Frage des Tages: Muss ein zu erhebendes Pfand beim Verkauf von Getränken in den Endpreis eingerechnet werden?
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.
Nach § 1 Abs.1 S.1 der Preisangabenverordnung hat der Händler, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Fraglich ist, ob das nach der Verpackungsverordnung zu erhebende Pfand auf Getränke einen Preisbestandteil darstellt und somit in den Endpreis der Ware einzurechnen ist. § 1 Abs.4 PAngV stellt allerdings klar, dass im Falle der Erhebung einer rückerstattbaren Sicherheit (z.B. Dosen- oder Flaschenpfand), deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist.
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