Werbung in Briefkästen
AG München: Sperrvermerk am Briefkasten umfasst auch lose abgelegte Werbeflyer
Neben der E-Mail-Werbung ist auch die Briefwerbung bei Unternehmen noch immer sehr beliebt, weil sie anders als elektronische Kommunikation regelmäßig die tatsächliche Befassung mit den Werbeinhalten sicherstellt. Allerdings ist bei der Briefwerbung Vorsicht geboten: ist offensichtlich erkennbar, dass der Einwurf von Werbung unerwünscht ist, ist sie als unzumutbare Belästigung unzulässig. Wie es jedoch zu bewerten ist, wenn das Werbematerial nicht eingeworfen, sondern an der Briefkastenanlage befestigt wird, entschied jüngst das AG München.
Neben der E-Mail-Werbung ist auch die Briefwerbung bei Unternehmen noch immer sehr beliebt, weil sie anders als elektronische Kommunikation regelmäßig die tatsächliche Befassung mit den Werbeinhalten sicherstellt. Allerdings ist bei der Briefwerbung Vorsicht geboten: ist offensichtlich erkennbar, dass der Einwurf von Werbung unerwünscht ist, ist sie als unzumutbare Belästigung unzulässig. Wie es jedoch zu bewerten ist, wenn das Werbematerial nicht eingeworfen, sondern an der Briefkastenanlage befestigt wird, entschied jüngst das AG München.
LG Stuttgart: Zulässigkeit von Postwerbung in Zeiten der DSGVO
Jeder kennt es – ein neuer Prospekt im Briefkasten, eine neue Werbe-E-Mail im Posteingang. Heutzutage erreichen uns fast täglich persönlich adressierte Werbungen in Form von Briefen, Prospekten, Telefonanrufen, E-Mails oder SMS. Wann die Zusendung solcher Direktwerbung und die damit verbundene Verarbeitung persönlicher Daten datenschutzrechtlich rechtmäßig sind, entschied das LG Stuttgart in einer neuen Entscheidung. Lesen Sie mehr zur Entscheidung im heutigen Beitrag.
Jeder kennt es – ein neuer Prospekt im Briefkasten, eine neue Werbe-E-Mail im Posteingang. Heutzutage erreichen uns fast täglich persönlich adressierte Werbungen in Form von Briefen, Prospekten, Telefonanrufen, E-Mails oder SMS. Wann die Zusendung solcher Direktwerbung und die damit verbundene Verarbeitung persönlicher Daten datenschutzrechtlich rechtmäßig sind, entschied das LG Stuttgart in einer neuen Entscheidung. Lesen Sie mehr zur Entscheidung im heutigen Beitrag.
LG Frankfurt a.M. : Kein "Freischuss" für "Ausreißer" - Persönlich adressierte Briefwerbung trotz Verbraucherwiderspruch ist Wettbewerbsverstoß
Auch wenn bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern weniger strenge Anforderungen gelten als bei der Mailwerbung und so insbesondere nicht vorher die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einzuholen ist, so gilt dort zumindest eine Widerspruchslösung und heißt ein „Nein“ auch eindeutig „Nein“. Wie das LG Frankfurt a.M. jüngst entschied, stellt das Sichhinwegsetzen über einen ausdrücklich geäußerten Widerspruch in den Erhalt von persönlich adressierter Briefwerbung eine abmahnbare unzumutbare Belästigung dar. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.
Auch wenn bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern weniger strenge Anforderungen gelten als bei der Mailwerbung und so insbesondere nicht vorher die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einzuholen ist, so gilt dort zumindest eine Widerspruchslösung und heißt ein „Nein“ auch eindeutig „Nein“. Wie das LG Frankfurt a.M. jüngst entschied, stellt das Sichhinwegsetzen über einen ausdrücklich geäußerten Widerspruch in den Erhalt von persönlich adressierter Briefwerbung eine abmahnbare unzumutbare Belästigung dar. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Briefwerbung gegenüber Verbrauchern + Muster für die Datenschutzbelehrung nach DSGVO
Auch in Zeiten digitaler Newsletter erfreut sich die Briefwerbung weiterhin großer Beliebtheit, um Adressaten durch Wurfsendungen zur Wahrnehmung von Unternehmenskommunikation zu bewegen. Immerhin lassen sich Briefe und Prospekte im Gegensatz zu Mails nicht einfach „wegklicken“, sondern fordern grundsätzlich zur Befassung mit dem Inhalt auf. Welche wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern zu beachten sind, klärt die IT-Recht Kanzlei in folgendem Beitrag und stellt Mandanten zusätzlich ein hilfreiches Muster für eine erforderliche rechtskonforme Datenschutzbelehrung bereit.
Auch in Zeiten digitaler Newsletter erfreut sich die Briefwerbung weiterhin großer Beliebtheit, um Adressaten durch Wurfsendungen zur Wahrnehmung von Unternehmenskommunikation zu bewegen. Immerhin lassen sich Briefe und Prospekte im Gegensatz zu Mails nicht einfach „wegklicken“, sondern fordern grundsätzlich zur Befassung mit dem Inhalt auf. Welche wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Briefwerbung gegenüber Verbrauchern zu beachten sind, klärt die IT-Recht Kanzlei in folgendem Beitrag und stellt Mandanten zusätzlich ein hilfreiches Muster für eine erforderliche rechtskonforme Datenschutzbelehrung bereit.
Briefwerbung an Verbraucher - was müssen (Online-) Händler hier beachten?
Werbeanzeigen ermöglichen es Unternehmern potentielle Kunden auf das eigene Waren- oder Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen. Jedoch ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Der Gesetzgeber stuft die Briefwerbung grundsätzlich als zulässig ein, für den rechtskonformen Versand von Briefwerbung sind allerdings die wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen "Spielregeln" zwingend zu beachten. Unter welchen konkreten Voraussetzungen die Briefwerbung an Verbraucher aus wettbewerbs- sowie datenschutzrechtlichen Gründen zulässig ist, wird im vorliegenden Artikel erläutert.
Werbeanzeigen ermöglichen es Unternehmern potentielle Kunden auf das eigene Waren- oder Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen. Jedoch ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Der Gesetzgeber stuft die Briefwerbung grundsätzlich als zulässig ein, für den rechtskonformen Versand von Briefwerbung sind allerdings die wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen "Spielregeln" zwingend zu beachten. Unter welchen konkreten Voraussetzungen die Briefwerbung an Verbraucher aus wettbewerbs- sowie datenschutzrechtlichen Gründen zulässig ist, wird im vorliegenden Artikel erläutert.
Wie kann man den lästigen Einwurf von Werbung in Briefkästen wirksam ein Ende setzen?
Schon im Jahre 1988 entschied der Bundesgerichtshof, dass dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Dieses Urteil hat noch immer unverändert Gültigkeit.
Schon im Jahre 1988 entschied der Bundesgerichtshof, dass dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn es dennoch zum Einwurf von Werbematerial kommt. Dieses Urteil hat noch immer unverändert Gültigkeit.
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