Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 6: Wann die Nutzung fremden Contents zulässig sein kann - Urheberechtsschranken)

Die Nutzung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne entsprechende Lizenz vom Rechtsinhaber ist nicht immer rechtswidrig. Denn das Urhebergesetz sieht so genannte Schranken vor. Was es mit den Schranken auf sich hat und für den Bereich des Internet wichtige Schranken, zeigt Teil 6 der Serie ...
I. Urheberrechtsschranken als Rechtfertigung der Nutzung fremder Werke
Das Urheberrecht dient nicht allein den Interessen der Urheber, sondern ist sozialgebunden. Daher tritt in bestimmten Fällen das Partizipationsinteresse des Urhebers hinter dem Interesse der Gemeinschaft zurück. Dies kommt in den Schranken des Urheberrechts zum Ausdruck, die in den §§ 44 a ff UrhG geregelt sind.
Diese Schranken sind Ausnahmen, unter denen eine Nutzungshandlung gerechtfertigt sein kann. Eine solche Schranke ist beispielsweise das Zitatrecht (§ 51 UrhG) , das gestattet, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Verbreitung von Werkstellen in eigenen angefertigten Werken erfolgen kann.
Urheberrechtsschranken können in ersatzlose Privilegierungen und gesetzliche Lizenzen unterteilt werden. Bei den gesetzlichen Lizenzen ist es jedem gestattet, ohne Einholung von Nutzungsrechten eine Verwertung eines fremden Werkes vorzunehmen. Allerdings stehen dann dem Urheber Ausgleichsansprüche in Form von Vergütungszahlungen zu. Dagegen besteht bei den ersatzlosen Privilegierungen kein Vergütungsanspruch des Urhebers.
II. Schranken im Bereich des Internets
Im Bereich des Internets können vor allem folgende Schranken des Urheberrechts eine Rolle spielen:
• Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44 a UrhG
Zulässig sind im Rahmend des § 44 a UrhG vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Hierunter können beispielsweise Vorgänge zur Zwischenspeicherung fallen wie etwa bei der Verwendung von Proxyservern. Relevant ist diese Urheberrechtsschranke z.B. für Access-Provider, die Zugang zu den Netzen vermitteln.
• Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG
Durch § 49 UrhG wird die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen ermöglicht, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Von einer Vergütung kann abgesehen werden, wenn es sich nur um die Vervielfältigung von Auszügen zum Zwecke von Übersichten handelt.
• Zitate, § 51 UrhG
Das so genannte Zitatrecht gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist dabei unter anderem ein inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem zitierten Werk und dem eigenen Werk.
• Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52 a UrhG
§ 52 a UrhG gestattet die Veröffentlichung kleiner Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung. Jedoch ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern und soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
• Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52 b UrhG
§ 52 b UrhG gestattet die Veröffentlichtung von Werken aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei dieser Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
• Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, 53 UrhG
§ 53 UrhG gestattet einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
III. Fazit
Vor der Nutzung fremden Contents ohne eine Lizenz vom Rechtsinhaber sollte genau geprüft werden, ob die Nutzung tatsächlich durch eine Urheberrechtsschranke gerechtfertigt ist. Da es sich bei den Schranken um Ausnahmeregelungen handelt, werden deren Voraussetzungen grundsätzlich eng ausgelegt. Für den Fall, dass keine Schranke gegeben ist, sollte man kein Risiko eingehen. Im Zweifel gilt auch hier: Vorsorglich ist vor der Verwendung fremder Inhalte beim Rechtsinhaber die Erlaubnis einholen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare