Die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen im Fernabsatz von Lebensmitteln

Die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen im Fernabsatz von Lebensmitteln
Stand: 10.04.2014 9 min 1

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

Die IT-Recht-Kanzlei hat die wesentlichen Regelungen des Art. 14 LMIV herausgearbeitet und im Folgenden darstellend zusammengefasst.

Dabei wird insbesondere auf den Sinn, die systematische Einordnung und den Anwendungsbereich der Vorschrift, den Pflichtenumfang der Händler, den Zeitpunkt der Informationsbereitstellung, die Erfüllungsmöglichkeiten der Auflagen und die Konsequenzen bei Nichterfüllung eingegangen.

1. Der Regelungstatbestand des Art. 14 LMIV

Art. 14 LMIV lautet wie folgt:

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

b) alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

(2) Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die nach Artikel 44 vorgeschriebenen Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfügbar zu machen.

(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden.

2. Sinn und Zweck

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem Verbraucher, der im Fernabsatz die Ware nicht vor ihrem Erhalt optisch beurteilen und wesentliche Auskünfte über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Ware auf der Produktverpackung einsehen kann, eine informierte Entscheidung bereits bei der Bestellung zu ermöglichen. So soll der Verbraucher alle wesentlichen Informationen, die seine Kaufentscheidung beeinflussen könnten, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages abrufen können.

3. Systematische Einordnung

Art. 14 LMIV tritt hinsichtlich der Kennzeichnungspflichten von Lebensmitteln neben die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Fernabsatz. So ergänzen sie die Informationspflichten des Händlers über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung aus §312 c Abs. 1 BGB, wobei die im BGB geregelten Ausnahmen von der Bereitstellung von Informationen nicht für Art. 14 LMIV gelten.

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4. Anwendungsbereich

a. Pflichten nur gegenüber Verbrauchern

Obwohl in Abs. 1 keine ausdrückliche Beschränkung der Informationspflichten nur auf Angebote gegenüber Verbrauchern erfolgt, werden diese unter Abs. 1 lit. a bei der Kostentragung berücksichtigt. Allerdings gilt der Regelungsbereich des Art. 14 nur für den Vertrieb im Rahmen der Fernkommunikation, die in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u. LMIV als jegliches Kommunikationsmittel zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien definiert ist.

Daraus ist zu schließen, dass die Bereitstellung von Informationen beim Fernabsatz vorverpackter Lebensmittel nach Art. 14 Abs. 1 immer nur dann verpflichtend ist, wenn sich das entsprechende Verkaufsangebot an Verbraucher richtet.

b. Pflichten nur beim Angebot mittels Fernkommunikation

Die in Art. 14 Abs. 1 LMIV normierten Informationspflichten sollen nur dann eingreifen, wenn vorverpackte Lebensmittel im Wege der Fernkommunikation angeboten werden.

Aus der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe u. LMIV ergibt sich dafür, dass die Vorschrift nicht nur für Internet, Teleshopping, Emails, Online-Auktionen oder SMS Wirkung entfaltet, sondern auch für Telefon und Fax.

Dabei ist aber unerheblich, ob der eigentliche Vertragsschluss ebenfalls über Fernkommunikation oder aber unter körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien erfolgt.

Bestellt somit ein Verbraucher vorverpackte Lebensmittel aus einem Katalog und gibt die Bestellung im Folgenden bei einem Verkaufsfahrer persönlich ab, gelten die Pflichten gleichwohl. Entscheidend ist, dass ein Fernkommunikationsmittel für das bloße Angebot verwendet wird.

c. Pflichten nur bei Angeboten zum Kauf

Art. 14 Abs. 1 LMIV soll nur dann gelten, wenn vorverpackte Lebensmittel mittels Fernkommunikation zum Verkauf angeboten werden.

Ein Verkaufsangebot ist grundsätzlich bei jeglichem Liefervertrag anzunehmen, der in Form des Versendungskaufs in Erscheinung tritt. Erbringt der Unternehmer vertraglich weitere Dienstleistungen, die neben die Lieferung treten, wie z.B. ein Catering mit gleichzeitiger Zubereitung in der eigenen Wohnung, muss auf den Schwerpunkt des Vertrags abgestellt werden. Geht die Überbringung der Lebensmittel mit einer aufwendigen Zubereitung einher, dürfte letztere den Kern des Vertrages darstellen, sodass nunmehr ein Dienstleistungsvertrag anzunehmen ist, auf den Art. 14 LMIV unanwendbar ist.

Bei Lebensmittellieferung, die erst vor Ort entpackt und deren einzelne Bestandteile ohne großen Aufwand (z.B. in der Mikrowelle) verzehrfähig gemacht werden, gelten zusätzlich erbrachte Dienste weiterhin als kaufrechtliche Nebenpflichten, die dem Vertrag als typischem Kaufvertrag nicht entgegenstehen.

Eine gesonderte rechtliche Bewertung der Tatbestandsmäßigkeit muss bei Verträgen vorgenommen werden, die die Herstellung und Lieferung von Lebensmitteln zum Gegenstand haben. Ungeachtet des Umstands, dass solche Kontrakte nach deutschem Recht als Werkverträge kategorisiert werden, ordnet das Unionsrecht Übereinkommen über die Herstellung und Lieferung als Kaufverträge ein.

Wird aber Verbrauchern angeboten, Lebensmittel herzustellen und diese zuzubringen, handelt es sich in der Regel um bereits zubereitete Mahlzeiten, die tatbestandlich – da nicht vorverpackt – nicht unter Art. 14 Abs. 1 LMIV fallen, sondern unter Abs. 2.

Art. 14 LMIV ist nur anwendbar, wenn dem Verbraucher nebst der Möglichkeit, den Warenkatalog einzusehen, auch eröffnet wird, die Produkte sodann mittels Fernkommunikation zu bestellen. Werden Waren in Katalogen oder mittels einer Online-Beschreibung dargestellt, während für die deren Bestellung ein persönlicher Besuch des Dienstleisters erforderlich ist, greifen die Informationspflichten des Art. 14 LMIV nicht.

5. Umfang der Informationspflichten

a) bei vorverpackten Lebensmitteln

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV müssen alle verpflichtenden Angaben für Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Der Katalog der Informationspflichten setzt sich dabei nicht nur aus den Voraussetzungen der LMIV (primär ergehend aus Art. 9), sondern auch aus weiteren unionsrechtlichen Vorschriften zusammen.

Ausweislich des Abs. 1 lit. a sind die Pflichten des Art. 9 Abs. 1 lit. f LMIV nicht anzugeben. Somit kann von Informationen über das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verbrauchsdatum abgesehen werden, da beim Angebot von Lebensmitteln per Fernkommunikation eben diese Angaben nicht konkret bestimmt werden können. Auch das Einfrierdatum ist von Art. 14 LMIV ausgenommen, obwohl es nicht in Art. 9 Abs. 1 lit. f LMIV genannt ist. Systematisch ist es jedoch dem Mindesthaltbarkeits- und de Verbrauchsdatum zuzuordnen, denn es variiert je danach, welches konkrete Produkt für den Versand vorbereitet werden soll.

Die spezifischen Informationen, die bereitgestellt werden müssen, können dem entsprechenden Beitrag der IT-Recht-Kanzlei im Detail entnommen werden.

Freiwillige zusätzliche Informationen können bereitgestellt werden, unterfallen aber nicht dem Pflichtenkatalog des Art. 14 LMIV.

Alle Pflichtangaben, einschließlich der oben angeführten Ausnahmen, müssen jedoch nach Abs. 1 lit. b zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Diesem Erfordernis wird durch den Aufdruck auf der Lebensmittelverpackung selbst Rechnung getragen. Eine erneute und zusätzliche Bereitstellung in einem Kommunikationsmittel ist für das Einhalten von Art. 14 Abs. 1 lit. b nicht notwendig.

b) bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Werden indes nicht vorverpackte Lebensmittel zum Verkauf angeboten (Art. 14 Abs. 2 LMIV), zum Beispiel eine telefonisch bestellte und sodann zubereitete und gelieferte Pizza, sind lediglich die Informationen des Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV vor dem Kauf bereitzustellen, also alle in Anhang II (s.o.) aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.

6. Zeitpunkt der Informationsbereitstellung

Die Informationen müssen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Insofern ist nicht erforderlich, dass diese bereits nebst des Angebots zu jeder Zeit abgerufen werden können. Es genügt, wenn in einem zweiten Schritt vor der Bestellung auf die Angaben hingewiesen wird – etwa, nachdem einzelne Produkte in den Warenkorb gelegt wurden.

Wichtig ist, dass die Angaben zu einem Zeitpunkt bereitstehen, in welchem die Bestellung des Verbrauchers noch nicht bindend geworden ist.

7. Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten

Anders als in den Regelungen des BGB über den Fernabsatz fordert Art. 14 LMIV nicht die vollumfängliche Übermittlung der Informationen an den Verbraucher, sondern lediglich deren Bereitstellung. Insoweit muss der Verbraucher zwar auf die Angaben hingewiesen werden, es genügt aber, diese einsehbar zu machen, dem Verbraucher also den bloßen Abruf zu ermöglichen. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht notwendig.

Die Informationen können zum einen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts und zum anderen in einem anderen geeigneten Mittel bereitgestellt werden.

a) Bereitstellung auf dem Trägermaterial

Grundsätzlich können die Informationen dem Verbraucher mittels des Kommunikationsmittels zugänglich gemacht werden, auf welches dieser für den Vertragsschluss zurückgreift. Dies ist für einen Online-Handel beispielsweise die händlereigene Webseite, bei einem Angebot per Mail die Mail selbst.

Werden verschiedene Fernkommunikationsmittel für den Vertragsschluss kombiniert (z.B. Angebot per Katalog, Bestellung telefonisch), müssen die Informationen nicht zwingend im ersten Kommunikationsmittel bereitgestellt werden. Es reicht vielmehr aus, den Verbraucher vor der bindenden Bestellung auf die Pflichtangaben hinzuweisen.

b) Bereitstellung in anderen geeigneten Mitteln

Art. 14 LMIV lässt auch die Bereitstellung der Pflichtangaben in anderen als dem zur Bestellung verwendeten Kommunikationsmittel genügen. So können bei einer Katalogs-, Mail- oder Telefonbestellung die bindenden Informationen auch auf einer separaten Website verfügbar gemacht werden. Erforderlich ist dann nur, dass der Verbraucher auf die externe Abrufmöglichkeit hingewiesen wird.
Allerdings dürfen dem Verbraucher durch die Nutzung des Mediums zur Information keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Die Eignung des Mittels entfällt, wenn der Verbraucher durch dessen Einsatz von einer informierten Kaufentscheidung abgehalten wird. Die Informationen müssen somit leicht zugänglich sein. Ein eingerichtetes Telefon, das die Pflichtangaben bereithält, allerdings über stark eingeschränkte Operationszeiten verfügt, entbehrt der Eignung.

8. Konkrete Form der Bereitstellung auf Webseiten

Obwohl Art. 14 LMIV den Aufbau und die Textgröße der Pflichtangaben dem jeweiligen Anbieter überlässt, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bereitstellung von Informationen auf anderen Gebieten nicht jede Darstellung zulässig.

Ein Scrollen auf der Händlerseite bis zum Erreichen der Informationen erfüllt regelmäßig das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit, wobei auch ein hervorgehobener Link zu einer Seite, auf der die Angaben einsehbar sind, für ausreichend erachtet werden muss.

Werden die Informationen indes in einer Rubrik bereitgestellt, die dem Verbraucher von der Bezeichnung her keinen Anhaltspunkt für die dortige Verfügbarkeit der Angaben bietet, wird die leichte Zugänglichkeit grundsätzlich verneint.

9. Ausnahmen von den Pflichten des Art. 14 LMIV

Sowohl für vorverpackte als auch für nicht vorverpackte Lebensmittel gelten die Anforderungen des Art. 14 LMIV nicht, wenn diese in Warenautomaten zum Verkauf angeboten werden, also in automatisierten Anlagen, durch die der Verbraucher selbst den Lieferungsprozess in Gang setzten und ohne das persönliche Zutun eines anderen vollenden kann.

10. Konsequenzen der Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der Informationspflichten oder die fehlerhafte Bereitstellung der Pflichtangaben stellt eine unlautere, da wettbewerbswidrige Handlung da. Sie kann zum einen über §5a Abs. 4 UWG abgemahnt werden, zum anderen verstößt sie gegen §4 Nr. 11 UWG, da Art. 14 LMIV eine verbraucherschützende Marktverhaltensvorschrift darstellt.

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1 Kommentar

P
Peter Schmidt 09.08.2018, 11:10 Uhr
Herr
Interessant, dass Art. 14 explizit auf den Verkauf abstellt und nicht auf die Abgabe. Das heißt, wenn Lebensmittel per Fernkommunikation unentgeltlich "vermarktet" werden, wie z. B. Im Fall von kostenlosen Probierpaketen, ist das Vorhalten der Pflichtkennzeichnung auf beispielsweise einer Webseite nicht zu fordern? Der Empfänger erhält die Information ggf. somit erst bei der Lieferung und wäre dadurch schlechter gestellt? Das scheint mir dem Sinn der Regelung zu widersprechen.

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