Jetzt aber schnell: Nutzen Sie schon neue AGB und die Widerrufsbelehrung 2014? Oder: Wann schlagen die ersten Abmahnungen nach neuem Verbraucherrecht auf?

Jetzt aber schnell: Nutzen Sie schon neue AGB und die Widerrufsbelehrung 2014? Oder: Wann schlagen die ersten Abmahnungen nach neuem Verbraucherrecht auf?
Stand: 16.06.2014 6 min

Der vergangene Freitag war der Alptraum vieler Onlinehändler: Am 13.06.2014, 0 Uhr galt es, den Internetauftritt fit für die gesetzlichen Neuerungen der Verbraucherrechterichtlinie zu machen. Trotz Vorbereitung und „Nachtschicht“ blieb der Erfolg mancherorts aus: Technische Probleme bei den großen Plattformen eBay.de und Amazon.de machten eine nahtlose Umstellung in einigen Fällen unmöglich. Die große Frage nun: Droht deswegen eine kostspielige Abmahnung?

UPDATE 16.06.2014: Die erste Abmahnwelle ist bereits da!

Einleitung

Selbst Händler, der sich rechtzeitig auf die gesetzlichen Änderungen zum 13.06.2014 vorbereitet hatte, die neuen Rechtstexte also schon bereit hielten, standen in der Nacht vom 12.06. auf den 12.06.2014 zum Teil vor großen Problemen: Die Server vieler Plattformen, so etwa eBay.de und Amazon.de hielten dem Ansturm nicht stand, berichten uns etliche Mandanten. Schließlich wollten alle pflichtbewussten Händler gegen 0 Uhr die Rechtstexte austauschen, um Abmahnungen vorzubeugen.

Keine Änderungen möglich bzw. Anzeige nur mit Verzögerung

Verunsicherte Mandanten berichteten uns, dass teilweise schon kein Zugriff auf die entsprechenden Einstellungsseiten der Plattformen möglich war. Dies dürfte auf Überlast zurückzuführen sein. Wer das Glück hatte, die neuen Texte hinterlegen zu können, musste dann häufig trotzdem bis zu 24 Stunden darauf warten, dass diese auch im Rahmen der laufenden Angebote dargestellt wurden. Derweil wurden noch die veralteten Texte angezeigt.

Bei eBay.de besteht ein weiteres Problem darin, dass Angebote im Auktionsformat, die vor dem 13.06. gestartet wurden und auf die bereits Gebote vorliegen, hinsichtlich der Widerrufsbelehrung nicht mehr abgeändert werden können. Diese Angebote laufen also – teilweise noch mehrere Tage – nach dem 13.06. weiter, enthalten jedoch eine veraltete Widerrufsbelehrung. Der Händler hat nur die Option, die Auktion vorzeitig zu beenden – und sich damit wiederum der Gefahr auszusetzen, vom zum Beendigungszeitpunkt Höchstbietenden auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen zu werden.

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Zu wenig Zeichen – Plattformanbieter unflexibel

Mancher Nutzer von Rechtstexten bestimmter Anbieter hatte zudem damit zu kämpfen, dass die Texte „zu lang“ für die vorgehaltenen Felder auf bestimmten Plattformen waren. Die Händler konnten damit etwa diese Widerrufsbelehrung gar nicht bei eBay.de einpflegen, weil diese schlicht zu lang war, und damit nur „abgeschnitten“ dargestellt werden konnte.

Eine Reaktion der Plattformbetreiber erfolgt in solchen Fällen – wenn überhaupt – nur mit deutlicher Verzögerung. Diese fehlende Flexibilität der Plattformbetreiber ist unverständlich, setzt man dadurch doch zahlenden Kunden einer erheblichen Abmahngefahr aus.

Die Nacht vom 12.06. auf den 13.06.2014 war damit eine nervenaufreibende – für die Händler wie auch für deren Rechtsanwälte.

Ungewisse Stunden – was nun?

Aufgrund der geschilderten Umstände häufen sich die Anfragen, ob nun wegen der den technischen Gegebenheiten geschuldeten Verzögerungen mit einer kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen ist.

Sicher mag es Kollegen geben, die sich am Freitag kurz nach Mitternacht auf die Lauer legten und Screenshots anfertigten, um „unpünktliche“ Händler in den kommenden Tagen mit einer Abmahnung zu überziehen.

Formaljuristisch betrachtet wäre eine solche Abmahnung grundsätzlich auch berechtigt: Der Gesetzgeber ging – völlig lebensfremd – davon aus, dass sich jeder deutsche Onlinehändler am 12.06.2014 gegen 23.45 Uhr mit einem Kaffee und Funkwecker an seinen PC setzt, mal eben die neuen Rechtstexte einpflegt, und um 23:59:59 Uhr den „Speichern“-Button drückt. Seit Freitag 13.06.2014 gilt ein massiv geändertes Verbraucherrecht – quasi von einer Sekunde auf die andere, ohne jede Übergangsfrist. An die Grenzen der technischen Infrastruktur wurde dabei anscheinend nicht gedacht.

Wer also etwa am 13.06.2014 um 0:01 Uhr Verbraucher im Rahmen seiner Angebote noch anhand der Widerrufsbelehrung Stand 2011 informierte, wurde zum „Gesetzesbrecher“.

In der Praxis: Kaum ein Risiko

Abmahnungen aufgrund der geschilderten Szenarien dürften sich u.E. jedoch arg in Grenzen halten. Dies schon aus praktischen Gründen, konnte schließlich auch der potentielle Abmahner nicht zu 100% sicherstellen, dass alle seine Angebote pünktlich den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Auch aus rechtlicher Sicht spricht einiges dafür, dass Gerichte derartigen Abmahnungen einen Riegel vorschieben werden.

Bagatelle?

Zunächst wäre an die Argumentation zu denken, von einem nur unerheblichen, für die Marktteilnehmer nicht spürbaren Verstoß auszugehen, so dass der Abmahnung über diesen Weg die Berechtigung entzogen würde. Das Problem: Es handelt sich bei den gesetzlichen Änderungen zum 13.06.2014 um zwingend vom deutschen Gesetzgeber umzusetzendes Unionsrecht. Werden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, die in unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich des Ecommerce fußen, liegt nach dem Gesetz immer eine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vor. Wenn das Gericht das Gesetz sauber an, kann es daher keinen bloßen Bagatellverstoß annehmen.

Rechtsmissbrauch?

Damit bliebe als Ausweg nur noch, in solchen Abmahnungen ein Vorgehen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zu sehen. Die Argumentation würde dann dahingehend laufen, dass es dem Abmahner gar nicht um die Einhaltung eines lauteren Wettbewerbs ging, sondern die Gebührenerzielung primäres Ziel und damit Triebfeder seines Vorgehens war.

Wenngleich die Gerichte mit dem Korrektiv des Rechtsmissbrauchs sehr lasch umgehen, dürften Abmahnungen, die auf die Verwendung von Rechtstexten mit Stand bis einschließlich 12.06.2014 am 13.06.2014 oder 14.06.2014 abstellen, vor Gericht nicht gut ankommen.

So entschied etwa das LG Bochum (Urteil vom 16.11.2010, Az.: 12 O 162/10), dass die Abmahnung der Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung am Folgetag der gesetzlichen Änderung ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darstellt. Besonderheit im Verfahren vor dem LG Bochum war jedoch, dass es eine „Vorgeschichte“ gab. Der Abmahner, der sich an der erst seit kurzer zeit veralteten Widerrufsbelehrung des Konkurrenten störte, war zuvor selbst von diesem abgehmahnt worden. Die Sache hatte dort also ein besonderes „Gschmäckle“, so dass die Karenfrist von einem Tag nicht verallgemeinert werden kann.

Dennoch gehen wir derzeit davon aus, dass zumindest Abmahnungen, die auf die Verwendung veralteter Rechtstextenoch am 13.06.2014 sowie am Folgetag abstellen, mit guten Gründen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden können. Es werden daher eher Einzelfälle bleiben, in denen sich Händler aufgrund der geschilderten technischen Probleme eine Abmahnung einfangen.

Jetzt wird es Zeit!

Wer nun, am dritten Tag seit der Umstellung noch immer alte Rechtstexte im Einsatz hat, die nicht den gesetzlichen Anforderungen seit dem 13.06.2014 entsprechen, welche die Verbraucherrechterichtlinie mit sich gebracht hat, sollte dringend handeln. So wurden heute die ersten Abmahnungen bekannt, gerichtet an Händler, die am 14.06.2014 noch nicht die neuen Vorgaben eingehalten haben.

Zum einen wird das Entdeckungsrisiko umso höher, je länger die veralteten Texte im Einsatz sind.
Zum anderen verschlechtert jeder Tag, der seit dem 13.06.2014 verstrichen bei der festgestellten Verwendung veralteter Rechtstexte durch den Abmahner verstrichen ist, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine solche Abmahnung. Daher heißt es nun: Dringend handeln, um Abmahnungen zu vermeiden!

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen schnell und unkompliziert angepasste Rechtstexte für alle gängigen Plattformen zur Verfügung, damit Sie baldmöglichst auf dem neuesten Stand sind. Mehr Informationen erhalten Sie hier.

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