Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

AG München: Sperrvermerk am Briefkasten umfasst auch lose abgelegte Werbeflyer

13.04.2023, 14:15 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Susanna Milrath
AG München: Sperrvermerk am Briefkasten umfasst auch lose abgelegte Werbeflyer

Neben der E-Mail-Werbung ist auch die Briefwerbung bei Unternehmen noch immer sehr beliebt, weil sie anders als elektronische Kommunikation regelmäßig die tatsächliche Befassung mit den Werbeinhalten sicherstellt. Allerdings ist bei der Briefwerbung Vorsicht geboten: ist offensichtlich erkennbar, dass der Einwurf von Werbung unerwünscht ist, ist sie als unzumutbare Belästigung unzulässig. Wie es jedoch zu bewerten ist, wenn das Werbematerial nicht eingeworfen, sondern an der Briefkastenanlage befestigt wird, entschied jüngst das AG München.

I. Der Sachverhalt

In einer Spalte seiner Briefkastenanlage eingeklemmt fand der Kläger zwei Werbeflyer eines Umzugsunternehmens vor. Alle Briefkästen der Anlage waren mit einem „Bitte keine Werbung einwerfen“-Hinweis, einem sogenannten „Sperrvermerk“, versehen.
Der Münchner erhob nach erfolgloser Abmahnung unter Berufung auf eine Besitzstörung, also eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Besitzes am Briefkasten, daraufhin Klage. Er war der Auffassung, das Umzugsunternehmen habe die Werbeflyer in rücksichtloser Art verteilen lassen. Keiner der Haubewohner wolle Werbung erhalten, und schon gar nicht solch wild abgelegte und befestigte Reklame. Dies erhöhe den Lästigkeitsfaktor in erheblichem Maße.

Das beklagte Unternehmen machte geltend, sie habe diese störende Art der Verteilung nicht veranlasst und nicht zu vertreten. Sie habe die von ihr beauftragten Verteiler angewiesen, die Reklame nur in solche Briefkästen einzuwerfen, die nicht mit einem Keine-Werbung-Hinweis versehen seien. Außerdem brachte sie vor, dass die Briefkastenanlage des Mehrfamilienhauses für jedermann zugänglich sei, mithin auch ein unbekannter Dritter die Werbeflyer dort eingeklemmt haben könnte.

1

II. Die Entscheidung

Das AG München gab mit Urteil vom 18.03.2023 (Az: 142 C 12408/21) der Klage vollumfänglich statt.

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 823 Abs. 1, 863 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog zu. Die Beklagte habe den Kläger in seinem Besitz bzw. Mitbesitz rechtswidrig gestört, es bestehe Wiederholungsgefahr und die Beklagte sei Störerin.

Eine Besitzstörung sei in der Regel zu bejahen, wenn Werbeflyer eingeworfen werden, obwohl erkennbar sei, dass der Einwurf von Werbung nicht gewünscht sei. Es sei das Recht des Wohnungs- und Briefkastenbesitzers aus § 862 BGB, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von ungewünschtem Werbematerial zu wehren.

Bei der Briefwerbung seit zwar grundsätzlich keine Einwilligung des Verbrauchers nötig, weder nach Wettbewerbs- noch nach Datenschutzrecht.

Eine rechtsverletzende Störung sei aber dann gegeben, wenn der Unternehmer sich über einen erkennbaren entgegenstehenden Willen des Verbrauchers hinwegsetzt. Durch einen Sperrvermerk am Briefkasten bringe der Verbraucher insofern zum Ausdruck, dass er keine Print-Werbung erhalten möchte.

Im Fall sei die Reklame zwar nicht in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden, dennoch sei der Kläger in seinem Mitbesitz an der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Hauses gestört.

Da die Beklagte Flyer der gegenständlichen Art im streitgegenständlichen Zeitraum in München habe verteilen lassen, sie diese mittelbare Störerin. Den Einwand des beklagten Umzugsunternehmens, die Flyer seien im konkreten Fall nicht von ihren Austrägern verteilt worden, wies das Gericht zurück. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises könne man davon ausgehen, dass Handzettel eines Unternehmens auch von Werbeverteilern, die für das Unternehmen tätig seien, im Rahmen der Werbeaktion eingeworfen worden seien. Es handele sich dabei um einen typischen Geschehensablauf. Auch die pauschale Geltendmachung, Dritte hätten die Handzettel verteilt haben können, stehe der Annahme des Anscheinsbeweises nicht entgegen. Die Beklagte habe keine Tatsachen beweisen könne, die die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs eröffneten.

Schließlich ändere daran auch der Einwand der Beklagten, sie habe die von ihr beauftragten Verteiler angewiesen, Werbung nur auf erlaubte Weise zu verteilen, nichts.

Die Beklagte sei dafür verantwortlich, die von ihr beauftragten Austräger eindringlich auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation und Kontrolle der Werbeaktion hinzuweisen. Ebenso liege es in ihrer Verantwortung, sich über den Einsatz geeigneter Schutzmaßnahmen zu vergewissern, Beanstandungen nachzugehen sowie gegebenenfalls dem Anliegen durch Androhung wirtschaftlicher und rechtlicher Sanktionen einen stärkeren Nachdruck zu verleihen, etwa durch eine Vertragsstrafenvereinbarungen. Zur Einleitung solcher Maßnahmen habe die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.

III. Fazit

Zwar ist grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche oder datenschutzrechtliche Einwilligung des Verbrauchers zur Briefwerbung erforderlich.

Zu einer Rechtsverletzung führt sie aber dann, wenn der Werbende sich über den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Verbrauchers hinwegsetzt.

Dies ist der Fall, wenn Werbung trotz eines entsprechenden Sperrvermerks eingeworfen wird. Ein solches Verhalten stellt eine Besitzstörung dar, die einen Unterlassungsanspruch begründen kann. Gleiches gilt ebenfalls für nicht eingeworfene, sondern lose am, auf dem oder in der Nähe vom Briefkasten abgelegte Werbeflyer. Beauftragt ein Unternehmen das Austeilen von Werbematerial, so liegt es in dessen Verantwortung, für eine ordnungsgemäße Austeilung der von ihm beauftragten Verteiler zu sorgen.

Welche wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Briefwerbung zu beachten sind, zeigen wir in diesem Leitfaden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Stuttgart: Zulässigkeit von Postwerbung in Zeiten der DSGVO
(28.04.2022, 12:39 Uhr)
LG Stuttgart: Zulässigkeit von Postwerbung in Zeiten der DSGVO
LG Frankfurt a.M. : Kein "Freischuss" für "Ausreißer" -  Persönlich adressierte Briefwerbung trotz Verbraucherwiderspruch ist Wettbewerbsverstoß
(16.05.2019, 11:19 Uhr)
LG Frankfurt a.M. : Kein "Freischuss" für "Ausreißer" - Persönlich adressierte Briefwerbung trotz Verbraucherwiderspruch ist Wettbewerbsverstoß
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Briefwerbung gegenüber Verbrauchern + Muster für die Datenschutzbelehrung nach DSGVO
(07.05.2019, 16:43 Uhr)
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Briefwerbung gegenüber Verbrauchern + Muster für die Datenschutzbelehrung nach DSGVO
Briefwerbung an Verbraucher - was müssen (Online-) Händler hier beachten?
(06.12.2016, 10:20 Uhr)
Briefwerbung an Verbraucher - was müssen (Online-) Händler hier beachten?
Wie kann man den lästigen Einwurf von Werbung in Briefkästen wirksam ein Ende setzen?
(31.05.2007, 00:00 Uhr)
Wie kann man den lästigen Einwurf von Werbung in Briefkästen wirksam ein Ende setzen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei