Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Unliebsame Konkurrenz!? Wollen führende Markenartikler wie Adidas den Verkauf über das Internet verbieten?

14.11.2012, 12:05 Uhr | Lesezeit: 4 min
Unliebsame Konkurrenz!? Wollen führende Markenartikler wie Adidas den Verkauf über das Internet verbieten?

Immer wieder wenden sich Online Händler an die IT Recht Kanzlei, weil sie von ihren Lieferanten mehr oder weniger deutliche Aufforderungen erhalten, sich in ihrer Preisgestaltung zurück zu halten oder am besten den Online Vertrieb gleich ganz einzustellen. Die Hersteller fürchten wohl um die Konkurrenz aus dem Netz und den leichten Preisvergleich ganz besonders über die Preissuchmaschinen. Hier trifft es ganz besonders die eBay und Amazon Händler. Den Verkauf auf diesen und anderen Handelsplattformen würden die Hersteller am Liebsten komplett verbieten.

Verbot des Verkaufs über das Internet

Manche Hersteller versuchen den Verkauf ihrer Waren über das Internet komplett auszuschließen. Da werden dann Forderungen nach einer persönlichen Beratung oder nach einer zwingenden fachgerechten Montage vor Ort erhoben. In den seltensten Fällen greift dieser Einwand jedoch durch. Eine unsachgemäße Montage oder eine falsche Anwendung von bestimmten über das Internet gekauften Produkten kann auch durch eine gute Gebrauchsanweisung vermieden werden. Es muss auch im Sinne eines fundierten Marketings im Sinne der Hersteller sein, ihre Produkte so gut zu beschreiben, dass eine falsche Benutzung weitgehendst ausgeschlossen ist. Ist eine gute Produktbeschreibung auch ein Aushängeschild und gute Werbung für das Produkt. Dem hat auch der europäische Gerichtshof eine klare Absage erteilt. Solche Argumente würden die Verkehrsfähigkeit der Produkte einschränken. Ein Röntgengerät kauft man eben nur selten über das Internet.

Ein komplettes Verbot des Verkaufs von Waren über das Internet ist daher nicht zulässig. Um es dennoch zu umgehen, versuchen mache Hersteller gewisse „Anreize“ zu schaffen, den Internethandel unattraktiv zu machen. Etwa durch eine Rabattstaffel, wonach Verkäufe über das Internet mit einem niedrigeren Rabatt belegt werden, als Verkäufe gleicher Waren über den stationären Handel. Ein solches Doppelpreissystem ist ebenfalls unzulässig, aber wohl weit verbreitet. Und zwar wohl so weit verbreitet, dass sich das Bundeskartellamt entschlossen hat, hier exemplarisch die Preisstruktur eines Herstellers aus der Sanitärbranche zu untersuchen.

Dieser Hersteller bietet Luxusarmaturen an. Um den Verkauf an Internet Händler zu erschweren gab es zwei unterschiedliche Rabattstaffeln. Eine für Händler, die eine fachgerechte Montage und Inbetriebnahme sowie adäquaten After-Sales-Service anbieten und solche, die dies nicht anbieten. Dies traf in erster Linie für Online Händler zu.

Grundsätzlich sind solche Überlegungen ehrbar und nachvollziehbar. Will man doch die stationären Händler, die oft hohe Investitionen in eine Ausstellung der Produkte und eine Service- und Beratungsinfrastruktur getätigt haben, unterstützen. Immerhin dient dies der Sicherung einer hohen Produktqualität

Das Bundeskartellamt sah das anders und forderte das betroffene Unternehmen auf, die entsprechenden Klauseln aus seinen Vertriebsverträgen zu streichen. Das Bundeskartellamt erwarte nunmehr, dass „auch andere Hersteller, die ähnliche Verträge abschließen, ihre Regelungen anpassen“. Deutlicher geht es wirklich nicht. Und um den Charakter eines Warnschusses noch deutlicher zu machen, hat das Kartellamt diesen Hersteller sogar ohne Geldbuße davon kommen lassen. Für die nächsten wird es nicht so glimpflich ausgehen.

Banner Starter Paket

Verbot des Verkaufs über Amazon und eBay

Mitte des Jahres schreckte eine Meldung die Online Händler auf: Adidas will ab 2013 den Verkauf seiner Produkte über Amazon und eBay nicht mehr zulassen.

Wir wollen sicherstellen, dass unsere Produkte über die Webseiten unserer Handelspartner oder unsere eigene Webseite verkauft werden

war die Begründung, die aus Herzogenaurach zu hören war.

Über die Frage, ob der Vertrieb von Produkten über Handelsplattformen wie Amazon oder eBay untersagt werden kann, wird spätestens seit damals heftig diskutiert. Lediglich das OLG Karlsruhe hat sich hierzu Ende 2009 geäußert und ein solches Verbot zugelassen. Nach Gerüchten will das Kartellamt sogar gegen Adidas deswegen ermitteln. Bestätigt hat sich das bisher nicht. Es deutet eher viel darauf hin, dass das Kartellamt dieses Verbot für zulässig hält und kein Verfahren gegen Adidas eingeleitet hat.

Eine Prüfung durch das Kartellamt wäre aber wünschenswert gewesen. Hätte dann die relativ alte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe überprüft werden können. Bis dorthin muss davon ausgegangen werden, dass unter gewissen Umständen der Verkauf über Amazon und eBay verboten werden kann.

Praxistipp

Ein generelles Verkaufsverbot von Produkten über das Internet ist nicht zulässig. Es bleiben den Herstellern aber noch Möglichkeiten, die Qualitätsstandards ihrer Produkte in einem Vertriebssystem sicher zu stellen. Allen voran die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems.

Einschränkungen des Online Vertriebs wie etwa über Amazon und eBay können aber wirksam vorgegeben werden. Wer weiterhin Online verkaufen will, sollte eine eigene Webpräsenz aufbauen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© LaCatrina - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

3 Kommentare

G
Gabi 06.04.2013, 09:58 Uhr
adidas
Die Firma adidas liefert nicht an Großhändler, dieser Weiterverkauf an Einzelhändler wurde von adidas schon seit ca. 15 Jahren oder sogar noch länger ausgeschlossen, auch damals mussten Verträge unterzeichnet werden, diese den Großhandel verboten Schuhe an Einzelhändler zu verkaufen, wurde dieses nicht einhehalten, waren Strafen bis 100.000 Euro fällig.
Die Firma adidas wollte damals selbst festlegen, wer adidas bekommt und wer nicht.

Denn wer von adidas Ware erhalten möchte muss auch bestimmt Vorgaben erfüllen.

Mit dem Verkaufsverbot von adidas Produkten über Ebay und Amazon, macht adidas den Händlern erneut Vorschriften und auch viel Ärger, denn die meiste Ware läuft einfach über den Online-Verkauf, der besagten Plattformen.

Ich habe adidas bereits des öftern darauf angesprochen, dass sich diese lieber um die schwarzen Schafe im Netz kümmer sollen, diese ihre adidas Waren über den Schwarzmarkt einkaufen, teils werden im Netzt adidas Schuhe zum selben VK verkauft, wie wir diese im EK einkaufen, aber lt. Aussage von adidas ist dieses egal.

Wenn man adidas kennt ( wir sind bereits seit bestimmt 55 Jahren adidas Kunde ist dieses traurig, was adidas mit treuen Kunden macht, diese bekommen Auflagen " noch und noch".
Durch diese erneute Auflage fördert adidas den Schwarzmarkt bei Ebay und Amazon.

Wir bekommen die Woche 3-4 mal von undurchsichtigen Händlern adidas Posten angeboten, diese zu Schleuderpreisen zu kaufen wären, da wir aber ein reeller Händler bleiben wollten haben wir nie zu solchen Angeboten gegriffen.

Auch ich bin von dem Verbot betroffen und habe erst gestern ein Fax von adidas erhalten, das, wenn ich nicht bis zum 11.04.2013 meine Angebote aus den Online-Plattformen entferne meine Kundennummer gesperrt wird.
S
Steffen Schlöter 23.02.2013, 16:32 Uhr
nicht authorisierte Händler
Wie sieht denn die Situation für jene Händler aus, die nicht direkt bei Adidas die Ware beziehen, sondern über authorisierte Großhändler?

Man hat in diesem Fall keinerlei Verträge zu Adidas!
R
Ralf 14.11.2012, 17:41 Uhr
Freie Marktwirtschaft ?
Interessant, dass Adidas den Verkauf seiner Produkte ausschliesslich über den eigenen Shop oder über Handelspartner abwickeln lassen möchte.
Stellt sich dann doch die Frage wer Händler beliefert, die über amazon oder ebay Produkte des Herstellers anbieten und die dann offensichtlich keine Handelspartner des Herstellers sind.
Ähnliche Versuche Preise künstlich hoch zu halten gibt es auch in anderen Branchen.
Einerseits versuchen Hersteller den stationären Handel zu schützen, andererseits wird versucht über das Internet mehr Umsatz zu generieren. Dieser Mehrumsatz soll aber nach Meinung der Hersteller nach ihren Spielregeln erfolgen, d.h. die freie Marktwirtschaft im Hinblick auf freie Preisgestaltung soll ausser Kraft gesetzt werden.
Eigene Erfahrungen diesbezüglich haben wir mit einem grossen Diktiergerätehersteller vor einigen Jahren gemacht. 1) Besuch eines Herstellervertreters, der vortrug, dass sich einige stationäre Händler der Umgebung beschwert hatten unsere Preise seien zu niedrig und ihnen ein Dorn im Auge. 2) Frage nach unserem Lieferanten, den dummerweise ein Mitarbeiter nannte. 3) Nachdem wir unsere Preise unverändert belassen hatten, wurde unser Lieferant angegangen. Entweder er würde uns die Ware zu höheren Preisen liefern oder er selbst würde nicht mehr beliefert werden. 4) Nachdem unser Lieferant unsere EK erhöht hatte, waren wir aufgrund dieser Massnahme gezwungen unsere Preise zu erhöhen. Nach 3 Jahren hatte sich folgendes Bild ergeben: Grosse Versandhandelshäuser hatten plötzlich Verkaufspreise, die unter unseren Einkaufspreisen lagen, d.h. die Entwicklung ist lediglich verzögert worden. Wie in vielen anderen Bereichen ist es leider so, dass immer zuerst die Kleinen angegangen werden, weil man sich an die Grossen der Branche nicht heranwagt, könnte ja mal ein wichtiger Absatzkanal sein. Da soll noch einer von Chancengleichheit sprechen.

weitere News

Impressum & Co. auf Online-Marktplätzen richtig darstellen - technische Hürden für Online-Händler
(17.10.2023, 16:04 Uhr)
Impressum & Co. auf Online-Marktplätzen richtig darstellen - technische Hürden für Online-Händler
Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen selektive Vertriebssysteme
(21.09.2022, 16:03 Uhr)
Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen selektive Vertriebssysteme
How to: Wie man auf Amazon unter einer eigenen ASIN verkaufen kann
(09.06.2022, 17:19 Uhr)
How to: Wie man auf Amazon unter einer eigenen ASIN verkaufen kann
OLG Frankfurt a.M.: Vertriebsverbot auf amazon für Luxusparfums zulässig
(18.07.2018, 11:13 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Vertriebsverbot auf amazon für Luxusparfums zulässig
Luxus pur: Anbieter von Luxuswaren kann Vertrieb über Amazon verbieten
(06.12.2017, 13:03 Uhr)
Luxus pur: Anbieter von Luxuswaren kann Vertrieb über Amazon verbieten
Überblick über wichtige Entscheidungen zu Vertriebsbeschränkungen
(23.08.2017, 14:55 Uhr)
Überblick über wichtige Entscheidungen zu Vertriebsbeschränkungen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei