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Fragen und Antworten zur gebrauchten Software

01.02.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 7 min
Fragen und Antworten zur gebrauchten Software

Ist es legal, Software, die ich im Laden gekauft und anschließend benutzt habe, an eine andere Person zu verkaufen? Und ist es legal, Software, die ich aus dem Web herunter geladen habe und für die ich nur einen Freischalt-Key gekauft habe, an eine andere Person zu verkaufen? Diese und viele weitere Fragen werden im nachfolgenden Beitrag beantwortet:

Frage Nr. 1: Ist es legal, Software, die ich im Laden gekauft und anschließend benutzt habe, an eine andere Person zu verkaufen?

Antwort: Selbstverständlich. Wenn Sie eine urheberrechtlich geschützte Software im Gebiet der EU erworben haben, dürfen Sie den Originaldatenträger, auf der sich die jeweilige Software befindet, auch ohne Einschränkungen weiter verbreiten - selbst gegen den Willen des Urhebers.

Dies ergibt sich aus der Kompromissformel, die das Urheberrecht insoweit verfolgt: Zwar soll es dem Urheber der Software prinzipiell vorbehalten bleiben, seine Einwilligung zur Verbreitung der Software von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dies gilt aber nur für die Erstverbreitung. Ist nämlich die Software erst einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht worden, so „erschöpft” sich damit das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück (sog. „Erschöpfungsgrundsatz”). Es bleibt damit ausschließlich Sache des Käufers, ob und zu welchen Konditionen er die „gebrauchte” Software weiterverkaufen möchte.

Tipp: Dieser Grundsatz lässt sich übrigens auch nicht durch, wie auch immer geartete, „Allgemeine Geschäftsbedingungen” außer Kraft setzen.

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Frage Nr. 1a: Und ist es legal, Software, die ich aus dem Web herunter geladen habe und für die ich nur einen Freischalt-Key gekauft habe, an eine andere Person zu verkaufen?

Antwort: Die Rechtslage ist insoweit noch nicht eindeutig geklärt. Die Frage drängt sich aber natürlich auf –gerade angesichts der Tatsache, dass immer mehr Software über Online-Dienste in immaterieller Form erworben wird.

Zur Zeit ist unter den Juristen die Ansicht herrschend, nach der der Weiterverkauf von über das Internet bezogenen Software prinzipiell möglich sei, jedoch zwingend der Zustimmung des Rechteinhabers bedürfe. Schließlich gelte der oben erwähnte Grundsatz der Erschöpfung ja immer nur für den speziellen körperlichen Datenträger (CD, DVD), auf dem die Software auch in den Verkehr gelangt sei. Wird die Software jedoch über das Internet vertrieben, gelange sie ja praktisch „unverkörpert” auf die Festplatte des Kunden. Dies habe zur Konsequenz, dass folglich auch kein Datenträger existiere, an dem man eine „Erschöpfung” festmachen könne.

Aber, bleiben damit die Interessen dieser Käufergruppe tatsächlich hinreichend gewahrt? Immerhin wird die Software ja zu einem handelsüblichen Preis erworben, nur eben per Download. Selbstverständlich entstehen dann auch Eigentümerrechte an der Software-Kopie auf der Festplatte und ein Eigentumsrecht „zweiter Klasse” kennt das Gesetz aber nicht. Folglich werden immer mehr Stimmen laut die fordern, dass auch in diesem Falle der Käufer das Recht haben müsse, seine rechtmäßig erworbene Software-Kopie (aber natürlich nur diese) weiterverkaufen zu dürfen. Diese Ansicht konnte sich bisher jedoch noch nicht durchsetzen.

Tipp: Gehen Sie auf Nummer sicher und bestehen Sie nach Möglichkeit darauf, dass Ihnen zusätzlich zur elektronischen Überlassung des Programms auch ein Datenträger mit der Software zugeschickt wird. Damit bleibt Ihnen auf jeden Fall die Möglichkeit eines späteren Weiterverkaufs offen gehalten.

Frage Nr. 1b: Wenn es legal ist, auf welche Weise muss ich diese Software dann verkaufen? Genügt es, den Key weiter zu geben oder muss ich die Software etwa per E-Mail an den Käufer schicken?

Antwort: Die Zustimmung des Rechteinhabers zum Verkauf vorausgesetzt (s.o.), hat man sich zunächst einmal zu vergewissern, ob dieser nicht verbindlich die Art und Form der Zweitverwertung der Software vorgeschrieben hat. Regelungen dazu werden sich in der Regel in den jeweiligen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen”des Softwareanbieters finden lassen.

Findet sich dazu kein Procedere wird es ausreichen, dem Käufer der „Gebrauchtsoftware” den Key der Software zugänglich zu machen. Hat nämlich der Rechteinhaber schon dem Verkauf der „Gebrauchtsoftware” zugestimmt, ist davon auszugehen, dass er sich auch dem Download der freizuschaltenden Shareware von seiner Website nicht verschließen wird.

Frage Nr. 2: Wie sieht es mit Software aus, die bei meinem neuen PC dabei war, also sogenannte OEM-Software? Kann ich diese auch legal verkaufen?

Antwort: Ja, dies ist unproblematisch möglich. OEM-Software bedeutet „Original Equipment Manufacturer” und wird meist im Zusammenhang mit dem Vertrieb von neuen Computer über den Hardwarehandel angeboten. Der Unterschied zur „normaler” Software besteht darin, dass die OEM-Software sehr viel günstiger angeboten wird als dies bei der entsprechenden Software der Fall ist, die man einzeln erwerben würde. Auch hier gilt der oben angesprochene „Erschöpfungsgrundsatz” mit der Folge, dass wenn die OEM-Software einmal durch den Hersteller veräußert worden ist, der weitere Vertrieb vom Hersteller nicht mehr kontrolliert werden kann.

Auf den Punkt gebracht: Die OEM-Software ist damit für jede Weiterverbreitung frei.

Frage Nr. 3: Wie verhält man sich als Privatperson beim Verkauf von Software generell korrekt?

Antwort: Ganz einfach. Das Urheberrecht erlaubt bei Software-CDs/DVDs maximal eine Sicherheitskopie. Diese darf jedoch beim Verkauf des Originalstücks nicht behalten werden. Folglich hat man bei einem Verkauf der Software darauf zu achten, dass man die gefertigte Sicherheitskopie gleich mit übergibt (oder zerstört) und sämtliche Kopien der Software von seiner Festplatte löscht. Den Originaldatenträger, sowie das Handbuch und den Schlüssel hat man dem Käufer zu übergeben.

Frage Nr. 4: Es gibt Unternehmen, die ganze Lizenzpakete verkaufen, etwa Susensoftware. Ist der Handel mit Volumenlizenzen ebenfalls legal?

Antwort: Tatsächlich musste sich erst vor kurzem das Landgericht München I mit der Thematik auseinandersetzen. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen ohne Zustimmung der Rechteinhaber letztlich illegal ist.

Um einmal das zugrunde liegende Geschäftsmodell zu veranschaulichen: Unternehmen, die mit „gebrauchten” Softwarelizenzen handeln, sprechen beispielsweise Kunden an, die über überflüssige Softwarelizenzen verfügen - was z.B. beim Abbau von Arbeitsplätzen oder Fusionen der Fall sein kann. Diese Softwarelizenzen kaufen sie dann auf mit dem Ziel, sie anschließend in beliebig große Lizenzpakte zu schnüren um sie dann in der Form wieder weiterzuverkaufen. Primäre Zielgruppe auf der Verkaufsseite sind Unternehmen, die bereits über die aktuelle Software verfügen, jedoch ihr Portfolio an Softwarelizenzen um eine bestimmte Arbeitsplatzzahl erweitern wollen. Entscheidend ist hierbei, dass der Ankauf und Verkauf der „gebrauchten” Softwarelizenzen mehr oder weniger virtuell abläuft –eine Kopie der Software auf einem Datenträger erhält der Erwerber in der Regel nicht. Anmerkung: Das oben genannte Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Tipp: Unternehmen, die an einem Erwerb von Programm-Lizenzen interessiert sind, sollten sich hinreichend absichern und vor jedem Kauf genau informieren, welche Einschränkungen die ursprüngliche Lizenzvereinbarung vorsieht. Ansonsten kann die einmal erworbene preislich günstige Softwarelizenz Urheberrechte des Software-Anbieters verletzen und schnell teuer zu stehen kommen.

Frage Nr. 4a: Welche Risiken bestehen für mich als potenziellen Käufer, wenn ich Software (OEM, Keys oder auch Lizenzen) über eBay kaufe?

Antwort: Von einem Kauf sog. „Keys” (zur Freischaltung von Software) bei eBay ist generell abzuraten. Ein „Key” ist ja letztlich nichts anderes als eine verkörperte Lizenz, die in der Regel nur ein einfaches Nutzungsrecht gewährt. Die Übertragung einer Lizenz bedarf jedoch der Zustimmung des Lizenzinhabers. Ob eine solche vorliegt, wird jedenfalls in den meisten Fällen der eBay-Geschäfte für den potentiellen Käufer kaum nachvollziehbar sein. Der Käufer läuft hier Gefahr, eine Software zu erhalten zu deren Nutzung er nicht berechtigt ist. Zudem kann er sich möglichen Aufklärungs-, Unterlassungs- wie auch Schadensersatzansprüchen des Lizenzinhabers ausgesetzt sehen. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls.

Beim Kaufs von OEM-Software besteht dagegen nur das allgemeine Risiko, dass dem Käufer Fälschungen oder etwa gestohlene Software untergeschoben wird. In diesem Fall erhält der Käufer keine irgendwie gearteten Rechte an der Software – auch einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten kennt das Urheberrecht nicht. Zudem wäre denkbar, dass der Käufer im Einzelfall wiederum auf Unterlassung- und Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen werden könnte. Geht man dieses allgemein bestehende Risiko aber ein, wird man bei OEMSoftware im übrigen bedenkungslos zugreifen können. Hier greift der bereits oben besprochene Erschöpfungsgrundsatz.

Frage Nr. 4b: Muss ich beweisen, dass der Verkäufer die Software legal veräußert hat?

Antwort: Nein, es gilt das allgemeine Prinzip, dass immer derjenige den Beweis antreten muss, der etwas will. Werden somit Ansprüche gegen Sie erhoben, die sich auf die Illegalität Ihrer erworbenen Software beziehen, hat man Ihnen aus diesem Grund auch erst einmal nachzuweisen, dass Sie tatsächlich im Besitz illegaler Software sind. ------

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Ernst Rose / PIXELIO

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6 Kommentare

F
Frank 01.02.2018, 12:54 Uhr
EuGH 2012
Hallo Herr Keller, vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag. Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof in seinem sogenannten UsedSoft-Urteil ja entschieden, dass Software legal weiterveräußert werden darf, sobald der Erschöpfungsgrundsatz vorliegt. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass man nur mit seriösen Händlern zusammenarbeitet, die dies auch dokumentieren können. Denn bevor die Software weiter verkauft werden darf, muss der Erstkäufer all seine Kopien von seinen Rechnern und in der Cloud gelöscht haben. Wir haben mit dem Lizenzhändler https://lizenzking.de/de/ gute Erfahrungen gemacht. Wir haben uns zuerst die Bewertungen auf Trustami, Trusted Shops und Amazon angeschaut, die bei fast 100 % positiven Beurteilungen liegen. Das Unternehmen hat über 45.000 zufriedene Kunden. Ich kann jedem, der sich für gebrauchte Software interessiert, auch nur empfehlen, sich vorher über mögliche Geschäftspartner zu informieren. Nur so ist man vor bösen Überraschungen gefeit. Zum Beispiel wenn man von einem dubiosen Keyseller ungültige Lizenzschlüssel erwirbt, die Microsoft im Anschluss sperrt. Das Unternehmen geht nämlich rigoros gegen Produktpiraterie vor. So wurden beispielsweise 2014 über 50.000 illegale Lizenzschlüssel von Microsoft gesperrt, der Kunde schaute in die Röhre.
N
Niklas Görler 12.02.2016, 00:16 Uhr
Dipl.-Ing.
Sehr geehrter Herr Keller,


ich habe im Janunar eine gebrauchte Autocad-Version (als Orginal-DVD-Packet) für knapp 1000 Euro ersteigert:

"...Sie bieten hier auf Autodesk AutoCAD Architecture 2013 Vollversion Deutsch

Produktinformationen

Lizenzname: Auto CAD Architecture 2013

Lizenzverhalten: Dauerhaft

Lizenznutzungstyp: Kommerziell

Ablaufdatum der Lizenz: Keine

Lizenzmodel: Standard

Seriennummer und Lizenzschlüssel

Die Lizenz wird der Käufer übernehmen

Dies ist ein Privatverkauf ohne Rücknahme- oder Umtauschrecht..."
Nun gibt es Probleme mit der Umlizensierung und der Verkäufer meint, dass mein eintiges Recht darin bestände, den Vorgang einfach rückabzuwickeln. Ich hatte meine parallel laufendenden Gebote alle eingestellt, da mir der Verkäufer sachkundig und seriös erschien. Das bedeutet Konkret, dass mir funktionierende Lizenzen durch die Lappen gegangen sind. Welche Rechte habe ich? Über eine kurze Info würde ich mich sehr freuen! MFG N.Görler
J
JvH 25.01.2013, 11:57 Uhr
Darf der Verkäufer Software an einen spezifischen PC binden?
Vielen Dank zunächst für die Erläuterungen zum Verkauf von Software. Aktuell bietet Microsoft an, beim Kauf von Office 2010 ein kostenloses Upgrade auf Office 2013 (als Download) zu erhalten. Liest man die Bedingungen etwas genauer, so sieht man, dass die Office 2013 Version nur für einen einzelnen PC gilt (während die 2010er Version je nach Variante für einen PC und ein mobiles Gerät gilt). Wichtiger jedoch ist, dass diese 2013er Version an die Lebensdauer des PC gebunden ist. Ich frage mich, ob dies nach deutschem Recht zulässig ist.
J
Jörg Wanders 26.10.2011, 08:54 Uhr
Urteile zum Erschöpfungsgrundatz erschöpfen mein Verständnis
Der Erschöpfungsgrundsatz wird an einem "Ding" festgemacht, etwa an einer CD. Nun unterscheiden sich CD und Download meist nicht und es wird in den meisten Fällen so oder so
- ein Lizenzkey, eine Lizenzdatei oder ein Lizenzserver benötigt
- die CD für die Ausführung der Software nicht benötigt (Spiele ausgenommen)

In der heutigen Zeit wird oft aus Kosten- und Aktualitätsgründen auf Datenträger verzichtet, eine Installations-DVD mit 4GB ist in einer halben Stunde auf meinem Rechner und meine virtuellen Server haben ebenso wie z.B. Netbooks noch nicht einmal ein CD-Laufwerk.

Was rechtfertigt heute noch die Unterscheidung, ob ein in dieser Hinsicht veralteter Datenträger oder die wirtschaftlich sinnvollere Übertragung per "Telefonkabel" für den Erhalt einer Ware verwendet wird?

Die Aussage, eine CD sei ein "Ding" und wenn Software auf einer Festplatte liegt, sei es anders, kann ich nicht nachvollziehen, denn auch eine Festplatte ist ein "Ding", darauf ist eine Partition, darauf ein Ordner und darin liegt meine Installation. Die kann ich genauso viel oder wenig anfassen, wie auf einer CD. Der eine Datenträger wurde mit gebündeltem Licht, der andere mit veränderlichen Magnetfeldern beschrieben, der Effekt ist derselbe.
Ich kann lediglich auf der Festplatte diesen Ordner auch wieder löschen, er nimmt keinen Platz in meinem Schrank ein, verursacht weder Herstellungs- noch Entsorgungsmüll (ist also auch noch umweltfreundlicher), erhöht in wesentlich niedrigerem Maße den CO2-Ausstoß (der Strom für den Betrieb der Server und Internettechnik verbraucht schon auch was, der Liefer-LKW für eine CD verbraucht mehr) und das, was ich damit im installierten Zustand machen kann, ist 1:1 dasselbe.

Was also rechtfertigt diese Unterscheidung?
T
Tilman S. 03.09.2011, 08:13 Uhr
Verkauf von DVD oder Lizenz
Hallo!
Zunächst einmal vielen Dank für die Ausführungen, sehr interessant. Ich habe allerdings eine kleine Anmerkung bzw. Frage.
In meinen Augen geht es *immer* nur um die Lizenz. Auch wenn ich eine vom Hersteller ausgegebene DVD besitze, die ich ja wie Sie schreiben problemlos verkaufen kann, so verkaufe ich nicht die Software, sondern die Lizenz (also das Recht sie zu benutzen). Der einzige Unterschied zum Verkauf einer Lizenz (plus evtl. selbstgebrannter DVD) ist nur, dass es eben ein Symbol für den Besitzer dieser Lizenz gibt, nämlich das harte Stück Kunststoff. Aber das Problem, ob es ein solches Symbol gibt, und wie es aussehen muss, sollte doch nicht Problem des Kunden, sondern Problem des Herstellers sein. Wenn er den rechtmäßigen Besitzer exakt überprüfbar machen will, kann er ihm ja auf dem Postweis einen Ausweis zukommen lassen. Dann kann dieser beim Verkauf der Lizenz den Ausweis mit verkaufen. Wenn der Hersteller dies nicht für nötig erachtet, dann muss man eben beim Verkauf der Lizenz nichts beachten. So sehe ich das. Es ist nicht einzusehen, warum man beim Verkauf einer Lizenz ohne DVD den Hersteller benachrichtigen / eine Erlaubnis einholen muss, und beim Verkauf einer Lizenz mit DVD (denn jede erworbene Software-DVD beinhaltet ja das Recht dass man sie benutzen darf, selbst wenn von Lizenz gar nicht die Rede ist, sie ist immer dabei) man dies nicht muss.
P
Peter 31.03.2009, 17:50 Uhr
Urteil anfechten?
Ich wurde heute zu 4.800 euro Strafe verurteilt weil ich angeblich illegale Videos und DVD,s verkauft hätte. Vorgeschichte:bei einer Hausdurchsuchung ohne Erfolg wurden als Zufallsfund tausende angeblich illegaler Datenträger bei mir gefunden und die mit über 500 Verkäufen bei Ebay in Zusammenhang gebracht.
Die Datenträger sind nicht illegal(legale Downloads, private Videos, TV Aufzeichnungen)
Ich bin ein etwas verrückter Sammler und habe lediglich meine Original VHS Kassetten zusammen mit einer sICHERHEITSKOPIE ALS GESCHENK Verkauft um wieder Platz zu schaffen. Der Zeuge der Polizei konnte die Illegalität der Verkäufe nicht beweisen auf Anfrage meines Anwalts. Ich wurde nun zu 4.800 euro verurteilt obwohl die angeblich illegalen Datenträger in keinem Zusammenhang mit meinen Ebayverkäufen zu tun haben. ich gehe in Berufung aber ist sowas überhaupt möglich? Ein Urteil aufgrund Mutmassungen? nowhereman2142@freenet.de

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