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Widerrufs- oder Rückgaberecht – was ist günstiger für Online-Händler?

04.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Widerrufs- oder Rückgaberecht – was ist günstiger für Online-Händler?

*/Hinweis: Der nachfolgende Artikel ist leider veraltet. Die IT-Recht Kanzlei rät mittlerweile davon ab, bei Verkäufen über die eBay-Plattform eine Rückgabebelehrung einzusetzen. Dies wäre mittlerweile abmahnfähig. / *

 

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob es nicht prinzipiell günstiger für den E-Commerce-Anbieter (bspw. eBay-Verkäufer oder Shopbetreiber) wäre, dem Verbraucher bei Online-Geschäften statt einem Widerrufsrecht (i.S.d. § 355 BGB) ein Rückgaberecht (i.S.d. § 356 BGB) einzuräumen.

Diese Möglichkeit ist vielen Online-Händler nicht bekannt, obwohl das Gesetz an prominenter Stelle (vgl. § 312d I S. 2 BGB) folgendes bestimmt:

Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.

Voraussetzung hierbei ist nur, dass

  • die jeweilige Internetpräsenz eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthält und
  • dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
1

I. Klarer Vorteil des Rückgaberechts:

Der Vorteil des Rückgaberechtes für Unternehmer ist eindeutig, da ein gravierender Nachteil beim Widerrufsrecht umgangen werden kann. So kommt es eben bei der Einräumung eines Widerrufsrechtes gar nicht so selten vor, dass der Verbraucher den Kaufvertrag fristgerecht mündlich widerruft, der Unternehmer daraufhin das Geld rückerstatten muss und sich nicht sicher sein kann, dass und vor allem wann er die gelieferte Ware zurückerhält. Im schlimmsten Fall wird er gerichtliche Schritte gegen den Käufer einzuleiten haben!

Diese Misslichkeit wird beim Rückgaberecht wirkungsvoll umgangen. So kann der Verbraucher sein Rückgaberecht gem. § 356 Abs. 2 S. 1 BGB zumindest bei Sachen, die durch Postpaket versandt werden, ausschließlich (!) durch eine rechtzeitige Rücksendung der bestellten Ware ausüben.

Dies wiederum hat zur Folge, dass sich nun der Unternehmer in der komfortablen Lage befindet, erst bei (fristgerechtem!) Erhalt der Ware dem Verbraucher den Kaufpreis rückerstatten zu müssen. Demzufolge wird er auch den Zustand der Ware prüfen und möglicherweise gar entstandene Erstattungsansprüche wegen Wertminderung verrechnen können…

Hinweis: Nicht zuletzt ist auch die Abwicklung des Rückgaberechts organisatorisch leichter zu bewerkstelligen, da das separate und umständliche Bearbeiten der Widerrufserklärung entfällt.

II. Nachteil des Rückgaberechts bei kleineren Geschäften

Im Gegensatz zum Widerrufsrecht ist beim Rückgaberecht eines leider nicht möglich: Dem Verbraucher die Rücksendungskosten für den Fall vertraglich aufzuerlegen, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Somit hat der Unternehmer in jedem Fall die Rücksendungskosten zu tragen, auch wenn es sich um einen Warenwert von nur wenigen Euros handelt.

Dies scheint aber noch nicht zu jedem Unternehmer durchgedrungen zu sein. Noch immer finden sich in vielen AGB (gerade bei eBay) Regelungen, die sich des oben genannten Vorteils des Rückgaberechts bedienen (vgl. oben), jedoch den Nachteil bez. der Rücksendungskosten ausschließen. Dies ist jedoch nicht möglich bzw. verstößt gegen geltendes Recht (vgl. hier § 357 II S. 3 BGB) und würde in jedem Fall eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellen (Abmahngefahr!).

Fazit

Die Frage ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht für den Online-Händler günstiger ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Letztlich hängt es eben davon ab, in welchem Umfang (und Wert) Waren über das Internet versteigert werden. Das Rückgaberecht hat jedenfalls den klaren Vorteil, dass der Unternehmer die Ware auf jeden Fall zurück erhält. Schließlich kann das Rückgaberecht ja nur dadurch geltend gemacht werden, dass die Ware zurückgesendet wird. Die andere Seite der Medaille ist, dass beim Rückgaberecht die Rücksendungskosten dem Verbraucher nicht auferlegt werden können.

Auf Folgendes wird man sich jedoch einigen können:

  • Beim Vertrieb geringwertiger Sachen ist das Widerrufsrecht günstiger.
  • Beim Vertrieb werthaltiger Waren kann die Einräumung eines Rückgaberechts in Betracht gezogen werden.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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