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Nur Schall und Rauch? - Personennamen als Marken

23.09.2013, 09:50 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Yanina Bloch
Nur Schall und Rauch? - Personennamen als Marken

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen als Marken denselben Kriterien wie allee anderen Markenformen. Bei der Anmeldung werden dabei also lediglich die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere auch das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen im Sinne des § 8 MarkenG. Das Bundespatentgericht entschied dabei in seinem Beschluss vom 27. März 2012 (27 W (pat) 83/11) zugunsten der Eintragungsfähigkeit von „Robert Enke“.

Fall

Personennamen sind nicht nur durch § 12 BGB geschützt, sondern auch ausdrücklich nach § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke schutzfähig, es sei denn sie sind gleichzeit Sachangaben. Das Markenrecht sieht dabei grundsätzlich auch keine generelle Beschränkung hinsichtlich der Verwendung von Namen Dritter oder Phantasienamen vor.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft wie auch bei sonstigen Wortmarken bei der Anmeldung nur die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen und das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliegen Personennamen also denselben Kriterien wie alle anderen Markenformen, sie müssen so beispielsweise auch Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen.

Gegebenenfalls hat der eigentliche Namensträger jedoch die Möglichkeit, die Löschung der Marke nach § 13 Abs. 2 Nr. 1, 51 Abs. 1 MarkG zu verlangen. Fremde Namen sind also grundsätzlich keine absoluten Schutzhindernisse. Nur im Fall der notorisch bekannten Marken werden sie von Amts wegen berücksichtigt.

Das gilt zum Beispiel auch für den Namen eines bekannten Sportlers, für dessen Eintragung das DPMA keine Zustimmungserklärung des Sportlers verlangen kann. Personennamen genießen jedoch als sogenannte Unternehmenskennzeichen gem. § 5 MarkenG dann Schutz, wenn sie nicht eingetragen sind.

Das Bundespatentgericht befasste sich erst kürzlich mit der Thematik anhand des Falles „Robert Enke“. In seinem Beschluss von 27. 3. 2012 (Az.. 27 W (pat) 83/11) entschied das Bundespatentgericht die Beschwerde einer Anmelderin, die sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Eintragung der Wortmarke „Robert Enke“ durch die Markenstelle des DPMA wehrte.
Das DPMA begründete seine Entscheidung nämlich damit, dass der Begriff nicht unterscheidungskräftig und damit nicht eintragungsfähig sei.

1

Entscheidungen

Das Bundespatentgericht hielt die Beschwerde jedoch für begründet. Nach Ansicht der Richter stehe einer Registrierung von „Robert Enke“ als Marke kein Schutzhindernis entgegen.

Insbesondere fehle dem angemeldeten Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die Namen von Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig sind und nominative Marken ursprünglich der Regelfall waren..

"Namen dienen seit Langem zur Unterscheidung von Personen und ihren geschäftlichen Betätigungen. An der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ändert es weder etwas, wenn ein Name besonders viele Träger hat, noch wenn er eine berühmte Person bezeichnet, so dass das Publikum einen Bezug zu anderen Namensträgern gar nicht erwägen wird. Die markenrechtliche Unterscheidungskraft ist nämlich nicht identisch mit der Individualisierungsfähigkeit, wie sie der Namensschutz voraussetzt. Namen wirken, wenn sie als Marke verwendet werden, im Hinblick auf die jeweils so gekennzeichneten Produkte herkunftshinweisend. Deshalb dürfen an die Eintragbarkeit von Personennamen keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei sonstigen Zeichen."

Beschreibend könne „Robert Enke“ allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien, sowie informativen Veranstaltungen sein. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundespatentgerichtshofs, stellte das Gericht jedoch klar, dass dem angemeldeten Zeichen nicht nur deshalb das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Es wäre ja nicht ausgeschlossen, dass die Wortmarke auch an Waren wie Büchern, CDs etc. in einer Form angebracht wird, dass das Publikum darin einen Herkunftshinweis erkennen kann.

"Die Verbraucher sind gerade bei Druckerzeugnissen aller Art und auch bei Lehr- und Unterrichtsmitteln daran gewöhnt, dass Namen – oft sogar mit Vornamen – auf den Umschlägen und auch z. B. auf Buchrücken gerade so angebracht werden, dass sie als Hinweis auf den Verlag und damit als Herkunftshinweis dienen, etwa C. H. Beck, Beltz, Fischer, Walter de Gruyter, Heymanns, Huber, Ernst Klett, W. Kohlhammer, Langenscheidt, Luchterland, Ernst Rowohlt, Dr. Otto Schmidt, Surkamp, Klaus Wagenbach, Ullstein u. v."

Der Eintragung stehe, so das Gericht, auch nicht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entegegen, da ein Freihaltebedürfnis für den Begriff „Robert Enke“ nicht besteht. Insbesondere folge der Senat bei Namen realer Personen nicht der Unterscheidung zwischen Namen historischer Persönlichkeiten und denen unbekannter Personen.

"Selbst wenn man aber dieser Auffassung folgen wollte, käme allenfalls bei Personen der Geschichte, nicht bloß der Zeitgeschichte, ein Schutzhindernis in Betracht. Dazu gehören Sportler nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ihre sportliche Leistung mit dem Zeitgeschehen in Verbindung getreten ist (Max Schmeling, Helmut Rahn). Robert Enke gehört aufgrund seiner sportlichen Karriere sowie der tragischen Umstände seines Lebens zu den Personen der Zeitgeschichte, so dass auch nach der differenzierenden Beurteilung hier kein Schutzhindernis bestünde."

Im Übrigen ist das angemeldete Zeichen auch nicht geegnet, das Publikum im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täuschen, da Täuschungen über private Rechte durch die Vorschrift gerade nicht erfasst ist. Es sei deshalb unerheblich, so das BpagG, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren in Beziehung steht. Das gilt auch für die Berechtigung zur Namensführung oder zur Abbildung von Personen. Insoweit verwies das Gericht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Löschung.

Die Anmeldung ist auch nicht nach dem Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 5 Marken G zu beanstanden, da der postmortale Persönlichkeitsschutz als begrenzte Ausname im Registerverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Eine Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte stellt vielmehr ein relatives Schutzhindernis im Sinne von § 13 Abs. 2 MarkenG da.

Fazit

Da Personennamen als Marken verwendet im Hinblick auf die jeweils so gekennzeichneten Produkte herkunftshinsweisen sind, dürfen also an ihre Eintragbarkeit keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei sonstigen Zeichen.

Das DPMA prüft daher keine privaten Rechte Dritter. Eine Eintragung gegen den Willen des eigentlichen Namensträgers ist also durchaus möglich. Aber Achtung! Dieser kann dann aber durchaus die Löschung der Marke verlangen, wenn seine Rechte verletzt sind. Bei verstorbenen Personen steht das sogenannte „postmortale Persönlichkeitsrecht“ dabei regelmäßig den nahen Angehörigen zu.

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1 Kommentar

C
Christoph Damm 23.02.2023, 09:56 Uhr
Nachname und Zusatz
Toller Artikel. Ich hätte da aber eine Frage:
Max MUSTERMANN, registriert jetzt die Marke VANHAMM. Herr Tobias HAMM merkt dieses und möchte nicht, dass eine Person der nicht diesen Nachnamen trägt, damit Geld verdient. Kann T. HAMM eine Löschung beantragen obwohl vor dem HAMM ein VAN steht was ja nur „von“ aus dem niederländischen stammt. Fehlt hier nicht die Unterscheidungskraft. Ist die Marke nicht irreführend da die Person komplett einen anderen Namen trägt?

Danke und liebe Grüße
Christoph DAMM

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