
Das Landgericht München I setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 11 HK O 24945/10) einen Streitwert von 13.000 Euro fest. Hierbei hatte der Antragsgegner vier Wettbewerbsverstöße auf seiner Internetpräsenz begangen.
Das Landgericht München I untersagte dem Antragsgegner
- keinen Grundpreis bei grundpreispflichtigen Waren anzugeben,
- die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren,
- den Verbraucher unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren,
- den Verbraucher nicht darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
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