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Verbot der Tierfettverfütterung an Wiederkäuer: verstößt nicht gegen Europäisches Recht

04.10.2011, 09:36 Uhr | Lesezeit: 2 min
Verbot der Tierfettverfütterung an Wiederkäuer: verstößt nicht gegen Europäisches Recht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat kürzlich entschieden, dass das im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) normierte Verbot, Mischfuttermittel mit tierischen Fetten an Wiederkäuer zu verfüttern, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Die Klägerin ist Importeurin von Mischfuttermitteln, die von Schwesterfirmen in Frankreich und in den Niederlanden hergestellt werden; sie betreibt damit eine Kälbermast. Sie beabsichtigt, an die Kälber Mischfuttermittel zu verfüttern, die tierische Fette (Rindertalg, Schweineschmalz u.ä.) enthalten. Als der Beklagte dies für unzulässig erachtete, hat die Klägerin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die in den Niederlanden oder Frankreich hergestellten und tierische Fette enthaltenden Mischfuttermittel für die Verfütterung an Kälber im Kreis Warendorf zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist das Verfüttern von Mischfuttermitteln, die tierische Fette enthalten, an Wiederkäuer verboten. Dieses Verfütterungsverbot verstößt nicht gegen Unionsrecht. Zwar beschränken sich die unionsrechtlichen Regelungen über Verfütterungsverbote für Wiederkäuer darauf, die Verwendung tierischer Proteine in Futtermitteln zu untersagen. Dies hindert den deutschen Gesetzgeber aber nicht, ein weitergehendes Verfütterungsverbot anzuordnen. Dabei kann offenbleiben, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Verfütterungsverbote eine vollständige Harmonisierung bewirkt haben. In jedem Fall ist das deutsche Fettverfütterungsverbot unionsrechtlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Menschen und Tieren gerechtfertigt. Es ist entweder als Schutzmaßnahme im Falle vollständiger Harmonisierung zulässig, wäre aber auch bei Fehlen einer abschließenden europäischen Regelung ein gerechtfertigter Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit. Die Maßnahme ist nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, BSE-Infektionen bei Wiederkäuern zu verhindern und das Übertragungsrisiko von BSE durch den Verzehr von Wiederkäuerfleisch weiter zu minimieren. Die Maßnahme verstößt auch sonst nicht gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot.

Quelle: PM des BVerwG 3 C 26.10 - Urteil vom 28. September 2011

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