Hersteller: können einen Verkauf gemäß UVP nicht verlangen
Ein Hersteller darf Online-Händler nicht zwingen, ihre Ware entsprechend den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu verkaufen.
Rechtlicher Hintergrund
Im Kartellrecht gilt ein zentraler Grundsatz: Unternehmen müssen ihre Verkaufspreise eigenständig festlegen können.
Preisbindungen der sogenannten „zweiten Hand“, also Vorgaben eines Herstellers gegenüber Händlern zur konkreten Verkaufspreisgestaltung, sind regelmäßig unzulässig. Zulässig bleibt lediglich die Abgabe unverbindlicher Preisempfehlungen – vorausgesetzt, diese bleiben tatsächlich unverbindlich und werden nicht durch Druck oder Sanktionen faktisch erzwungen.
Gerade im Online-Handel kommt es jedoch immer wieder vor, dass Hersteller versuchen, über selektive Vertriebssysteme oder informelle Kommunikation Einfluss auf die Preisgestaltung zu nehmen. Die Grenzen zwischen zulässiger Empfehlung und kartellrechtswidrigem Druck sind dabei fließend.
Der Hinweis auf die Preiskalkulation
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06.11.2012 (Az. KZR 13/12) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts Berlin zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Dem Verfahren lag ein Streit zwischen einem Hersteller von Schulranzen und einem Online-Händler zugrunde. Der Händler hatte die Produkte deutlich unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung angeboten. Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers nahm daraufhin telefonisch Kontakt auf und äußerte Zweifel an der „Nachvollziehbarkeit“ der Preiskalkulation des Händlers.
Auf Nachfrage, ob die Preisgestaltung Auswirkungen auf die zukünftige Belieferung haben könne, wich der Mitarbeiter einer klaren Stellungnahme aus. Das Kammergericht wertete diese Kommunikation dennoch als unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung. Der Händler durfte die Äußerungen im Kontext der Geschäftsbeziehung als mittelbaren Druck verstehen.
Zu Recht – Freiheit der Preisgestaltung bleibt zentral
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Bewertung. Nach kartellrechtlichen Grundsätzen dürfen Unternehmen anderen Marktteilnehmern keine Nachteile androhen oder zufügen, um ein bestimmtes Marktverhalten durchzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Freiheit der Händler, ihre Verkaufspreise selbst festzulegen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht keine ausdrückliche Drohung mit Lieferstopp verlangte. Bereits die Gesamtumstände der Kommunikation können ausreichen, um eine unzulässige Einflussnahme anzunehmen. Entscheidend ist, ob ein Händler die Äußerungen aus objektiver Sicht als Druckmittel verstehen durfte.
Damit stärkt die Entscheidung die Position von Online-Händlern innerhalb selektiver Vertriebssysteme. Hersteller dürfen zwar Qualitätsanforderungen oder Vertriebskriterien festlegen, nicht jedoch die konkrete Preisgestaltung vorgeben oder faktisch erzwingen.
Praxishinweis für Online-Händler
Wer als Händler vom Hersteller aufgefordert wird, sich an eine unverbindliche Preisempfehlung zu halten, sollte genau hinschauen. Solange es sich um eine echte Empfehlung ohne Druckelemente handelt, ist dies zulässig. Werden jedoch Lieferbeziehungen, Rabatte oder zukünftige Kooperationen zumindest indirekt in Zusammenhang mit der Preisgestaltung gebracht, kann ein kartellrechtlich relevanter Verstoß vorliegen.
In solchen Fällen kann der Händler verlangen, dass entsprechende Einflussnahmen unterlassen werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht im Einklang mit der Praxis des Bundeskartellamts, das Preisbindungsversuche seit Jahren konsequent verfolgt.
Hersteller behalten allerdings grundsätzlich die Freiheit, ihre Vertriebsstruktur neu auszurichten oder Lieferbeziehungen zu beenden – solange dies nicht als Druckmittel eingesetzt wird, um Händler zu bestimmten Preisen zu zwingen. Ob ein Anspruch auf Weiterbelieferung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab.
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2 Kommentare
Man muß einfach nur kreativ sein!
Tatsache ist doch, dass es sich weder um einen Angebotsoligopol seitens des Herstellers handelt , sondern ein Kunde die freie Wahl hat welches Produkt er kauft, noch dass es sich um eine beratungsfreie Ware handelt, die der gemeine Verbraucher aus eigenem Ermessen für sein Kind "mal eben" nach "gut Dünken" bestellen sollte. Also wird der Versender durchschnittlich von der Beratung seines kostenmäßig schlechtergestellten Fachhandels profitieren, wenn er diese Ware preiswerter als dieser anbietet und nach dessen Beratung verkauft. Da ist es doch legitim, dass ein Hersteller es vorzieht, dass bei Preisgleichheit ein Kunde gewünscht ist, der sich womöglich vom Fachhandel beraten lässt und das Produkt dort auch kauft.....ein ganz sicher "unter dem Strich" zufriedenerer Kunde!
Wie wäre es, wenn es keine Gebührenordnung für Rechtsanwälte geben würde und jeder seine eignen "Kampfpreise" kalkulieren dürfte? Ist es nicht letztendlich im Sinne des Mandanten Wert auf Beratungsqualität zu legen die nunmal mit einer bestimmten Vergütung zusammenhängen muss?
Just my two Cents...