LG Berlin: Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrig

Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete , ist die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay wettbewerbsrechtlich problematisch. Diese Auffassung wurde jetzt auch durch eine Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) bekräftigt, nach der einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt wurde, "Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen" (vgl. dazu auch http://www.kremer-legal.com/ ).
Das Gericht stützt sich dabei auf die viel zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin (Hanseatisches OLG, Urteil v. 24.08.2006 - Az:3 U 103/06; KG, Beschluss v. 05.12.2006 - Az: 5 W 205/06 sowie KG, Beschluss v. 18.07.2006 - Az:5 W 156/06), nach denen die schriftlichen Hinweise auf der Homepage eines Anbieters nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügen. Aus diesem Grund könne dem Verbraucher das Rückgaberecht auch nicht vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden, wie dies § 356 I S. 2 Nr. 3 BGB aber vorsieht.
Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich dabei aus dem ungerechtfertigten Vorteil, den ein Unternehmer durch die Verwendung einer Rückgabebelehrung gegenüber den Konkurrenten hat, die dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einräumen.
Genauer: Der Käufer kann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne die Ware unverzüglich an den Verkäufer zurücksenden zu müssen. Dies birgt für den Unternehmer das Risiko, dem Käufer den Kaufpreis (ggf. Zug um Zug gegen Herausgabe der Ware) erstatten zu müssen, ohne zuvor die Ware auf Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen zu können. Diese Möglichkeit bietet ihm aber das in § 356 BGB geregelte Rückgaberecht. Denn der Käufer kann von dem Rückgaberecht grundsätzlich nur durch Rücksendung der Ware Gebrauch machen. Der Unternehmer hat in diesem Fall gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB zwar immer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Er hat so aber auch stets die Ware in Händen, bevor er dem Käufer den Kaufpreis zurückzuzahlen hat und kann diese auf eventuelle Beschädigungen oder Gebrauchsspuren überprüfen. Wird er dabei fündig, so kann er ggf. direkt Wertersatz oder sogar Schadensersatz in Abzug bringen.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Berlin macht die weitreichenden Konsequenzen der beiden oben zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG Berlin deutlich. Solange nicht von Seiten des Gesetzgebers oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wird, ob Internetseiten zur Einhaltung der Textform des § 126b BGB geeignet sind oder nicht, kann man jedem gewerblichen eBay- und/oder amazon-Shop-Betreiber nur dazu raten, keine Rückgabebelehrung bei seinem Internetangebot zu verwenden.
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