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Wunder gibt es immer wieder? Veröffentlichung von ersichtlich betrügerischer Diätwerbung verboten!

17.04.2009, 10:29 Uhr | Lesezeit: 3 min
Wunder gibt es immer wieder? Veröffentlichung von ersichtlich betrügerischer Diätwerbung verboten!

Ein neuer Bio-Kampfstoff? Nein, nur ein neues Schlankheitswundermittel: Ein Bio-Schlankstoff, der sich auf die Suche nach Fettmolekülen macht und diese in gesunde Energie umsetzt. Hätten Sie’s geglaubt? Bei offensichtlich betrügerischer Werbung muss der Verleger einer Zeitung den Abdruck ablehnen.

Inhaltsverzeichnis

Der Fall

Klägerin ist hier mal wieder ein Verband, der die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht. Beklagter war in diesem Fall ein Verlag, der eine ganzseitige, reißerische Werbung für ein „Diätwundermittel“ abgedruckt hat. In der Anzeige waren neben Erfolgsgarantien, Vorher-Nachher-Abbildungen und Geld-zurück-Garantien bei Postfachadressen auch Aussagen wie „5 kg weg in der 1.Woche garantiert“ zu finden.

Der Vorwurf: Die Werbung sei in so groben Maße täuschend, dass der Verleger diese nicht hätte abdrucken dürfen. Dies gilt umso mehr, als nur eine Prüfpflicht bei besonders auffallend unwahrer Werbung besteht – was genau der Fall sein soll.
Die Entscheidung: (Landgericht Köln, 31.10.2008, Az.: 81 O 150/08)
Die Richter gaben der Klägerin vollumfänglich Recht und fanden in der Urteilsbegründung klare Worte:

„…die Anzeige enthält schon von ihrer Ausgestaltung her einen offenkundigen und in keiner Weise zu relativierenden Betrugsversuch, für dessen Feststellung es keinerlei juristischer und/oder medizinischer und/oder ernährungswissenschaftlicher Spezialkenntnisse bedarf; zumindest hat aller Anlass bestanden, die Anzeige Dritten zur genaueren Prüfung vorzulegen, wenn nicht schon die Anzeigenabteilung selbst den Abdruck verweigert hätte.…“

„…Mögen die Überschriften noch als „werbliche Übertreibung“ und als „Blickfang“ durchgehen, ist der weitere Text auch für einen Laien als Märchen zu erkennen, weil an keiner Stelle – nicht einmal ein einziger Teil der „Welt-Presse“ wird zitiert – auch nur der Ansatz von Nachprüfbarkeit erkennbar ist.…“

„…[…] hier [wird] gar nicht erst von einer Beschleunigung des Stoffwechsels gesprochen, sondern der „Bio-Schlankstoff begibt sich auf die Suche nach Fettmolekülen[, die – weil unterschiedlich geladen – die im Magen dann aufgefundenen Fettmoleküle dort ansaugen]“. Anders ausgedrückt haben sich die Anzeigentexter gar nicht erst die Mühe gemacht, populärwissenschaftlich bekannte Vorgänge in die Begründung einzubeziehen (was die Prüfung für den Anzeigenredakteur womöglich erschwert hätte), sondern haben das Wunder in die Aktivitäten des Bio-Schlankstoffes verlegt. Letzte Zweifel (für den Prüfenden) verschwinden, wenn er sich zum einen die Einleitung des Textes durchliest:

„Schokolade, Kuchen und Marzipan … 4 Scheiben Braten, Kartoffeln und leckere Soße. Nachmittags … 2 Stücke Kuchen! Abends gibt es einen großen Brot- und Wurstteller. Und vor dem Fernseher immer noch etwas zu knabbern. Und das … 30 Tage lang“,
sich dann die Vorher-Nachher – Bilder ansieht, die entweder von verschiedenen Personen gemacht oder am PC bearbeitet worden sind, und dann schließlich zur Kenntnis nimmt, dass die Anzeige vollständig anonym ist.…“

Selten findet ein Urteil so klare Worte und erteilt eine eindeutige Absage an Geschäftemacher. Zwar sieht das Gericht auch, dass der Verleger in einem Dilemma steckt: einerseits Gefahr läuft, den Anzeigenkunden vielleicht ganz, zumindest aber die Einnahmen durch die ganzseitige Anzeige zu verlieren. Auf der anderen Seite zu befürchten, dass sich andere Verleger nicht so korrekt verhalten. Gerade da sieht das Gericht ein generelles Problem: „…die Häufigkeit (und die angebliche „Üblichkeit“) solcher Anzeigen rührt genau daher, darf aber nicht dazu führen, die Betrugsversuche auch weiterhin zu fördern.…“

Das Verhalten des Verlegers wurde als wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr.11, 8 UWG eingestuft und daher verboten.

1

Fazit

Nicht nur der Inserent, sondern auch der Verleger von Druckwerken kann sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sehen. Hier sind dem Verleger vorherige Prüfpflichten zuerkannt worden, die er zu beachten und zu befolgen hat. Das Argument der Arbeitsüberlastung ließ das Gericht nicht gelten, da bei einem großen Verlag (wie hier) dann entsprechend anders organisiert werden müsse.

Anders ist das für Forenbetreiber, wo Mitglieder selbständig Artikel und Beiträge einstellen können – hier bleibt es bei der nachträglichen Prüfpflicht wenn ein Hinweis eingeht oder ein anderer Anlass gegeben ist.

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