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LG Dortmund: 6 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 14000 Euro Streitwert

News vom 30.11.2009, 14:21 Uhr | 2 Kommentare 

Das Landgericht Dortmund setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 13 O 166/09) einen Streitwert von 14.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Dortmund der Antragsgegnerin, im Wettbewerb handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge anzubahnen und dabei

a) in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben;
b) nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu informieren;
c) keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
d) keinen Hinweis dazu zu geben, wie der Verbraucher mit zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann;
e) keinen Hinweis zu den für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu geben;
f) keine Angaben zu den Registernummer und dem zuständigen Register zu machen;
g) keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

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Hinweis

Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Besucherkommentare

2 Kommentare | Alle Kommentare ansehen

Ohne Titel

23.04.2010, 18:59 Uhr

Kommentar von Unbekannt

Weil der Kunde durch die Angabe der Telefonnummer davon ausgehen könnte, dass er auch telefonisch widerrufen kann. Nur was macht ein Unternehmen, das den telefonischen Widerruf akzeptiert und...

Ohne Titel

08.12.2009, 21:09 Uhr

Kommentar von Helmut

Das muss mir jetzt mal einer erklären, warum dies als unzulässig bewertet wurde. a) in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben; grüße Helmut

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