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von Mag. iur Christoph Engel

Handel mit Kosmetik: Die abgeschminkte Rücknahme-Klausel

News vom 04.08.2010, 10:32 Uhr | 6 Kommentare 

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

Die Klausel „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“ ist nach einem Beschluss des OLG Köln (27.04.2010, Az. 6 W 43/10) so nicht zulässig, da sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.

Einmal genüge die o.g. Klausel nicht den Informationspflichten des Händlers:

„Die Formulierung […] lässt den Verbraucher nämlich darüber im Unklaren, ab wann bei Kosmetikprodukten […] sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern ‚unbenutzten‘ Teil der Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt jedoch fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen.“

Des weiteren gehöre Kosmetik auch gerade nicht zu den Produkten, für die ein Ausschluß der Rücknahme gesetzlich vorgesehen sei:

„Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen […] geht über die mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Diese Ausnahmevorschrift darf nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko zugewiesen ist […]. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen […].“

Da angebrochene Kosmetika in der Regel weder ihrer Art nach nicht rücksendbar noch schwer verderblich seien, sei eben auch kein Ausschluss  der Rücknahme möglich. Dementsprechend seien Händler verpflichtet, im Fernabsatz gehandelte Kosmetika auch nach Öffnen der Packung zurückzunehmen. Geht die zu "Testzwecken" entnommene Menge über die in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinaus, so hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz zu leisten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© foto.fritz - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Rücknahme und Markenrecht

07.07.2011, 10:48 Uhr

Kommentar von sabriana

....und das weitere Veräußern dieser Produkte mit fehlender oder "veränderter" Umverpackung (sprich: ohne Folie z.B. falls vorher vorhanden)ist ein Verstoß gegen das Markenrecht. Folge ist doch...

Nicht das letzte Urteil

20.08.2010, 20:14 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Dieses Urteil wird definitiv nicht das letzte sein, schließlich geht es sich hier um eines der noch nicht sinnvoll gelösten Probleme des e-Trade. Im Wesentlichen geht es um den folgenden...

Dieses Urteil kann nicht das letzte sein

16.08.2010, 09:11 Uhr

Kommentar von Flaconetti

Aus meiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Kosmetikbranche kann ich nur darüber den Kopf schütteln. In Ladengeschäften gibt es zwar Testmuster, aber oftmals nicht von jedem Produkt. Und ein...

abgeschminkter Handel mit Kosmetik

13.08.2010, 08:55 Uhr

Kommentar von Steve

Da kann ich meinem Vor"redner" nur beipflichten!! Da wiehert wieder einmal der Amtsschimmel! Allein die Vorstellung, man könne eine bestimmte Menge des Produktes entnehmen und dann einfach so...

????

13.08.2010, 02:18 Uhr

Kommentar von rescuegeroge

Welche Menge darf ich denn im Kaufhaus zu Testzwecken entnehmen? Sind die Richter tatsächlich schon mal zu Douglas gegangen und haben aus dem Regal (nicht TESTER) eine Flasche Chanel No 5 "zu...

Kosmetika & Rücknahme-Klausel

04.08.2010, 11:53 Uhr

Kommentar von Waltraud

Welche Gründe gibt es denn, die eine Rücknahme des Herstellers rechtfertigen? Mir fällt da nur die klassische Allergie ein, auf deren Möglichkeit aber höchstwahrscheinlich bereits auf der...

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