Der markenrechtliche Auskunftsanspruch und seine Grenzen
Flattert eine Markenabmahnung ins Haus, geht es v.a. um die Unterlassungserklärung und viel Geld. Aber auch um den Auskunftsanspruch. Denn der Inhaber der Marke benötigt zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen bestimmte Auskünfte des Verletzers. Dies können zum Beispiel Auskünfte über Vertriebswege oder die Herkunft der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistung sein. Welche Inhalte dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen gewährt, wurde in einem aktuellen Urteil des KG Berlin vom 13.07.2021 (5 U 87/19) näher beleuchtet.