LG Bonn: 14 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 20.000 Euro Streitwert
Das Landgericht Bonn setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 16 O 121/09) einen Streitwert von 20.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich vierzehn wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.
So untersagte das Landgericht Bonn der Antragsgegnerin, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Computerartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
1.) wenn bei den nach § 312c Abs. I BGB i.V.m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO zu erteilenden Informationen (nämlich Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)
- nicht darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt.
- beim Widerrufsadressaten auch die Telefonnummer angegeben wird.
- nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschuss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt.
- nicht auch darüber informiert wird, dass im Falle einer Rücksendung der gekauften Sache der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung der Sache trägt,
- nicht auf die für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist ab Zugang der Widerrufserklärung für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen hingewiesen wird.
2.) ohne entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis oder mittels einer sog. Sternchen-Fußnote beim Preis oder in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite, mittels eines deutlich bezeichneten und hervorgehobenen Links auf derselben Seite oder auf einer nachfolgenden Seite, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorganges passieren muss, für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann,
3.) deren Preis zu Wettbewerbszwecken ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als „ehemaliger Preis“ bezeichnet wird,
4.) wenn im Falle der Abgabe einer Garantieerklärung für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der angebotenen Sache nicht auch über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, informiert wird,
5.) wenn hierin auf ein Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird,
- nach der bei Verkäufen auf der Internethandelsplattform www.ebay.de das Angebot des Verkäufers als freibleibend bezeichnet wird.
- nach der bei Verkäufen auf der Internethandelsplattform www.ebay.de der Vertrag mit dem Verbraucher nicht bereits durch die Abgabe des Höchstgebotes oder der Ausübung der „Sofort-Kauf-Option“ zustande kommt.
- mit der die vereinbarte Lieferzeit als unverbindlich bezeichnet wird.
- nach der sich die Lieferfrist für den Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit der Ware unbestimmt verlängert.
- mit der ein Verbraucher verpflichtet wird, einer Regelung zuzustimmen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer unwirksamen AGB-Klausel in zulässiger Weise möglichst nahe kommt.
Hinweis
Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.
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