LG Berlin: 7 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Berlin setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 97 O 19/10) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich sieben wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.
So untersagte das Landgericht Berlin dem Antragsgegner, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Zubehör und Spielekonsolen zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
- ohne eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, also Name und Anschrift anzugeben;
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware (Zugang)." , ohne darüber zu belehren, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Ware und einer Belehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) beginnt und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflich vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sendungen sind zurückzusenden."
- wie folgt zu belehren: "Dieser Artikel hat einen Monat Gewährleistung"
- ohne eine gemäß § 3 BGB-InfoV erforderliche Angabe darüber, wie die Verbraucher mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
- wie folgt zu belehren: "Qualitätsgarantie" , ohne über Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
- in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden:/"Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung nicht gegeben ist oder von ihm nicht zu vertreten ist, der Vorrat nicht reicht oder Umstände, wie z.B. Streik oder höhere Gewalt, vorliegen, welche die Liefermöglichkeiten erheblich und dauerhaft beeinträchtigen."/
Hinweis
Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.
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