Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 19.04.2007 (Az.: I ZR 57/05) entschieden, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein maßgeblich ist.
Diesen maßgeblichen Zeitpunkt bestätigte der BGH in seiner neuen Entscheidung vom 22.10.2009 (Az.:I ZR 73/07). Das Urteil des BGH ist konsequent, da es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer ausgesprochenen Abmahnung nicht mehr auf nachträglich eingetretene Umstände ankommen kann. Mit seiner Entscheidung von Oktober 2009, bestätigte der BGH darüber hinaus seine Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 20.01.2005 (Az.: I ZR 96/02) und erklärte im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch und eine Auskunftserteilung den Zeitpunkt der Begehung der angegriffenen Handlung für maßgeblich.
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