EU-Umsatzsteuerreform im Online-Handel: Wegfall der EU-Lieferschwellen + Besteuerung im Zielland ab dem 01.07.2021

EU-Umsatzsteuerreform im Online-Handel: Wegfall der EU-Lieferschwellen + Besteuerung im Zielland ab dem 01.07.2021
Stand: 17.06.2021 6 min 23

Im Rahmen des sogenannten „Digitalpakets“ wird auf EU-Ebene die Einführung eines neuen Mehrwertsteuersystems mit weitreichenden Änderungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern vorangetrieben. Zum 01.07.2021 werden im B2C-Fernabsatz die bisher geltenden Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben und - jenseits einer Kleinstunternehmerschwelle – Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. Was Online-Händler nun wissen sollten und wie sie sich auf die Änderungen vorbereiten können, lesen Sie in diesem Beitrag.

I. Was ändert sich zum 01.07.2021?

Mit der Zielsetzung, auf den massiven Anstieg von Akteuren im EU-weiten elektronischen Geschäftsverkehr zu reagieren, Verfahren zu vereinfachen und Mehrwertsteuerbetrug vorzubeugen, ergeben sich zum 01.07.2021 im Online-Handel massive Änderungen im Umsatzsteuerrecht.

Bislang galt im grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern in der EU die sogenannte „Versandhandelsregelung“. Danach fällt die Mehrwertsteuer bei einer grenzüberschreitenden Lieferung an einen Nichtunternehmer grundsätzlich im Inland an, es sei denn, es wird im Kalenderjahr eine (von jedem EU-Mitgliedsstaat selbst festgelegte) Netto-Umsatzlieferschwelle überschritten.

Nur bei Überschreiten der Lieferschwelle für das konkrete Land erfolgt bislang eine Mehrwertbesteuerung im Zielland, für die der jeweilige Online-Händler sich dort auch steuerrechtlich registrieren lassen muss.

Übersicht der bisher geltenden Lieferschwellen in den EU-Mitgliedsstaaten

LandJährliche Lieferschwelle
Österreich35.000 €
Belgien35.000 €
Bulgarien70.000 BGN
Kroatien270.000 HRK
Zypern35.000 €
Tschechien1.140.000 CZK
Dänemark280.000 DKK
Estland35.000 €
Finnland35.000 €
Frankreich35.000 €
Deutschland100.000 €
Griechenland35.000 €
Ungarn8.800.000 HUF
Irland35,000 €
Italien35.000 €
Lettland35,000 €
Litauen35.000 €
Luxemburg100.000 €
Malta35.000 €
Niederlande100.000 €
Polen160.000 PLN
Portugal35.000 €
Rumänien118.000 RON
Slovakei35.000 €
Slovenien35.000 €
Spanien35.000 €
Schweden320.000 SEK

Diese Versandhandelsregelung entfällt zum 01.07.2021 nun weitgehend. Es soll dann die sogenannte „Fernverkaufsregelung“ gelten. Grenzüberschreitende Warenlieferungen an Nichtunternehmer werden danach ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Ziel-Mitgliedsstaat steuerbar, die Mehrwertsteuer ist dann dort zu entrichten.

Eingeführt wird aber zeitgleich eine EU-weite Netto-Umsatzlieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro. Unternehmer, welche diese Schwelle nicht überschreiten (einbezogen werden alle EU-weiten Lieferungen), schulden die Mehrwertsteuer nach wie vor nur in ihrem Wohnsitzland.

Umgesetzt werden die Änderungen in Deutschland in den neu einzuführenden §§ 18 j-k UStG.

Damit gilt kurzum ab dem 01.07.2021:

Für weitgehend alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Nicht-Unternehmer in der EU fällt die Mehrwertsteuer im Zielland an, sobald die Schwelle von 10.000€ überschritten wird.

Beispiel 1

Unternehmer A liefert einen Fernseher von Deutschland nach Frankreich an Verbraucher B. Die Lieferschwelle ist überschritten. A hat den Fernseher von einem Mitgliedsstaat in einen anderen befördert und schuldet in Frankreich die französische Umsatzsteuer.

Beispiel 2

Unternehmer A liefert einen Fernseher von Deutschland nach Frankreich an Verbraucher B. Die Lieferschwelle ist nicht überschritten. A schuldet mangels Überschreitung der Lieferschwelle in Deutschland die deutsche Umsatzsteuer.

1

II. Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Mehrwertsteuer-Regelungen?

Damit die neue Mehrwertsteuerregelung zur Anwendung kommt, muss das konkrete Geschäft verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Es wird eine elektronische Dienstleistung (etwa Bereitstellung eines Downloads) an einen Nicht-Unternehmer in einem anderen EU-Staat erbracht oder es wird ein Gegenstand an einen Nicht-Unternehmer in einem anderen EU-Staat geliefert
  • Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro ist überschritten
  • Es handelt sich nicht um einen von der Regelung ausgenommenen Gegenstand

Im Einzelnen:

Von der neuen Regelung wird nicht nur die Lieferung physischer Waren, sondern auch die Erbringung elektronischer Dienstleistungen (etwa die Bereitstellung digitaler Inhalte) erfasst.

Maßgebliches Kriterium ist, dass eine Lieferung/Bereitstellung an einen Nicht-Unternehmer in einem anderen EU-Staat erfolgt.

In die Berechnung, ob die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten wird/wurde, sind alle grenzüberschreitenden EU-Warenlieferung und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (insbesondere die Lieferung digitaler Inhalte) einzubeziehen. Es müssen also alle Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen an Nicht-Unternehmer in anderen EU-Mitgliedsstaaten zusammengerechnet werden.

Es gibt bestimmte Gegenstände und Leistungen, für welche die neuen Regelungen (insbesondere die Lieferschwelle) nicht gelten.

Dies sind

  • Gebrauchtgegenstände
  • Kunstgegenstände
  • Sammlungsstücke
  • Antiquitäten
  • Fahrzeuge (neu und gebraucht)
  • Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden

für welche die Differenzbesteuerung angewendet wird.

III. Wer ist von der neuen Regelung betroffen?

Betroffen sind alle Online-Händler, die Waren und/oder Dienstleistungen nicht nur innerhalb ihres eigenen Sitzlandes an Verbraucher verkaufen, sondern auch Nicht-Unternehmer in anderen EU-Staaten beliefern.

Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob der betreffende Händler Kleinunternehmer oder umsatzsteuerpflichtig ist.

IV. Was gilt auf Handelsplattformen?

Die oben aufgestellten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verkäufe auf Handelsplattformen.

Es werden aber zwei Ausnahmetatbestände eingeführt, bei denen Handelsplattformen und Online-Marktplätze so behandelt werden, als hätten sie die Gegenstände selbst geliefert, und die (ausländische) Umsatzsteuer selbst schulden.

Der erste Ausnahmetatbestand erfasst Lieferungen von Waren eines nicht in der EU ansässigen Online-Händlers, der Waren aus der EU innerhalb der EU versendet (etwa ein Online-Händler aus China, der aus einem französischen Warenlager nach Deutschland liefert.)

Der zweite Ausnahmetatbestand erfasst Warensendungen von Unternehmen außerhalb der EU in die EU mit einem Sachwert bis zu 150 Euro.

V. Was bedeuten die neuen Umsatzsteuerregelungen bürokratisch für Online-Händler?

Die Umsatzsteuerpflicht im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat für grenzüberschreitende Lieferungen bei Überschreiten der 10.000-Euro-Schwelle hat für Online-Händler weitreichende verfahrensrechtliche und bürokratische Folgen.

Die Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern hat grundsätzlich zur Folge, dass sich der Online-Händler in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren lassen und eine entsprechende nationale Umsatzsteuer-ID beantragen müsste.

Auch müsste der Online-Händler in jedem Zielland einen sogenannten Fiskalvertreter benennen, der die dortigen Umsatzsteuerpflichten und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen übernimmt.

VI. Gibt es für Online-Händler ein vereinfachtes Abführsystem?

Um zu verhindern, dass sich Online-Händler für grenzüberschreitende Lieferungen in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren müssen, wird ein sog. „One-Stop-Shop“-Verfahren eingerichtet.

Dieses Verfahren ermöglicht es, sich im Wohnsitzland zentral zu registrieren und

  • Umsätze, die der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen, in einer besonderen Steuererklärung zu deklarieren
  • die Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebenden Steuerschulden (für alle belieferten Zielländer) insgesamt im Wohnsitzland zu entrichten

Durch das One-Stop-Shop-Verfahren entfällt die Pflicht zur lokalen Steueranmeldung in anderen EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Notwendigkeit der Bestellung von Fiskalvertretern in den Zielländern. Aufgrund quartalsweiser Meldungen soll es außerdem einen Vorteil der eigenen Finanzkraftbewertung (Cashflow) geben.

Am One-Stop-Shop-Verfahren in Deutschland kann grundsätzlich jeder in Deutschland ansässige Unternehmer teilnehmen, der gegen Entgelt innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nicht-Unternehmer tätigt und/oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer erbringt.

Vorab-Registrierungen für das One-Stop-Shop-Verfahren sind seit dem 01.04.2021 hier möglich.

Für die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID) erforderlich.

VII. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient allein dazu, einen groben Überblick über die neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zu verschaffen.

Die IT-Recht Kanzlei kann in steuerrechtlichen Fragen aber leider keine Beratung anbieten.

Online-Händler, die aufgrund grenzüberschreitender Verkaufstätigkeiten von den neuen Regelungen betroffen sein werden, sollten sich zur Vorbereitung und zum reibungslosen Übergang unbedingt frühzeitig mit einem Steuerberater ihres Vertrauens in Verbindung setzen.

VIII. Auswirkungen auf Preisangaben in Online-Shops

Die Umstatzsteuerreform wird sich auch auf die Darstellung von Preisangaben im Online-Shop auswirken.

Wie Online-Händler künftig in ihren Preisangaben auf die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze der Zielländer reagieren können, lesen Mandanten in diesem Beitrag.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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23 Kommentare

S
SergeN 24.08.2021, 18:46 Uhr
Auswirkungen auf Privatverkäufer?
Wirkt sich diese Regelung auch auf Privatverkäufer aus?
Bisher konnte man doch über eBay komplett steuerfrei an jeden verkaufen, egal aus welchem Land derjenige war.
H
Hans 19.08.2021, 22:47 Uhr
Herr
Kann mir einer erklären wie das mit den 10000 gemeint ist, gilt die Lieferschwelle pro land oder insgesamt?
Sprich ich verkaufe zum Beispiel ware nach Dänemark für 5000 & nach Frankreich für 8000, bin ich dann in jedem land noch drunter oder gilt hier 13000 als überschritten?, danke :)
S
Sylvena Katrin Zöllner 13.08.2021, 17:32 Uhr
Absolute Zumutung für kleine Händler
Ich finde diese Reform eine absolute Frechheit! Warum muss ich mich mit so etwas auseinandersetzen!!!??? Ich bin doch kein Steuerberater und auch nicht gewillt, bei meinen Micro-Umsätzen einen zu beauftragen.
Mein Fazit: Ich verkaufe nichts mehr in die EU!
H
Hans 08.07.2021, 09:11 Uhr
Unter 10.000 Euro
Die Frage von Alena B. ist doch eigentlich die interessante. Was muss ein Unternehmer tun, der unter 10.000 Euro bleibt? Nichts? Sich trotzdem beim One Stop Shop anmelden? Diese Frage sollte m. E. auch im Text behandelt werden.
K
Kaiser 07.07.2021, 08:34 Uhr
Versandkosten
Muss die Umsatzsteuer auch auf die Versand- und Verpackungskosten entsprechend dem Lieferland angepasst werden?
A
Alena B. 29.06.2021, 19:19 Uhr
Umsatzsteuerreform unter 10K
Hallo,

wie verhält es sich denn wenn man unter 10.000 Schwelle bleibt?
Muss man irgendwie tätig werden?
Vielen Dank im Voraus.
C
Christina Voß 25.06.2021, 12:11 Uhr
Frau
Wenn ich es richtig verstanden habe ich bei grenzüberschreitenden Lieferungen immer unterschiedliche Verbraucherpreise durch unterschiedliche MWST Sätze. Wie ist es aber mit dem unlauteren Pricing innerhalb der EU zu sehen?
https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-pricing/index_de.htm
Ich bin gerade echt hilflos und wenn ich als Unetrnehmer am Ende die Differenz tragen muss, obwohl es eine Verbrauchersteuer und keine Unternehmersteuer ist, ist das doch nicht gerecht. Und über Ländershops ist das nicht alles aufzufangen. Denn auch ein Finne muss in einem deutschen Shop einkaufen können. Gibt es dazu Meinungen/ Hilfe / Perspektiven?
Herzliche Grüße
c
cronline Versand 23.06.2021, 14:21 Uhr
Frage
Betrifft die neue Regelung auch Privatpersonen, die über Online Portale verkaufen?
T
Thomas Prötzsch 17.06.2021
WANN wird die Überschreitung der 10.000 EUR-Grenze festgestellt?
Wenn ich bis zum 30.04. bereits Waren für 10.000 EUR exportiert habe, muss ich dann alles, was darüber liegt, dem neuen Verfahren unterwerfen oder muss ich die bereits getätigten Exporte neu berechnen?
M
Michael 17.06.2021
Steur
 Orte auf passen da es anders ist.
Wen man einen online Shop hast und man liefert auch an anderer Eu Ländern Dan machen die es Folgende.
Was man verkauft an sage mal Belgien von deine Shop für €3000 Euro und man verkauft von einen Platform auch für €8000 an Belgien Dan geht man über die €10000 Euro und Dan bedeutet das das man Dan auch in Belgien Umsatz steuern stahlen müs!!! Bitte auf passen 
M
Maik Eilers 17.06.2021
Ausnahmen
Hallo,
verstehe ich jetzt richtig , das ich von der Umsatzsteuerreform ausgenommen bin ?
Ich handel mit alten historsischen Fotos, Postkarten und Dokumenten (Sammelartikel) mit Differenzbesteuerung nach §25,
MfG
F
Fahrradladen 17.06.2021
Fahrrad = Fahrzeug?
Hallo Zusammen,


sind die Fahrräder entsprechen zu Ausnahme-Kategorie "Fahrzeug" ?
R
Rosmarie Schopf 17.06.2021
UID-Nummer für österreiische Kleinunternehmer auf deutschen Plattformen?
Was ist mit österreichischen Onlinehändlern, die von deutschen Plattformen aufgefordert werden eine UID-Nummer zu beantragen?

Da Sie auch Kunden aus dem österreichischen Nachbarland haben, wäre es für uns wünschenswert auch über unsere Pflichten bzgl. der neuen Umsatzsteuerregelung etwas zu erfahren.

Viele Grüße aus Wien
T
Tim 17.06.2021
Folge: wir verkaufen nicht mehr an EU Bürger mit Versandadresse im EU Ausland
Die Grenze ist eine Frechheit für kleine und mittlere Online-Shops. Wie soll ich denn das rechtlich richtig umsetzen? Wer sich die zerklüftete Steuerlandschaft in der EU ansieht (https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/vat-rules-rates/index_de.htm) der streicht doch freiwillig die Segel. Verkauft man auch noch auf eBay hat man das Problem, dass man seine Umsätze nicht mal nach Land filtern kann, geschweige denn das die Umsätze länger als 3 Monate abrufbar sind.
Das hat für uns zur Folge, dass wir ab sofort nicht mehr an B2C Kunden in der EU verkaufen.
R
Ronny 17.06.2021
Gesamtsumme?
Ist mit den 10.000 Euro Umsatz pro Jahr, der Gesamtumsatz in Deutschland inkl. EU Ausland gemeint?
Oder müssen es rein 10.000 Euro EU Ausland-Umsätze sein (ohne Deutschland-Umsatz), damit ich diese im EU Ausland verteilen darf?
E
Edward Strohmeyer 17.06.2021
Plakettenmeister
Phil, Sie haben mir aber einen Schreck eingejagt!!!

ist die Regelung nur B2C sollten Sie das bitte gleich oben vorne und im Newsletter so darstellen. Dennoch genauer: es geht um das Auslieferungsland und nicht der Land des Bestellers. Wenn ein Däne (VAT 25%) sich per VPN via Luxemburg (VAT 17%) einwählt und einkauft, dann gibt der Shop per IP-Abfrage einen Preis mit -8% an. Das kann ruinös sein. Oder Ein Kunde bestellt mit Lieferung in ein anderes LAnd - kommt bei mir regelmäßig vor. Ergo ist die Berechnung des VAT nur nach Angabe der Lieferadresse seriös. Ich wünsche mir von IT-Recht eine verbindliche Angabe, wie man sich hier absichern kann.
E
Evelyn 17.06.2021
Umsatzsteuer Ausland
Hallo, verstehe ich das richtig?
Wenn ich Kleinunternehmen bin und nur innerhalb Deutschland verkaufe und auch nicht über 10.000 komme, brauche ich diese Bescheinigung nicht.
Danke und Gruß Evelyn
D
David 17.06.2021
nur für B2C oder auch für B2B?
kann es sein, das sich diese Regelung nur für B2C nicht aber für B2B gilt?

Wenn ich z.B. Fotos oder Dienstleistungen in die EU Länder an einen FIRMENKUNDEN verkaufe, bleibt alles beim alten, richtig?
S
Sergej 17.06.2021
Innerhalb welchen Zeitraums 10000 € Lieferschwelle
Gilt die Lieferschwelle von 10000 innerhalb eines Monats oder Quartals oder Jahr ?
D
Dingens 17.06.2021
Jau
Moin
Deine Shopsoftware muss dann das Land abfragen und dementsprechend unterschiedliche Preise anzeigen. Nervig, aber wohl der einzige Weg, wenn man keinen Verlust machen will...
Grüße
Der Dingens 
S
Stephan 17.06.2021
Ein Wahnisnn was hier bürokratisch geboten wird.
So stellt man sich innergemeinschaftliche Geschäftstätigkeit vor. Durch und durch verbürokratisiert, dafür ist immer Zeit. Und die Unternehmen verbringen jetzt schon zu wenig Zeit mit Bürokratie, das ist ausbaufähig und wie man sieht, ja, mehr geht immer.
R
Ralf Brzeske 17.06.2021
Umsatzsteuer
Kann es sein, das sich diese Regelung nur für B2C nicht aber für B2B gilt?
U
Ud Fischer 17.06.2021
Im Shop angegebene Verkaufspreise
Hallo

Wie verhält es sich denn dann mit den im Shop angegebenen Verkaufspreisen.
Bisher habe ich meine Preise ja alle mit 19% USt. kalkuliert.
Wenn jetzt ein Kunde aus einem Land mit z.B. 22% bestellt, mache ich ja einen Verlust.
Ich kann ja nicht für alle Länder verschiedene Brutto-Preise in meinem Shop angeben.

Gruß
Udo

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