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Auf dem Abmahnradar: OS-Link / Zutaten Eierlikör / falsches Impressum / fehlende Datenschutzerklärung / PU-Leder / fehlende Widerrufsbelehrung / Markenrecht: Rimowa

07.12.2018, 14:42 Uhr | Lesezeit: 9 min
Auf dem Abmahnradar:  OS-Link / Zutaten Eierlikör / falsches Impressum / fehlende Datenschutzerklärung / PU-Leder / fehlende Widerrufsbelehrung / Markenrecht: Rimowa

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Der Handel mit Alkohol hat seine Tücken, das bezeugen die zahlreichen Abmahnungen in diesem Zusammenhang. Diesmal ging es um den Eierlikör und die Bewerbung von Zutaten, die gar nicht in den Eierlikör gehören. Ansonsten ging es um die Klassiker des nicht klickbaren OS-Linkes, der fehlenden Widerrufsbelehrung oder ein falsches Impressum. Auch ging es mal wieder um das Thema fehlende Datenschutzerklärung - alles rund um den Datenschutz ist va. seit Geltung der DSGVO heiß gehandelt auf dem Abmahnmarkt. In Sachen Marken- und Designschutz waren diesmal die Rillenkoffer von Rimowa Abmahnthema. Wie auch immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Nicht klickbarer OS-Link

Wer: Bremsenkönig UG

Was: kein OS-Link

Wieviel: 281,10 EUR

Wir dazu: Obwohl das Thema erst rund 3 Jahre alt ist, ist es DAS Thema der Abmahner. Und wird immer wieder von anderen Abmahnern bedient: Der nicht klickbare OS-Link:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für die neue DIY-Plattform Dohero findet sich das ganze hier.

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Impressumsverstoß / alte Widerrufsbelehrung

Wer: Gabriele Lang

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Falsches Impressum: Das Impressum geht nun wirklich alle im Onlinehandel an. Hier wurde abgemahnt, dass im Rahmen der Impressumsangaben der vollständige Name des Geschäftsführers einer GmbH und das Registergericht fehlte. Beides in der Tat Angaben, die beim Impressum einer GmbH zwingend sind. Wer wissen will wies richtig geht - der findet hier alles Wissenswerte zum Thema Impressum und in unserem kostenlosen Impressumsgenerator für alle gängigen Rechtsformen die richtigen Impressumsdaten.

Fehlende Widerrufsbelehrung: Wer im Verbraucherhandel keine Widerrufsbelehrung vorhält, dem ist nicht zu helfen - dieser Punkt der Abmahnung daher in jedem Fall: berechtigt.

Exkurs: Aber selbst wenn man eine Widerrufsbelehrung verwendet, kann einiges schief gehen:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
  • Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die vorgenannten Themen der Widerrufsbelehrung mal genauer beleuchtet.

Datenschutz: FAKE-Abmahnung?!

Wer: E-Mail im Auftrag von Rechtsanwalt Dr. Hans Dittrich

Was: angebliche Informationspflichtverletzung nach DSGVO - Auskunftsverlangen

Wieviel: n.n.

Wir dazu: Achtung: Wir nehmen an, dass es sich hierbei um eine FAKE-Abmahnung (sofern man das überhaupt also solche bezeichnen kann) handelt - die Form und Aufmachung ist jedenfalls wenig professionell und genügt den Inhaltsanforderungen einer Abmahnung grds. nicht. So ist etwa völlig unklar in welchem Auftrag der gute Anwalt handelt, noch ist irgendeine Anschrift erwähnt. Unklar bleibt auch, was der Absender wirklich will. Zwar ist ein Urteil des LG Frankfurt am Main aus dem Bereich Auskunftsverlangen beigefügt, das irgendwie zu passen scheint, aber irgendwie auch keinen Sinn macht. Inhaltlich ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht jedenfalls alles wenig aufschlussreich.
Wie dem auch sei: Wir vermuten vielmehr, dass es hier dem Versender der "Abmahn-mails", die wohl massenhaft verschickt wurden, gar nicht mal ums Geld geht (was sonst meist die Intention solcher Aktionen ist), sondern um die Verbreitung eines Virus durch Anklicken der Anhänge (bezeichnet als UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG) - also aufgepasst!!

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Auch wenn es sich hier nur um eine FAKE-Abmahnung handelt: Dass sich Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten an Shopbetreiber oä. wenden und Auskunft verlangen, kommt seit Geltung der DSGVO immer wieder vor - wir haben exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei ein Muster für derartige Anfragen im Mandantenportal hinterlegt.

Eierlikör: Nur ohne Milch

Wer: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Was: Milch = Fehlerhafte Zutat von Eierlikör

Wieviel: 208,25 EUR

Wir dazu: Bei dieser Abmahnung ging es um den gut bekannten und beliebten Eierlikör: Der abgemahnte Händler warb mit folgenden Zutaten:

" Mit echten Freilandeiern, Sahne und Milch vom Bauern....."

Gestört hat sich der Verein an der Bezeichnung Milch.

Denn: Nach der SpirituosenVO, darf die Bezeichnung Eierlikör nur dann verwendet werden, wenn keine anderen als die in Nr. 41 des Anhanges II zur Spirituosen-VO genannten Bestandteile (Eigelb, Eiweiß,Zucker,Honig) enthalten sind. Dort heißt es:

"Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat
a) Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter des Fertigerzeugnisses.
b) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c beträgt der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat/ Avocat/Advokat 14 % vol.
c) Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen nur natürliche oder naturidentische Aromastoffe und Aromaextrakte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und ii bzw. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG verwendet werden."

Dabei beruft sich der Abmahner auch auf ein aktuelle EuGH-Urteil. das wir hier abgebildet haben.

Exkurs: Der Handel mit Alkohl ist reichlich tückenhaft - hier die häufigsten Abmahngründe der letzten Zeit

  • den Alkoholgehalt nicht ausweisen
  • mögliche Allergene nicht nennen (z.B. "enthält Sulfite")
  • den Lebensmittelverantwortlichen (samt Anschrift) nicht benennen.
  • keine oder falsche Angaben zur Bezeichnung des Lebensmittels machen.

Wie's richtig geht? Hier erfahren exklusiv Mandanten der IT-Recht-Kanzlei was zu beachten ist.

Irreführung: Verwendung der Bezeichnung PU-Leder

Wer: iOcean UG

Was: Irreführung durch Verwendung PU-Leder

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Geworben wurde mit dem Begriff PU-Leder - PU wird dabei hinlänglich als Schlagwort für Kunststoffe wie PVC verwendet. Die Nähe zu dem Begriff Leder würde hier irreführende Vorstellungen erwecken, denn der Verbraucher mag annehmen, dass es sich um Leder handelt, obwohl es kein Leder ist, sondern ggf. billiger Kunststoff - so zumindest der Vorwurf.

Die Gerichte sehen das zumindest teilweise auch so: Für unlauter, da irreführend erachtete das OLG Hamm mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. I-4 U 174/11) die Bezeichnung eines Lederimitats als „Textilleder“, weil diese gerade nicht hinreichend darüber aufkläre, dass es sich bei dem maßgeblichen Material um einen synthetischen Stoff handle. Vielmehr sei die Bezeichnung im Gegenteil geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das Erzeugnis aus gewachsener tierischer Haut bestehe, die lediglich in einem Textil zum Einsatz komme.

Zu achten ist generell darauf, dass Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als "Leder" bezeichnet werden dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder ist.

Unlauter und abmahngefährdet sind folgende Begriffe:

  • "Textilleder"
  • "PU-Leder,
  • "Pull-Up-Leder",
  • "Recycling-Leder"
  • "Veganes-Leder"
  • "Eko-Leder"

Tipp: Wir haben in einem ausführlichen Leitfaden mal alles Wissenswerte zur Textilkennzeichnung und insbesondere zum Thema Abmahnungen zusammengefasst.

Kofferpacken: Markenabmahnung RIMOWA

Wer: Rimowa GmbH

Was: Koffer mit Rillendesign verletzt

Wieviel: 3.416,90 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Die Rimowa Rillenkoffer sind soweit bekannt auf den Flughäfen dieser Welt – gerade bei bekannten Marken muss von Herstellern ähnlicher Produkte streng darauf geachtet werden, dass Sie dem Original nicht zu nahe kommen. Denn hier ist der Schutzumfang entsprechend weit. Das Design des RIMOWA-Koffers ist als 3d-Marke geschützt und genießt auch wettbewerbsrechtlichen Abmahnschutz - darum ging es vorliegend. Betroffen von dem Schutz ist aber immer nur Handeln im geschäftlichen Verkehr – Handeln mit rechtsverletzender Ware im privaten Umfeld kann nach den Vorschriften dieser Schutzrechte nicht verfolgt werden. Hier kommt es dann auf die oft schwierige Abgrenzung "geschäftlicher Verkehr – privates Handeln" an.

IDO: Info Mängelhaftungsrecht / keine Datenschutzerklärung / Vertragstextspeicherung

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: Der IDO mahnt sehr häufig ab und bedient dabei fast immer wieder die gleichen Themen. Diese Woche:

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler vorkommen sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind. Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht gehören hier jedenfalls rein.

Keine Datenschutzerklärung: Abgemahnt wurde hier das Fehlen einer Datenschutzerklärung. Die fehlende Datenschutzerklärung war zuletzt in Sachen Abmahnfähigkeit umstritten, da hier der Wettbewerbsbezug fehlte. in letzter Zeit haben aber einige Gerichte die Abmahnfähigkeit bejaht, was das Thema in Abmahnkreisen natürlich heiß macht. Übrigens: Nicht nur eine fehlende Datenschutzerklärung kann problematisch sein - auch die Verwendung einer veralteten Erklärung wird abgemahnt - Stichwort: DSGVO. Wir haben uns in diesem Beitrag mal mit dem Thema auseinandergesetzt - und mittlerweile liegen auch die ersten Gerichtsentscheidungen zum Thema Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen vor.

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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