
Das Landgericht München II setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 10.02.2001, Az.: 1 HK O 664/11) einen Streitwert von 7.500,- Euro fest. Hierbei hatte die Antragsgegnerin drei Wettbewerbsverstöße in Ihrem gewerblichen Online-Shop begangen.
Das Landgericht München II untersagte der Antragsgegnerin
- einen unrichtigen Namen im Impressum mitzuteilen;
- nicht darüber zu belehren ob der Vertragstext nach dem Vertragsschuss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
- die Klausel „Teillieferungen sind zulässig.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
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