Hersteller: können einen Verkauf gemäß dem UVP nicht verlangen
Ein Hersteller darf online Händler nicht zwingen, ihre Ware entsprechend den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu verkaufen. Der Händler kann in einem solchen Fall von dem Hersteller die Unterlassung dieser Aufforderung verlangen.
Inhaltsverzeichnis
Der Hinweis auf die Preiskalkulation
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06. November 2012 die Beschwerde gegen ein Urteil des Kartellsenats des Berliner Kammergerichts zurückgewiesen. Es ging einmal mehr um Schulranzen und Rücksäcke, die ein online Händler zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deutlich unterschritten, im seinem online Shop angeboten hat.
Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers hatte den online Händler angerufen und ihm mitgeteilt, er könne die Preiskalkulation des Händlers für bestimmte Produkte nicht nachvollziehen. Auf Fragen des Händlers, ob diese Frage mit der zukünftigen Belieferung von Schulranzen und Rücksäcken des Herstellers zusammenhängt wich der Außendienstmitarbeiter des Herstellers aus.
Das Kammergericht sah hier dennoch einen Zusammenhang zwischen der zukünftigen Belieferung des Händlers und seiner Preispolitik und hat den Hersteller verurteilt, solche Äußerungen zu unterlassen.
Zu Recht
wie der Bundesgerichtshof meinte. Denn nach dem Kartellgesetz dürfen Unternehmen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, was kartellrechtlich unzulässig wäre. Und eine der wichtigsten Maxime im Kartellrecht ist eben die Freiheit der Preisgestaltung.
Dass der Hersteller nicht ausdrücklich mit einem Lieferstopp gedroht hatte, also den nach dem Gesetz erforderlichen „Nachteil“ nicht ausdrücklich angedroht hatte, hat das Gericht als hier nicht wesentlich angesehen. Dies hätte sich aus den Umständen ergeben. Der betreffende Außendienstmitarbeiter hätte keine klare Aussage getroffen, dass die Aufforderung, den UVP einzuhalten, keine Auswirkungen auf eine zukünftige Belieferung des Händlers hätte.
Praxishinweis
Fordert ein Hersteller einen online Händler auf, nach der unverbindlichen (!) Preisempfehlung des Herstellers zu verkaufen, kann der Händler von dem Hersteller verlangen, solche Aussagen nicht zu tätigen. Der Bundesgerichtshof hat damit die Praxis des Bundeskartellamts bestätigt. Das Bundeskartellamt hatte in einem ähnlichen Fäll den Hersteller zu einem Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verurteilt.
So positiv die Entscheidung ist, bleibt dem Hersteller immer noch die Möglichkeit, eine zukünftige Belieferung des Händlers einzustellen. In einem solchen Fall, bleibt dann nur noch, auf Weiterbelieferung zu klagen, was nicht in allen Fällen erfolgreich sein wird.
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Mark Münch, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht