Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.
Folgende Frage wurde der IT-Recht Kanzlei heute gestellt: "Kurze Frage muss ich bei 1 Liter Milch trotzdem den Grundpreis angeben obwohl ich nur 1 Liter im Verkauf anbiete???"
Antwort: Nein, dies ist nicht erforderlich. Gemäß § 2 I S. 2 PAngV kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter übersteigt, ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm oder 1 Liter.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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