LG Dortmund: 6 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 14000 Euro Streitwert
Das Landgericht Dortmund setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 13 O 166/09) einen Streitwert von 14.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.
So untersagte das Landgericht Dortmund der Antragsgegnerin, im Wettbewerb handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge anzubahnen und dabei
a) in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben;
b) nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu informieren;
c) keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
d) keinen Hinweis dazu zu geben, wie der Verbraucher mit zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann;
e) keinen Hinweis zu den für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu geben;
f) keine Angaben zu den Registernummer und dem zuständigen Register zu machen;
g) keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Hinweis
Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.
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2 Kommentare
Nur was macht ein Unternehmen, das den telefonischen Widerruf akzeptiert und diesen schriftlich bestätigt?
a) in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben;
grüße
Helmut