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Her mit der Domain - oder doch nicht? Zum Herausgabeanspruch von Domains

24.07.2015, 11:59 Uhr | Lesezeit: 7 min
von Bodo Matthias Wedell
Her mit der Domain - oder doch nicht? Zum Herausgabeanspruch von Domains

Unter welchen Voraussetzungen hat ein Unternehmen gegen den Rechtsinhaber eines registrierten Domainnamens einen Anspruch auf Herausgabe? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamburg, OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az: 3 U 59/15, zu beschäftigen. Konkret ging es um die Creditsafe Deutschland GmbH, die den Rechtsinhaber der Top-Level Domain von „creditsafe.de“ auf Herausgabe verklagte. Hierzu machte sie namens- und markenrechtliche, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Sie berief sich hilfsweise sogar auf das bürgerlich-rechtliche Schikaneverbot nach § 226 BGB. Das hanseatische Gericht urteilte, dass der Klägerin zwar grundsätzlich Herausgabeansprüche zustehen würden. In der vorliegenden Fallkonstellation sei die Durchsetzung jedoch deshalb nicht möglich, da zum Zeitpunkt der konkreten Registrierung der Domain noch kein Namensrecht der Klägerin existierte habe. Das OLG ließ an diesem Umstand die geltend gemachten Herausgabeansprüche scheitern.

Was ist passiert?

Die beiden Parteien bieten Leistungen im Bereich der Wirtschaftsinformation, Firmenauskünfte und Kreditberichte an. Stein des Anstoßes war das Herausgabebegehren um den Top-level Domainnamen „creditsafe.de“, welche die spätere Beklagte für sich hatte registrieren lassen. Die Muttergesellschaft der Creditsafe Deutschland GmbH hatte bereits mehrfach bei der späteren Beklagten angefragt, ob sie die Rechte an der Domain käuflich erwerben könne. Dies hatte die spätere Beklagte jedoch genauso oft abgelehnt, so dass die deutsche Tochter, die Creditsafe GmbH, schließlich ihren Anspruch auf Freigabe der Domain auf gerichtlichem Weg durchzusetzen versuchte und ihren Anspruch alternativ auf das bürgerlich-rechtliche Namensrecht (§ 12 BGB) , auf eine wettbewerbsrechtliche Behinderung gem. § 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UGW, sowie auf eine schikanöse und sittenwidrige Behinderung (§§ 226, 826, 1004 BGB analog) stütze.
Die Domain „creditsafe.de“ selbst ist bereits seit längerer Zeit nicht direkt im Internet aufrufbar. Die beklagte Partei trug vor, dass sie die betreffende Domain nicht nur halte sondern auch für den eigenen Gebrauch verwende. Die Domain werde für das unternehmensinterne Netzwerk benutzt.

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Der rechtliche Rahmen

a) Der Schutz des Namensrechtes gem. § 12 BGB

Der Namensschutz des § 12 BGB setzt, ebenso wie der Unternehmenskennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass die konkrete Bezeichnung über eine ausreichende namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt, BGH, GRUR 2005, 517, 518- Literaturhaus, GRUR 2002, 814- Festspielhaus I. Beschreibenden Angaben, die sich nur auf eine Gattung oder auf die ausgeübte Tätigkeit beziehen fehlt es im Regelfall an der notwendigen Unterscheidungskraft. Ausgenommen davon sind einprägsame Neubildungen, beispielsweise in Form von Wortkombinationen. Sowohl der Namensschutz als auch der einhergehende Markenschutz entstehen mit der Aufnahme der Nutzung der konkreten Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, BGH, GRUR 2005, 430- mho.de.

b) Die wettbewerbsrechtliche Beseitigungsansprüche gem. §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG

Die Klägerin argumentierte hilfsweise, dass sie durch die Aufrechterhaltung der Domainregistrierung einer gezielten unlauteren Behinderung ausgesetzt sei. Ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und andauernden Störungszustand voraus, BGH GRUR 2009, 685, 689, Rn. 39 – ahd.de. Eine Reservierung eines Domainnamens ist dabei durchaus als eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) anzuerkennen. Für die Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass beide Parteien denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollen, BGH GRUR 2009, 685, 689, Rn. 39 – ahd.de.
Eine gezielte Behinderung durch einen Mitwebwerber ist gegeben, wenn dieser seine Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.

Eine unlautere Wettbewerbshandlung ist dann zu bejahen, wenn das Verhalten zwar als Entfaltung des eigenen Wettbewerbs auszulegen ist, jedoch das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit als weniger schutzwürdig eingestuft werden muss, als die Interessen der übrigen Beteiligten sowie der Allgemeinheit.

Die Entscheidung des OLG

a) Ansprüche aus Namensrecht, § 12 BGB

Das OLG bestätigte die vorinstanzliche Rechtsansicht, dass eine einprägsame und damit namensrechtlich schutzfähige Kombination durch die Bezeichnung „creditsafe“ gegeben ist. Es sei zwar zutreffend, dass die Bestandteile „credit“ und „safe“ im Hinblick auf die betriebenen Geschäftsbereiche als beschreibend einzustufen sind. Durch das Zusammenfügen der beiden Bestandteile zu einer Gesamtbezeichnung „creditsafe“ werde jedoch ein hinreichendes Maß an Originalität und Einprägsamkeit erreicht, so dass es sich im Ergebnis um eine schutzfähige, individualisierende Bezeichnung handelt.

Eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.v. §12 BGB setzt voraus, dass ein Dritter den Namen unbefugt gebraucht und dadurch im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden kann. Eine Registrierung oder Aufrechterhaltung einer Domainregistrierung ist dann als unbefugt anzusehen, wenn dem Domaininhaber kein eigenes Recht an dem entsprechenden Namen zusteht, BGH GRUR 2008, 1099, 1100 –afilias.de. Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Durch die bloße Registrierung habe die Beklagte noch kein Namensrecht erworben. Ein Namensrecht durch die Nutzung der Domain sei auch nicht gegeben, da diese lediglich unternehmensintern verwendet werde. Ebenso bejahte das OLG eine Zuordnungsverwirrung durch die Verwendung der Domain beim Verbraucher, da dieser den Domainnamen als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts auffasst.

Hier kommt allerdings eine Besonderheit des Falles zum Tragen, die wieder einmal alles anders macht: Das hanseatische Gericht urteilte nämlich im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten, dass in dieser speziellen Situation keine Namensrechtsverletzung vorliegt. Ein Nichtberechtigter kann ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen einer Interessensabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Ein solcher Belang ist zum Beispiel, dass das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten zeitlich erst nach der Registrierung des Domainnamens entstanden ist, BGH GRUR 2008, 1099, Rn. 27ff.- afilias.de. So war es im vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Domain gab es weder ein existierendes Namensrecht der Klägerin, noch ihrer Muttergesellschaft. Die Bejahung einer Namensrechtsverletzung könne somit nur auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Diese geht im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten aus.

b) Wettbewerbsrechtliche Beseitigungsansprüche gem. §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG

Das hanseatische Gericht anerkannte, dass die Klägerin durch die Registrierung des Domainnamens „creditsafe.de“ in ihren wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt werde. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Zeichens als Internetadresse im geschäftlichen Verkehr wird vom Verbraucher regelmäßig als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (s.o.). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem Domainnamen „creditsafe.de“ den Internetauftritt desjenigen Unternehmens, der diese Kurzbezeichnung auch tatsächlich als Namen führt. Der Creditsafe GmbH ist dieses aber verwehrt, da der entsprechende Domainname zum einen bereits vergeben ist und dieser zum anderen in der Bundesrepublik Deutschland auch nur einmal vergeben werden kann.

Der Umstand alleine, dass die Klägerin wegen der Domainregistrierung daran gehindert ist, diesen für eigene Zwecke zu nutzen ist lediglich eine Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin gelegene Beeinträchtigung ist grundsätzlich hinzunehmen. Insbesondere ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Domainregistrierung weder die Klägerin, noch ihre Unternehmensgruppe Namensrechte an der Bezeichnung „creditsafe“ zustanden, (s.o.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin durch die Vorgaben ihrer Unternehmensgruppe ein besonderes Interesse an diesem speziellen Domainnamen hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat das hanseatische Gericht nicht feststellen können. Denn selbst bei einem Fehlen eines ernsthaften Interesses, unter dem Domainnamen eigene Inhalte zu veröffentlichen mag nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung für sich alleine gesehen noch nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs begründen.

c) Schikane § 226 BGB

Hilfsweise hatte die Klägerin vertreten, dass die Verweigerung zur Zustimmung einer Übertragung der Rechte an dem streitigen Domainnamen eine Schikanierung i.S.d. § 226 BGB darstelle. Hier urteilte das hanseatische Gericht kurz, dass für die Klägerin die rein unternehmensinterne Verwendung des für sie wichtigen Domainnamens durch die Beklagte sicherlich lästig und nachteilig sei. Durch das Verhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen sei jedoch die Grenze zur Schikane nach § 226 BGB noch nicht überschritten.

Unser Fazit

Für ein Unternehmen ist es nicht nur aus Gründen einer guten Außenwerbung wichtig, dass es unter dem im geschäftlichen Verkehr gebrauchten Namen auch im Internet zu finden ist. Ärgerlich ist, wenn der begehrte Domainname bereits vergeben ist. Was also kann ein Unternehmen tun, wenn es besonders auf den einen, bereits vergebenen Domainnamen angewiesen ist? Grundsätzlich bestehen durchaus rechtliche Möglichkeiten, eine Herausgabe der begehrten Domain gegenüber Dritten durchzusetzen.
Hierbei ist unter anderem an Ansprüche aus dem Namens- und Markenrecht, als auch an wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu denken. Bevor allerdings rechtliche Schritte erwogen werden, sollten stets die Erfolgsaussichten evaluiert werden. Trotz des grundsätzlichen Vorliegens von Herausgabeansprüchen können kleine Faktoren doch zu einer ungewünschten Gerichtsentscheidung und damit zu einem gerichtlichen Unterliegen führen. Im vorliegenden Fall war allein ausschlaggebend für das Unterliegen, dass der Namen der Klägerin zum Zeitpunkt der Domainregistrierung noch nicht existierte. Alleine an diesem Faktor scheiterte der Herausgabeanspruch und wurde damit für die Klägerin letztlich zu einer teuren Domain!

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3 Kommentare

A
Achim 03.02.2021, 10:15 Uhr
?
Nur ein kleiner Hinweis: die in dem interessanten Artikel genannte Domain „creditsafe.de“ ist keine Top-Level Domain (tld).



Das Domain Name System setzt sich folgendermassen zusammen: Rechts vom rechten Punkt, also .de oder .com oder .net etc sind Top Level Domains. Die Zeichenkette links vor dem Punkt ist eine "Domain". Gibt es noch eine Zeichenkette links vor der Domain, handelt es sich um eine "Sub-Domain".
Beispiel www.it-recht-kanzlei.de: www ist eine Sub-Domain, it-recht-kanzlei ist eine Domain und de ist eine Top Level Domain.
T
Till Dohle 29.07.2018, 08:25 Uhr
Haste mal nach Geld gefragt?
Hallo Alexander. Spannend. Ich sitze im Valley und hatte von einem Bekannten den Tip zur der vermutlichen Softwarefirma bekommen, die Du beklagst. Ich hab automatisch nach .com gesucht und bin auf Deiner Seite gelandet, weil ich den Hersteller gesucht habe. Über die anderen Domainendungen habe ich die Firma dann gefunden, wobei ich die jetzt erstmal nicht als Arschlochfirma empfunden habe.

Warum ich jetzt hier schreibe: Mein bester Buddy hat in Deutschland auch seine Softwarefirma und will in die USA rüber, deswegen war er auch bei mir. Ohne ".com" Domain kannst Du das hier in den USA vergessen. Seh ich ja an meinem eigenen Suchverhalten. Er hatte das selbe Thema und bei ein paar Bier letztes beim Besuch im Valley hat er mir das intensiv erzählt und auch die unterschiedlichen Blickwinkel, da Firma und Inhaber der gewünschten Domain sich später mal außergerichtlich ausgetauscht und geeinigt haben.

Es war scheinbar die selbe Situation: Sein Firmenname war auch von einer Privatperson ein modiviziertes Kürzel. Hier stellt sich natürlich die Frage, wie viel "Recht" man auf ein allgemeingültiges Kürzel gibt vs. Name. Es geht ja hier dann nicht um Deinen Namen "Alexander Magno", sondern um eine Zusammensetzung. Hätte ja auch ein "alexma" sein können. Und es geht ja hier vermutlich nicht um eine "alexandermagno" Domain und von Deinem Namen wird es Weltweit sicher viele geben. Ich hab keine Ahnung, in wie weit was beim wem eine "rechtswidriger Namensanmaßung" ist. Wäre ein "alexma" oder so für Dich auch noch Dein Name? Und dann kommen ja auch noch Markenrechte dazu. Ich glaube, das wäre ein blödsinniger Rechtsstreit.

Bei meinem Kumpel war der Inhaber der gewünschten Domain eine Privatperson, der seine Domain nicht nutzt. So sieht es auf Deiner Homepage auch aus, daher stach mir das direkt ins Auge.

Daher jetzt die andere Perspektive: Mein Kumpel wollte in den USA nicht einen anderen Domainnamen wählen, weil die Kunden ihn dann intuitiv nicht finden würden. So wie es mir mit Deiner Domain und dem gesuchten Anbieter ging. Das würde ihm seinen Einstieg in den Markt extrem schwer machen und letztendlich hängen bei ihm hohe Investitionen und Arbeitsplätze dran, die er schon geschaffen hatte.

Die Privatperson wollte seine Domain aber nicht aufgeben. Da blieb ihm quasi nur der juristische Weg. Meinem Kumpel wäre die Kohle für nen Rechtsstreit auch egal gewesen, denn ohne diese Domain wäre er nicht weit gekommen - er hätte das durchgezogen. Die Privatperson hatte ja kein Business auf der Domain und bei meinem Kumpel hing die Zukunft seiner Firma mit vielen Arbeitsplätzen davon ab.

Letztendlich haben sich die beiden geeinigt. Er hat dem Inhaber "lebenslang" eine neue Domain bezahlt plus ein bischen Taschengeld für den Umzug. Vielleicht ist das ja eine Option für euch? Hat der Hersteller sofort ne Klage geschickt oder wenigstens ein Angebot gemacht? Sonst mach Du doch mal ein Angebot? Damit können beide nur gewinnen, finde ich.
A
Alexander Magno 24.06.2018, 15:34 Uhr
Hoffentlich ist das Fazit für mich anwendbar
Ich werde auch grade von einer Fima bedrängt meine .com domain herauszugeben (eingetragen seit 1996 auf meinen Namen laufend seit 2001) da die Klägerin mein Namenskürzel (und damit den Domainnamen) als Firmennamen in 2011 rechtlich hat schützen lassen.
Nun droht mir eine Klage wegen "rechtswidriger Namensanmaßung"

Ich habe mir meinen Namen NICHT ausgedacht ich trage ihn seit meiner Geburt;
entgegen der Klägerin die scheinbar nur den Klang meines Namens mag und ihn demnach für schützenswert hielt.

Wie auch immer, ich hoffe ich kann auf die alte "first come, first serve" Regelung bauen.

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