/11, MD 2012, 296 - Unterstützt natürliche Abwehrkräfte; OLG Hamm, Urteil vom 29.9.2011, 4 U 71/11, MD 2012, 57 - Collagen-Lift-Drink) der Meinung, dass die Regelungen der HCV vorrangig (vgl. Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, Stand 02/2012, Rn. 82 zu Art. 1 HCV), jedenfalls aber parallel anwendbar sind:
"(...) Dabei kann offen bleiben, ob die Vorschriften der HCV Vorrang gegenüber § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB haben.
Ein Vorrang der HCV ergibt sich allerdings nicht bereits aus Art. 22 HCV. Nach Art. 22 HCV dürfen Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln oder die Werbung mit Lebensmitteln nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter nationaler Vorschriften einschränken oder verbieten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB ist jedoch wortgleich mit Art. 2 Abs. 1 lit. a) der RL 2000/13/EG und setzt diese um (vgl. Wehlau, LFGB 2010, § 11 Rz. 6). Zudem steht § 11 LFGB nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der HCV. Nach beiden Regelungskomplexen darf nämlich weder positiv getäuscht noch mit nicht hinreichend wissenschaftlich belegten Aussagen für Lebensmittel geworben werden. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HCV muss der Nachweis für eine Wirkungsbehauptung sogar allgemein wissenschaftlich anerkannt sein, während nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB eine hinreichende Absicherung genügt.
In Art. 3 Abs. 2 HCV heißt es zudem, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben – unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG - den sodann unter lit a) bis e) angeführten Bedingungen unterworfen seien. Mit der Formulierung „unbeschadet“ der dann angeführten Bestimmungen meint der europäische Gesetzgeber regelmäßig, dass die jeweilige Verordnung auf die von den genannten Richtlinien erfassten Produkte grundsätzlich anwendbar sind, soweit dort nicht spezielle Tatbestände geregelt sind, so dass die Regelungen der HCV vorrangig (vgl. Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, Stand 02/2012, Rn. 82 zu Art. 1 HCV), jedenfalls aber parallel anwendbar sind (...)."
Hierzu das OLG Hamburg (Urteil vom 14.06.2012, Az. 3 U 5/11):
"§ 12 Abs. 1 Nr. 1. LFGB ist vorliegend anwendbar. Zwar regelt auch Art. 14 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung EGV 1924/2006 (im Folgenden: HCV) die Zulässigkeit von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und die HCV sind jedoch grundsätzlich nebeneinander anwendbar (vgl. Wehlau, LFGB, 2010, Rn. 14 zu § 12 LFGB; Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Art. 14 Rz. 2). § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB setzt die Richtlinie 2000/13/EG um. Nach Art. 2 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, einem Lebensmittel - vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel - keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Dieses Verbot gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. b) der Verordnung und nach § 12 Abs. 1 LFGB auch für die Werbung gegenüber dem Publikum. Dass gerade jenes Verbot auch neben den Vorschriften der HCV Geltung hat, macht Art. 14 Abs. 1 HCV deutlich, wonach Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos unter den dort angeführten bestimmten Voraussetzungen gemacht werden dürfen, dies aber "ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie". Das führt dazu, dass die in Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG bestehende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 LFGB anwendbar ist, solange nicht eine nach Art. 14 HCV zugelassene krankheitsbezogene Angabe vorliegt (Wehlau, aaO). Eine entsprechendende Regelung enthält § 12 Abs. 3 LFBG. Dass die Antragsgegnerin über eine solche Zulassung verfügt, hat sie aber selber nicht behauptet.
Anders wäre es nur, wenn man annähme, dass es dann, wenn Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Art. 14 HCV nicht zugleich auch solche über die Eignung eines Lebensmittels zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit nach Art. 2 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2000/13/EG sein können, letztere also von dem Anwendungsbereich der HCV und erstere vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/13/EG, mithin auch des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB von vornherein ausgenommen wären (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, Art. 14, Rn. 51 f.; Meisterernst, WRP 2008, 596 (597)). Dem vermag der Senat indes nicht zu folgen. Eine Werbung mit Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Art. 14 HCV) stellt sich zugleich als eine krankheitsbezogene Werbung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB dar. Indem die angegriffene Aussage ein verringertes Auftreten dieser Erkrankungen erfasst, bezieht sie sich auch auf eine Eignung zur Vorbeugung einer menschlichen Krankheit i.S. des Art. 2 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2000/13/EG bzw. auf die Verhütung von Krankheiten i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 12 LFGB sind unter der Verhütung von Krankheiten auch solche vorbeugenden Maßnahmen zu verstehen, die den Nichteintritt einer Krankheit lediglich ermöglichen, aber nicht zwingend herbeiführen (vgl. Wehlau, a.a.O., § 12 Rz. 29)."
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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