Bio drauf – Bio drin? Neue EG-Ökoverordnung in Kraft
Seit 01. Januar 2009 ist eine neue EG-Ökoverordnung (EG 834/2007 Verordnung über die ökologisch-biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen) in Kraft. Diese ersetzt die bisherige Ökoverordnung EWG 2092/91 von 1991. Nachfolgend sollen insbesondere die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (Gemeinschaftslogo, Ökokontrollnummer) beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Was regelt die Verordnung?
Die Verordnung EG 834/2007 gibt – wie auch ihre Vorgängerverordnung – Grundsätze vor, die bei einer ökologisch/biologischen Produktion bzw. Erzeugung von Lebensmitteln beachtet werden müssen. Außerdem regelt sie die Kennzeichnung von derartigen Produkten und das Kontrollverfahren zur Einhaltung der Bestimmungen. Die Einzelbestimmungen, welche die von der Verordnung vorgegebenen Grundsätze konkretisieren, finden sich in der über 80 Seiten starken Durchführungsverordnung EG 889/2008 (Welche Stoffe dürfen in welchen Fällen verwendet werden, wie sind bestimmte Tiere unterzubringen, wie sind die Erzeugnisse zu lagern, …).
Ziel der Ökoverordnung ist es, die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologisch/biologischen Produktion zu schaffen und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten sowie fairen Wettbewerb zu ermöglichen, das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und Verbraucherinteressen zu schützen.
2. Welche Produkte müssen/dürfen wie gekennzeichnet werden?
a) Wer muss/darf kennzeichnen?
Eine Pflicht zur Kennzeichnung besteht nicht. Wer jedoch seine Produkte mit Bio- bzw. Ökosiegeln/-angaben kennzeichnet, muss die Vorgaben der Verordnung einhalten.
Ein Produkt/Erzeugnis gilt dann als ökologisch/biologisch bezeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften der Verordnung gewonnen wurden (Art. 23 Abs. 1). Das gilt insbesondere für die Verwendung der Begriffe „biologisch“ und „ökologisch“ bzw. der Verkleinerungsformen „bio-“ und „öko-“.
Eine solche Bezeichnung darf nur erfolgen, wenn das Produkt die Vorgaben der Verordnung bzw. die entsprechend konkretisierten Vorgaben der Durchführungsverordnung erfüllt.
b) Wie muss gekennzeichnet werden?
Wer sein Produkt mit entsprechenden Angaben bezüglich dessen Bio- bzw. Ökoeigenschaften versieht, muss die Kennzeichnungsregeln der Verordnung beachten.
aa) Öko-Kontrollnummer
Das Produkt ist mit einer Codenummer zu versehen, welche die Kontrollbehörde/-stelle erkennen lässt, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a). Die Kontrollnummer muss mit dem Kürzel des Mitgliedstaates beginnen und eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion sowie die Referenznummer der Behörde enthalten (Art. 58 Abs. 1 EG 889/2008).
In Deutschland sieht eine Kontrollnummer etwa wie folgt aus:
DE-006-Öko-Kontrollstelle
(DE für Deutschland, 006 für die Behörde und Öko-Kontrollstelle als Bezeichnung mit Bezug auf die ökologisch/biologische Produktion.)
bb) Gemeinschaftslogo
Die Verwendung des Gemeinschaftslogos ist für vorverpackte Lebensmittel grundsätzlich Pflicht, ansonsten fakultativ (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 25 Abs. 1).
Das Gemeinschaftslogo darf nur verwendet werden, wenn das Produkt/Erzeugnis die Anforderungen der Verordnung bzw. der Durchführungsverordnung erfüllt.
Wird das Logo verwendet, muss im selben Sichtfeld auch der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Produkt zusammensetzt. Stammen die Ausgansstoffe aus der EU, ist der Ort mit „EU-Landwirtschaft“ zu bezeichnen, falls nicht mit „Nicht-EU-Landwirtschaft“, bei teilweiser Herkunft aus EU bzw. Nicht-EU-Ländern „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“. Bei Herkunft aus einem einzigen Land kann auch dieses Land anstelle der obigen Bezeichnungen treten.
Nachfolgend ist das deutsche Gemeinschaftslogo abgebildet:
cc) Nationale und private Logos
Gemäß Art. 25 Abs. 2 dürfen nationale und private Logos, die in der oben beschriebenen Weise die Öko- bzw. Bioqualität des Produkts zum Ausdruck bringen, nur verwendet werden, wenn das Produkt die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Insofern gelten für die nationalen und privaten Logos dieselben Anforderungen wie für das Gemeinschaftslogo.
Die nationalen Biosiegel bzw. die Siegel der privaten Produktionsgemeinschaften wie Demeter, Bioland, etc. gewährleisten darüber hinaus meist noch strengere Standards als von der EG gefordert.
Das nationale Biosiegel in Deutschland ist das Bio-Siegel (www.bio-siegel.de).
Eine Auswahl von privaten Siegeln ist nachfolgend abgebildet (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bio-Siegel):
3. Fazit
Bio drauf – Bio drin? Die Antwort ist – sofern man vom gesetzestreuen Verhalten aller Hersteller ausgeht - eindeutig „Ja“. Dank der EU-weit einheitlichen Regelung durch die Öko-Verordnung ist gewährleistet, dass jedes mit „öko-„ oder „bio-„ beworbene Produkt auch die Standards der Verordnung einhält.
Hersteller von Bio-Produkten müssen daher vorsichtig sein: Eine entsprechende Kennzeichnung ihrer Produkte darf nur erfolgen, wenn diese auch den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung entsprechen. Bei Zuwiderhandlung kann unter anderem ein vorübergehendes Verkaufsverbot drohen.
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2 Kommentare
Vertreibe ich meherere Produkte mit unterschiedlichen Öko-Kontrollstellnummern, muss ich die bei dem jeweilligem Produkt angeben.
Sollte ich aber selber eine Nummer haben, sollte es aussreichen, wenn ich dieses im Impressum oder unter einem eigenen Link angebe.
Richtig oder?
Es ist korrekt, dass ein Gemeinschaftslogo für alle Ökoanbieter in der EU verpflichtend geplant ist.
Nach aktueller Aussage meiner Öko-Kontrollstelle, 4 Tage vor Weihnachten 08, musste jedoch das geplante EU-Gemeinschaftslogo aus rechtlichen Gründen erst einmal "eingestampft" werden. Ein großer deutscher Discounter soll zu große Ähnlichkeit des EU-Logos mit seinem schon länger genutzten Logo bemerkt und in einem Prozess gegen die EU obsiegt haben.
Derzeit befände man sich auf der Suche nach einem rechtlich unverfänglichen Logo und habe deshalb die in der EU-VO festgeschriebene Verpflichtung zur Nutzung eine gemeinschaftlichen EU-Öko-Logos aufschieben müssen, so Aussage meiner DE-Öko-Kontrollstelle.