Health-Claims-Verordnung

Der “bekömmliche” Wein

Die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine milde („sanfte“) Säure ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit der Folge, dass sie bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung des Getränks nicht verwendet werden darf (Art. 4 Abs. 3 Health-Claims-VO). Damit zieht das Bundesverwaltungsgericht die Konsequenzen aus einer in diesem Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

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Health-Claims Verordnung - Interessantes Urteil des LG Düsseldorf

Kürzlich wurde ein Online-Händler abgemahnt, der über seine gewerbliche Internetpräsenz Pilzprodukte zur Nahrungsergänzung verkauft hatte. Grund der Abmahnung: Der Händler hat unter anderem damit geworben, dass „die Inhaltsstoffe des Speisepilzes Maitake auf natürliche Weise das körpereigene Immunsystem fördern und damit die Abwehrkräfte stärken." Auch fördere der "Glänzende Lackporling Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit" und stärke damit "auf ernährungsspezifische Weise den gesamten Organismus“. Der Händler habe in der Form nicht werben dürfen, so das LG Düsseldorf.

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LG Berlin: Zur gesundheits- wie auch krankheitsbezogener Werbung bei Lebensmitteln

Das LG Berlin stellt in einem aktuellen Urteil (vom 03.01.2008, Az.52 O 122/07) klar, dass § 12 LFGB nicht nur die Werbung mit Angaben verbietet, die sich direkt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten durch das beworbene Produkt beziehen, sondern auch solche, die auch nur den Eindruck von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung erwecken.

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Online-Lebensmittelhändler: Bei gesundheitsbezogener Werbung unbedingt Art. 10 II der Health-Claims Verordnung beachten

Zurzeit werden Lebensmittelhändler abgemahnt, die im Internet ihre Lebensmittel zum Verkauf anbieten und dabei gesundheitsbezogen werben ohne die sich aus Art. 10 II der [Health.Claims Verordnung (HCV) |http://www.lk-blog.de/index.php/lebensmittelwerbung-zwei-jahr-health-claims-verordnung-ist-sie-ihnen-schon-bekannt.html] ergebenden Informationspflichten zu beachten.

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