Klimagerätehersteller "UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG" versorgt Online-Händler mit unzureichenden Angaben zur Energiekennzeichnung!

Klimagerätehersteller "UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG" versorgt Online-Händler mit unzureichenden Angaben zur Energiekennzeichnung!
28.02.2009 | Lesezeit: 4 min

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Haushaltselektrogeräten" veröffentlicht.

Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits von der Unsitte so manchen Klimageräteherstellers, der seine Zwischenhändler mit unzureichenden Leistungsdaten zur Energiekennzeichnung seiner Produkte versorgte. Nun wurde erneut ein Online-Händler abgemahnt, der sich beim Verkauf eines Klimageräts auf die Leistungsdaten des Herstellers - diesmal der UNIMET GmbH & Co. Zentral KG - verlassen hatte. Das Problem: Die Daten erwiesen sich im nachhinein als unvollständig.

I. Worum ging es?

Ein Online-Händler, der über das Internet Haushaltsgeräte verkauft, wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Klimageräts der Marke "WHIRLPOOL KL IMAGERAET AMD 096" abgemahnt. Grund: Dieses Produkt sei i.S.d. EnVKV nur unzureichend gekennzeichnet. Damit liege wiederum ein Verstoß gegen § 3 EnVKV vor.

Der Händler teilte der IT-Recht Kanzlei mit, dass die UNImET GmbH & Co. Zentral-KG (nachfolgend "Unimet") ihm die folgende Produktbeschreibung zur Verfügung gestellt habe:

"Produktbeschreibung:

- Ideal für ein perfektes Klima in Ihrer Wohnung, ohne großen Aufwand
- Die Geräte im aktuellen Design lassen sich spielend leicht in jedem Raum aufstellen.
- Die mitgelieferte Fernbedienung erleichtert die Handhabung: Sie können bequem von Ihrem Platz aus Temperatur und Funktion Ihres Whirlpool-Klimagerätes einstellen und ändern.
- Die tragbare Klimaanlage können Sie kinderleicht in jeden Raum Ihres Hauses aufstellen und sofort kühlen Komfort genießen
- Das Gerät saugt die Raumluft ein, kühlt sie auf die gewünschte Temperatur herunter und leitet sie durch die verstellbaren Lamellen wieder in den Raum
- Universell einsetzbar: kühlen, lüften, entfeuchten
- Kühlleistung BTU: 8872 ; Kühlleistung W: 2600 ; Heizleistung BTU: 4095
- Heizleistung W: 1200 ; Kältemittel: R 410 a
- Betriebsspannung: 220 - 240 V / 50 Hz Geräuschentwicklung min. 46 dB
- Geräuschentwicklung max: 54 dB Entfeuchtung : 21,6 Liter / 24 h
- B x H x T: 45,0 x 84,5 x 50,0 cm Energie-Effizienzklasse: A
- Für Räume bis 60 m³ geeignet
- Silbermetallic"

Die in der Produktbeschreibung enthaltenen Angaben zur Energiekennzeichnung sind jedoch unvollständig. Dies zeigt der Vergleich mit den Vorgaben der Durchführungsrichtlinie 2002/31/EG, die bez. der Energiekennzeichnung von Klimageräten die Veröffentlichung folgender Angaben zwingend vorsieht:

- Energie-Effizienzklasse
- Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden
- Kühlleistung
- Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast
- Gerätetyp: „Nur Kühlung“ oder „Kühlung/Heizung“
- Kühlungsart: „Luftkühlung“ oder „Wasserkühlung“
- Heizleistung (nur bei Geräten mit Heizfunktion)
- Energie-Effizienzklasse der Heizfunktion (nur bei Geräten mit Heizfunktion)
- Geräuschemissionen bei Standardbetrieb in Dezibel

Deutlich wird, dass die dem Online-Händler zur Verfügung gestellte Produktbeschreibung in mehrfacher Hinsicht gegen die EnVKV i.V.m. Richtlinie 2002/31/EG verstößt. So enthält Sie keine (oder nur unverständliche) Informationen zu

  • der Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast,
  • dem Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch sowie
  • der Kühlungsart.

Auch unterscheidet die Produktbeschreibung nicht zwischen der Energie-Effizienzklasse der Kühl- und der Heizfunktion.

Sie halten dies für kleinlich? Dies sehen Gerichte leider anders.

Banner Starter Paket

II. Ein paar Worte zu den Pflichten eines Klimageräteherstellers (nicht abschließend)

Hersteller, die nach der EnVKV der Kennzeichnungspflicht unterliegende Haushaltsgeräte vertreiben, haben Händlern die erforderlichen Etiketten und Datenblätter (die wiederum die Leistungsdaten enthalten) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Sie haben zudem sicherzustellen, daß jedem Händler die Etiketten auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Darüber hinaus haben Hersteller für das einzelne Gerätemodell eine technische Dokumentation zu erstellen, die wiederum gem. § 6 EnVKV zu enthalten hat:

  • Name und Anschrift des Lieferanten,
  • eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,
  • Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,
  • Berichte über Messungen, die auf Grundlage von europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Ziffer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,
  • Bedienungsanleitungen, soweit solche zum Gerät mitgeliefert werden.

Anhand dieser Dokumentation soll es dem Händler ermöglicht werden, die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben zu überprüfen.

Hinweis : Es stellt im übrigen eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Hersteller einem Online-Händler fahrlässig ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt, welches nicht die Anforderungen der EnVKV erfüllt (vgl. § 9 EnVKV) . Jedem Händler, der aufgrund falscher Informationen eines Herstellers zur Energiekennzeichnung abgemahnt wird, ist zu raten, den jeweiligen Hersteller in Regreß zu nehmen.

Anmerkung

Die IT-Recht Kanzlei kann, mangels schriftlicher Unterlagen, nicht im Einzelnen nachvollziehen, wie die Kommunikation zwischen dem Hersteller "Unimet“ und dem abgemahnten Händler im Vorfeld verlaufen ist. Der Händler versicherte der IT-Recht Kanzlei jedenfalls glaubhaft, dass "Unimet" ihn nicht mit den notwendigen Daten zur Energiekennzeichnung des streitgegenständlichen Klimagerätes versorgt habe.

III. Fazit

Der Fall lehrt, dass Händlern sog. „Weißer Ware“ dringend zu empfehlen ist, sich hinsichtlich der notwendig anzugebenden Leistungsdaten nicht ausschließlich auf die Angaben der Hersteller zu verlassen. Vertrauen ist zwar gut, Kontrolle aber sicherlich besser.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Aufgepasst beim Verkauf von Split-Klimaanlagen: Hinweispflicht besteht!
(13.07.2022, 11:14 Uhr)
Aufgepasst beim Verkauf von Split-Klimaanlagen: Hinweispflicht besteht!
OLG Bamberg: Werbung für Komplettküchen muss Hersteller- und Typenbezeichnung benennen
(09.06.2016, 08:39 Uhr)
OLG Bamberg: Werbung für Komplettküchen muss Hersteller- und Typenbezeichnung benennen
OLG Hamm: Energieverbrauchsetiketten müssen nicht auf Verpackungen von Haushaltselektrogeräten
(01.12.2015, 13:54 Uhr)
OLG Hamm: Energieverbrauchsetiketten müssen nicht auf Verpackungen von Haushaltselektrogeräten
LG Mainz: zum Umfang der Energieeffizienzangabepflicht für elektronische Haushaltsgeräte im Online-Shop
(20.08.2014, 16:59 Uhr)
LG Mainz: zum Umfang der Energieeffizienzangabepflicht für elektronische Haushaltsgeräte im Online-Shop
BGH: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten zwingend anzugeben
(12.05.2014, 16:53 Uhr)
BGH: Typenbezeichnungen in der Werbung mit elektronischen Haushaltsgeräten zwingend anzugeben
LG Freiburg vs Massenabmahner: Klage erfolgreich – Prozesskosten trägt Kläger
(02.05.2013, 17:58 Uhr)
LG Freiburg vs Massenabmahner: Klage erfolgreich – Prozesskosten trägt Kläger
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei