Abmahnradar: Luftballons: Verstoß gegen Bedarfsgegenständeverordnung / AltÖlV

Abmahnradar: Luftballons: Verstoß gegen Bedarfsgegenständeverordnung / AltÖlV
8 min
Beitrag vom: 14.12.2018
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Interessant diese Woche: Die Bedarfsgegenständeverordnung beim Luftballonverkauf - Grenzwerte überschritten und schon wird abgemahnt. Und dann noch die falschen Warnhinweise beim Spielzeugverkauf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Werbung mit UVP

Wer: Lothar Fürst

Was: gegenüberstellende Werbung mit nicht existierendem UVP (Unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung)

Wieviel: 1.474,89 EUR

Wir dazu: Darum ging es bei dieser Abmahnung, oder sollte man besser Berechtigungsanfrage sagen: Denn hier wird eigentlich eine Berechtigungsanfrage verschickt. Was das ist? Es ist sozusagen die liebe Schwester der Abmahnung - eine Anfrage, weil der Abmahner zwar ahnt, dass etwas rechtsverletzend ist, es aber nicht 100% nachweisen kann. Eine Kostenerstattung gibt es bei solchen Anfragen regelmäßig nicht. Wie dem auch sei - um das ging's: Es wurde dem Verkäuferpreis ein UVP-Preis gegenübergestellt, die nicht mehr oder nicht in der Höhe zum Zeitpunkt der Werbung existierte. Die Werbung mit der Gegenüberstellung eigener Verkaufspreise mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist ein beliebtes Werbemittel, den der beste Preis verkauft. Und im Bereich "UVP-Werbung" lauern im Übrigen einige Fettnäpfchen, in die ein Händler tappen kann:

  • Falsche Bezeichnung
  • Die Berechnung und die Bezugsgröße
  • Die Aktualität der Preisempfehlung

Was damit genau gemeint und was zu vermeiden ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tipp zum Thema Preiswerbung: Die IT-Recht Kanzlei hat über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen und schafft einen guten Überblick zu den Fallen der Preiswerbung. Und hier finden Sie ein aktuelles Urteil zum Thema Preiswerbung.

Sollte der Vorwurf zutreffen, dann haben Sie bei einer Berechtigungsanfrage die Möglichkeit eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben - um so die Kosten einer folgenden Abmahnung zu umgehen. Hierzu sollten Sie sich aber dringend anwaltlich beraten lassen, denn so eine Unterlassungserklärung kann schnell auf einen zurückkommen - in Form eine Vertragssstrafe.

Banner Starter Paket

Privat oder gewerblich? Keine Rücknahme / Keine Gewährleistung / Kein Impressum / Kein OS-Link und und und

Wer: MissionDirect Trading Limited & Co. KG

Was: Keine Rücknahme, keine Gewährleistung und kein Impressum

Wieviel: 745,40 EUR

Wir dazu: Eine klassische Abmahnung eines scheinbar privat handelnden Verkäufers, der aber eigentlich gewerblich handelt. Natürlich fehlt dem Privatverkäufer das Impressum, die Widerrufsbelehrung und der Hinweis zur Gewährung von Mängelrechten sowie AGB ohnehin, der Link zur Streitschlichtungsplattform und und und - weil er es als Privatverkäufer alles nicht braucht. Problem nur, wenn es sich vom Tätigkeitsumfang tatsächlich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Aber wann wird aus einem privaten ein gewerblicher Verkäufer? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag mal zusammengefasst.

Nicht klickbarer OS-Link

Wer: Bremsenkönig UG

Was: kein OS-Link

Wieviel: 281,10 EUR

Wir dazu: Obwohl das Thema erst rund 3 Jahre alt ist, ist es DAS Thema der Abmahner. Und wird immer wieder von anderen Abmahnern bedient: Der nicht klickbare OS-Link:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für die neue DIY-Plattform Dohero findet sich das ganze hier.

Impressumsverstoß / widersprüchliche Widerrufsbelehrung auf Amazon

Wer: Manuela Köhler

Was: Fehlerhaftes Impressum ohne Handelregisternummer etc.; widersprüchliche Widerrufsbelehrungen auf Amazon

Wieviel: 887,03 EUR

Wir dazu: Um 2 Dinge ging es hier:

Falsches Impressum: Das Impressum geht nun wirklich alle im Onlinehandel an. Hier wurde abgemahnt, dass im Rahmen der Impressumsangaben keine Registernummer und kein Registergericht angegeben wurde, und das bei einem eingetragenen Kaufmann (e.K.). Beides in der Tat Angaben, die beim Impressum eines e.K. zwingend sind. Wer wissen will wies richtig geht - der findet hier alles Wissenswerte zum Thema Impressum und in unserem kostenlosen Impressumsgenerator für alle gängigen Rechtsformen die richtigen Impressumsdaten.

Widersprüchliche Widerrufsbelehrungen: Diese Info als Warnschuss für alle Amazon-Händler -wir holen dazu mal kurz aus: Bei Amazon kann man als "Versandart" als Händler das sog. FBA wählen - sprich: Versand durch Amazon (Fullfillment By Amazon). Wer als Amazon-Händler dies macht hat einige Besonderheiten beim Widerrufsrecht zu beachten:

Da Amazon bei Nutzung von „Versand durch Amazon“ eine eigene Widerrufsbelehrung verwendet, muss sichergestellt sein, dass der Amazon-Händler seine eigene Widerrufsbelehrung dann nicht zugleich angezeigt. Die eigene Widerrufsbelehrung des Händlers wird bei Nutzung von „Versand durch Amazon“ automatisch durch Amazon ausgeblendet, sofern der Händler seine Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular auf bestimmte Weise hinterlegt hat.

Zurück zum Fall: Hier hat der abgemahnte Händler eine eigene Widerrufsbelehrung und offensichtlich die Belehrung von Amazon gleichzeitig hinterlegt - dabei kam es gezwungener Weise zu Widersprüchen - etwa beim Widerrufsadressaten, wo einmal die Amazon EU S.a.r.L. und einmal die Händlerdaten angegeben wurden. Hier also unbedingt aufpassen, dass die richtige Widerrufsbelehrung angezeigt wird.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte vermieden werden können, denn die Problematik der richtigen Widerrufsbelehrung bei FBA auf Amazon ist in der Handlungsanleitung unserer Widerrufsbelehrung, die im Übrigen extra für Amazon angepasst werden kann, berücksichtigt.

IDO: Info Mängelhaftungsrecht /falsche Warnhinweise Spielzeug

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: Der IDO mahnt sehr häufig ab und bedient dabei fast immer wieder die gleichen Themen. Diese Woche:

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler vorkommen sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind. Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht gehören hier jedenfalls rein.

Falsche Warnhinweise bei Spielzeug: Eine eher aussergewöhnliches Thema für den IDO: Es ging um um den Vertrieb von Figuren und Bausteinen - diese dürften nach der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - kurz: GPSGV) dazu bestimmt sein, von Personen unter 14 Jahren verwendet zu werden. Das hat zur Folge, dass hier Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug oder der Verpackung anzubringen sind. Die Warnhinweise haben mit dem Wort "Achtung" zu beginnen und mit dann dem zutreffenden Beisatz zu enden - allgemein gesagt. Und nun der Bezug zum Internethandel: Diese Warnhinweise müssen dem Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, sind also bestenfalls in der Artikelbeschreibung unterzubringen. Vorliegend wies der Händler zwar mit dem Satz "Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen" - ohne darauf hinzuweisen, dass das angebotene Spielzeug va. nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet ist.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie einen guten Überblick zum Thema Warnhinweise bei Spielzeug sowie alles weitere zum rechtssicheren Verkauf von Spielzeug. Und hier eine Auseinandersetzung mit 2 einschlägigen Urteilen zum Thema.

Luftballons: Verstoß gegen Bedarfsgegenständeverordnung

Wer: Cepewa GmbH

Was: Angebote von Luftballons, die gegen Bedarfsgegenständeverordnung verstoßen.

Wieviel: 2.348,94

Wir dazu: Abgemahnt wurde das Anbieten von Luftballons, die angeblich gegen die Bedarfsgegenständeverordnung verstoßen. Diese Verordnung dient dem Gesundheitsschutz der Verbraucher und statuiert, dass Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Höchstmengen von Inhaltsstoffen überschritten worden sind. LED-Ballons subsumiert der Abmahner jedenfalls unter diese Vorschrift. Eine wirklich exotische Abmahnung, die die Vielfalt wettbewerbsrechtlich relevanter Regelungen zeigt.

Tipp: Die Bedarfsgegenständeverordnung ist für uns aber kein ganz unbekanntes Thema: Wir hatten hierüber in Zusammenhang mit dem Nickelgehalt bereits in der Vergangenheit mal berichtet.

Liegestuhl: Unzulässige Produktnachahmung

Wer: Lafuma Mobilier S.A.S.

Was: Produktnachahmung im Bereich Liegestuhl

Wieviel: n.n.

Wir dazu: Abgemahnt wurde hier weil ein Händler einen Liegestuhl angeboten hat, der dem angeblich bekannten Originalprodukt sehr ähnlich sah - Thema also: der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz. Derartige Streitfälle kommen immer wieder vor: Oftmals auch nachdem ein Sonderrechtsschutz wie ein Patent abgelaufen ist, versucht der Rechteinhaber auch danach noch sein Produkt gegen Nachahmungen zu schützen. Das wird dann gerne über den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz versucht - der aber in Widerstreit mit der grds. Nachahmungsfreiheit im Wettbewerbsrecht steht. Ein Nachahmungschutz besteht nur in engen gesetzlichen Grenzen. Dies sind fast immer Fälle, wo 2 Meinungen vertretbar sind.

Hinweis der Woche: Altölverordnung

Hier wollen wir gerne immer über ein bestimmtes Thema berichten - unser Ansatz: Informieren BEVOR es zu Abmahnungen kommt. Diesmal soll es um die Altölverordnung gehen:

Wer mit dem Verkauf von Motor- und Getriebeölen bzw. Ölfitler und Zubehör für Ölwechsel befasst ist, hat insbesondere die Vorschriften der deutschen Altölverordnung zu beachten. So hat der Händler dafür Sorge zu tragen, dass für die Endverbraucher hinreichende Möglichkeiten geschaffen werden, die umwelt- und gesundheitsgefährdenden gebrauchten Öle (Altöle) in zumutbarer Weise zurückzugeben und so zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung beizutragen. Was das mit Abmahnungen zu tun hat. Es handelt sich bei dem relevanten § 8 AltölV teilweise um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Ein verstoß dagegen kann daher abgemahnt werden. Zudem stellt ein Verstoß gegen diese Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit dar.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: FrameAngel / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Abmahnradar Mai: Die Abmahnungen des Monats
(28.05.2025, 15:15 Uhr)
Abmahnradar Mai: Die Abmahnungen des Monats
Abmahnradar: Unzulässige E-Mailwerbung
(23.05.2025, 15:11 Uhr)
Abmahnradar: Unzulässige E-Mailwerbung
Abmahnradar: Verstoß GPSR
(16.05.2025, 15:42 Uhr)
Abmahnradar: Verstoß GPSR
Abmahnradar: Nachahmungsschutz
(09.05.2025, 15:37 Uhr)
Abmahnradar: Nachahmungsschutz
Abmahnradar: Bewertungserinnerung
(02.05.2025, 15:51 Uhr)
Abmahnradar: Bewertungserinnerung
Abmahnradar April: Die Abmahnungen des Monats
(29.04.2025, 15:11 Uhr)
Abmahnradar April: Die Abmahnungen des Monats
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei