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Her mit der Domain - oder doch nicht? Zum Herausgabeanspruch von Domains

Unter welchen Voraussetzungen hat ein Unternehmen gegen den Rechtsinhaber eines registrierten Domainnamens einen Anspruch auf Herausgabe? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az: 3 U 59/15, zu beschäftigen. Konkret ging es um die Creditsafe Deutschland GmbH, die den Rechtsinhaber der Top-Level Domain von „creditsafe.de“ auf Herausgabe verklagte. Hierzu machte sie namens- und markenrechtliche, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Das hanseatische Gericht urteilte, dass der Klägerin zwar grundsätzlich Herausgabeansprüche zustehen würden. In der vorliegenden Fallkonstellation sei die Durchsetzung jedoch deshalb nicht möglich, da zum Zeitpunkt der konkreten Registrierung der Domain noch kein Namensrecht der Klägerin existierte habe.

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All-in-2: Alles Wissenswerte zu Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains

Welche Schritte sind für die erfolgreiche Eintragung einer Marke erforderlich? Wohin muss man sich dafür wenden? Wie kann eine einmal eingetragene Marke wieder gelöscht werden, wer kann die Löschung beantragen und welche Instanz ist dafür zuständig? In diesem zweiten Teil der großen Serie zum Marken- und Domainrecht gibt die IT-Recht Kanzlei einen Überblick sowohl über das Eintragungs- als auch über das Löschungsverfahren. Dabei werden zum einen die Voraussetzungen für die Eintragung und Löschung von Marken vorgestellt, zum anderen aber auch die notwendigen Verfahrensschritte und Zuständigkeiten beleuchtet.

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All-in-1: Alles Wissenswerte zu Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains

Unternehmen wollen sich möglichst effektiv gegen Nachahmung wehren. Dies betrifft sowohl die Nachahmung von Produkten und Labeln, als auch die unbefugte Verwendung des Unternehmensnamens durch andere. Doch wann sind eigene Waren und Dienstleistungen überhaupt markenrechtlich geschützt? Und welche Rechte stehen dem Markeninhaber dann zu? Darf eine bereits bestehende Marke als Domain registriert werden? Die IT-Recht Kanzlei gibt im Rahmen einer Serie einen Einblick in diese und andere Fragen des Kennzeichen- und Namensrechts.

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First come, first served?- Der Schutz von Geschäftsbezeichnungen durch § 12 BGB

Dem Namensschutz durch § 12 BGB kommt vor allem im Bereich von Domainstreitigkeiten eine entscheidende Rolle zu. Hier kann nämlich nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern sogar die Einwilligung zur Löschung eines Domainnamens erwirkt werden. Einfach ausgedrückt stellt sich das Problem der Gleichnamigkeit immer dort, wo zwei Unternehmen oder Privatpersonen über den gleichen Namen verfügen. Streiten sich also zwei Personen mit dem gleichen Namen um eine Domain, so gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Auch besser bekannt als „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

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Mangelnde Unterscheidungskraft bei Marken:Vertrauen schütz vor Löschung nicht

Wenn erstmal die Marke eingetragen ist, dann ist sie zumindest für die nächsten 10 Jahre sicher? Falsch gedacht: Bei Vorliegen eines sogenannten absoluten Schutzhindernisses kann auf Antrag eine bereits eingetragene Marke gelöscht werden ( § 50 i.V.m. 8 MarkenG). Darunter fällt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch die fehlende Unterscheidungskraft. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (Az.: I ZB 18/13) nun endgültig die vorangegangene Ansicht des Bundespatentgerichts bestätigt, wonach ein geltend gemachter Vertrauensschutz auf Grund jahrelanger Eintragung einer Marke nicht die Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft verhindern kann.

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Wer zuerst kommt – der mahlt nicht zuerst: Zu den Ausnahmen des Prioritätsgrundsatzes bei Domains

Treffen zwei gleichnamige Domains aufeinander, gilt grds. das Prioritätsprinzip, das heißt die jüngere Domain muss der Älteren weichen. Der Bundesgerichtshof führte mit seiner „shell“ Entscheidung eine Ausnahme von diesem Grundsatz für äußerst bekannte Marken ein. Das OLG Oldenburg machte in seinem Urteil vom 30. September 2003 (Az.: 13 U 73/03) eine weitere Ausnahme für extrem atypische Fälle, beispielsweise dann, wenn eine Partei nach Namensalter, Bekanntheitsgrad und wirtschaftlicher Bedeutung wie auch Verschiedenheit des Inhalts (Gemeinde bzw. Privatperson) eine überragend starke Position gegenüber der prioritätsjüngeren Partei einnimmt.

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„Immer auf die Kleinen...!?“ – Durchbrechung des Prioritätsprinzip im Namensstreit für bekannte Marken?

Treffen zwei gleichnamige Domains aufeinander, gilt grds. das Prioritätsprinzip, das heißt die jüngere Domain muss der Älteren weichen. Der Bundesgerichtshof führte mit seiner „shell“ Entscheidung eine Ausnahme von diesem Grundsatz für äußerst bekannte Marken ein. Eine Ausnahme, auf die sich der Strumpfwarenhersteller „Hudson“ vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 34 O 71/03) kurz darauf jedoch ohne jeglichen Erfolg berief.

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BGH: Berufsbezeichnung mit regionalem Zusatz als Internetdomain nicht irreführend

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 1. September 2010 (Az.: StbSt ( R ) 2/10), dass eine Internet-Domain, die aus der Berufsbezeichnung und einer regionalen Angabe gebildet wird, wie etwa „steuerberater-suedniedersachsen.de, nicht als irreführend im Sinne von § 57 Abs. 1, 57 a StBergG anzusehen ist.

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Besser nicht - der Markenname als Produktkategorie ohne Angebot

Wird ein Markenname als Produktkategorie auf einer Internetseite benutzt, kann dies eine Markenverletzung bedeuten, wenn der Betreiber der Internetseite mit einem sogenannten „Nicht-Angebot“ die Suchmaschinenauswahl ausnutzt um Internetbenutzer bewusst auf seine Seite zu führen. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 (Az.: 3 U 302/06), dass ein solches „Nicht-Angebot“ vorliegt, wenn der Markenname als Produktkategorie verwendet wird ohne dass die entsprechenden Markenprodukte auf der Internetseite tatsächlich angeboten werde.

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Hot News - Zum Wie und Wo der Urteilsveröffentlichung im Markenstreit

Ist das ersehnte Urteil, welches wegen einer Markenverletzung ergangen ist, endlich da, erlaubt § 19 c MarkenG der obsiegenden Partei dieses auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Ziel der Veröffentlichung ist dabei, sowohl einer durch die jeweilige Verletzung eingetretenen Marktverwirrung entgegenzutreten, als auch die Öffentlichkeit allgemein zu sensibilisieren. Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2014 (Az.: 6 U 106/13) in diesem Zusammenhang anschaulich dargestellt, dass die Befugnis zur Veröffentlichung, sowie deren Art und Umfang, maßgeblich von einer umfassenden Interessenabwägung durch das Gericht abhängt.

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Name your Domain - BGH: Registrierung eines Domainnamens stellt unberechtigte Namensanmaßung dar

Grundsätzlich geht der zeichenrechtliche Schutz aus den speziellen markenrechtlichen Regelungen nach § 5, 15 MarkenG dem Namensschutz aus § 12 BGB vor - so viel zum Grundsatz. Der namensrechtliche Schutz von Unternehmenskennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird. Und was sagt der BGH dazu?

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LG Düsseldorf: Unberechtigte Sperrungsanordnung einer Domain kann teuer werden

Was passiert, wenn der Betreiber eines Domain-Host Providers unberechtigt dazu aufgefordert wird, einen in vermeintlich markenrechtswidriger Weise verwendeten Domainnamen eines Mitbewerbers zu sperren und dieser der Aufforderung nachkommt? Wer kommt in diesem Fall für die Erstattung der Anwaltskosten des betroffenen Domaininhabers auf? Mit diesen Fragen hatte sich unlängst das LG Düsseldorf zu beschäftigen. Es hat für Recht erkannt, dass im Vorfeld einer Domain-Sperrungsaufforderung genau zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Verletzung etwaiger Markenschutzrechte besteht. Sollte ein solcher (Unterlassungs-) Anspruch nicht bestehen, so sind dem Mitbewerber die Kosten für den Rechtsbeistand zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erstatten, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013, Az: 2a O 42/13.

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Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?

Die Reservierung von beschreibenden Domains zum späteren Verkauf stellt im Grundsatz eine anerkannte geschäftliche Betätigung und kein sittenwidriges domaingrabbing dar. Dies gilt auch dann, wenn eine sehr ähnliche Domain bereits geschäftlich genutzt wird und registriert ist. Ein Fallbeispiel: „kettenzüge.de vs. kettenzuege.de“.

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Vertippt nochmal! Keine Namensverletzung aber Wettbewerbsverstoß bei Tippfehlerdomain

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

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Markenlöschung meets UE - zum Verlust von Vertragsstrafeansprüchen bei Markenlöschung

Auch wenn ein Markeninhaber seine Marke durch strafbewehrte Unterlassungserklärungen rechtmäßig geschützt hat und er aufgrund von Markenverletzungen die vereinbarte Vertragsstrafe gerichtlich einfordern will, sieht er sich ab der Löschung seiner Marke einem Problem gegenüber. § 52 Abs. 2 MarkenG fingiert ab der wirksamen Löschung, es habe die Markeneintragung nie gegeben. Damit muss sich ein ehemaliger Markeninhaber behandeln lassen wie ein Noch-Nie-Markeninhaber, dem entsprechend auch keinerlei Ansprüche aus vergangenen Markenverletzungen zustehen. Sämtlichen Ansprüchen auf Vertragsstrafezahlungen ist damit der Boden entzogen. Die gerichtliche Geltendmachung nach Löschung wird sogar als rechtsmissbräuchlich abgestempelt.

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Manchmal ist weniger mehr - Kennzeichenschutz von Produktbeschreibungen

Die Abkürzung einer Produktbeschreibung löst, als Unternehmenskennzeichen benutzt, markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber Dritten aus. Für den Verbraucher darf nur nicht augenscheinlich sein, dass es sich bei der Abkürzung in Wirklichkeit um eine Produktbeschreibung handelt. Auf die Unterscheidungskraft kommt es an!

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Crashtest– Was passiert wenn Marke und Domain kollidieren?

Wenn Marke und Domain aufeinandertreffen, ist der Konflikt grundsätzlich nach markenrechtlichen Gesichtspunkten zu lösen. Das Prioritätsprinzip ist dabei meist das Schlüsselwort. So auch im kürzlich entschiedenen Fall des Landgerichts Köln vom 5. März 2013 (Az.: 33 O 144/12), in dem das Gericht der formellen Markenschutz genießenden Marke einen Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber zugestand. Eine Löschung der Domain konnte die Klägerin dagegen nicht erreichen.

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Das 1x1 zur Gemeinschaftsmarke

Die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken wird immer beliebter. Das erstaunt nicht, schließlich fallen dadurch erheblich geringere Kosten an, als wenn in allen oder mehreren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Kosten für den Markenerwerb aufzubringen wären.

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Wie, wo, was? - das große 1x1 zur Markenanmeldung

Dass die Marke geschützt sein will, ist klar. Die Frage wie dies am Besten geschehen soll, ist nicht auf Anhieb so schnell zu beantworten. Schließlich gibt es, je nach geographischer Reichweite des eigenen Unternehmens, verschiedene Möglichkeiten der Markenanmeldung. Auf die Hauptfragen der Markenanmeldung, insbesondere auf das „Wo“ und das „Wie“, soll daher im Folgenden etwas Licht geworfen werden.

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Marken 4ever: Das Angebot der IT-Recht Kanzlei zur Markenüberwachung

Markenanmeldungen sind weiterhin ein Boom-Markt - laut DPMA sind auch im Jahr 2016 die Anmeldezahlen wiederum gestiegen. Das bedeutet, dass weiterhin der Markenschutz in Deutschland gut angenommen wird. Das bedeutet aber auch, dass die Markeninhaber mit einen verschärften Kollisionskurs rechnen müssen. Die IT-Recht Kanzlei bietet zum Schutz eingetragener Marken seit längerem einen sinnvollen Service für jeden Markeninhaber hierzu an: Die Kollisions- und Fristenüberwachung eingetragener Marken.

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