LG Köln: Online-Händler haften auch bei fremden Angeboten für urheberrechtliche Verletzungen
Um auf Amazon nicht ein eigenes Angebot einstellen zu müssen, können Händler sich an ein bereits bestehendes Angebot eines anderen Händlers „anhängen“. Das ist das Prinzip von Amazon. Das LG Köln (Urteil vom 22.08.2022; Az.: 14 O 327/21) entschied nun, dass die „anhängten“ Händler auch für Urheberrechtsverletzung bei fremden Angeboten als „Täter“ haften, obwohl sie nicht auf das Angebot einwirken können.