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Abmahnungen vom IDO e.V. wegen Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG)

20.09.2019, 08:10 Uhr | Lesezeit: 3 min
Abmahnungen vom IDO e.V. wegen Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzcontrolling deutscher Onlineunternehmen e.V. - kurz IDO - versendet seit einiger Zeit Abmahnungen wegen unterschiedlicher Verstöße gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes – oft geht es dabei um angeblich nicht ordnungsgemäße Registrierungen.

Abmahnungen wegen nicht ordnungsgemäßer Registrierung

IDO mahnt aktuell u.a. im Herstellerregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aufgeführte Unternehmen mit der Begründung ab, sie wären nicht ordnungsgemäß registriert und verweist auf § 9 Abs. 2 und Abs. 5 VerpackG. IDO bemängelt konkret, dass zwar eine Registrierung vorliege, die im Herstellerregister unter „Unternehmensname“ veröffentlichte Angabe aber unzutreffend sei. Es fehle die Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person. IDO legt entsprechende Auszüge aus dem Herstellerregister vor.

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Registrierungsprozess bei der Zentralen Stelle

Es ist richtig, dass im Registrierungsprozess bei der ZSVR eine natürliche Person als gesetzlicher Vertreter angegeben werden muss, vgl. auch § 9 Abs. 2 Nr. 2 VerpackG. Ohne Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person kann sich der Hersteller nicht registrieren und wird nicht im Herstellerregister der ZSVR veröffentlicht.

Daher: Alle Hersteller, die im Herstellerregister der ZSVR aufgeführt sind, haben im Registrierungsprozess eine vertretungsberechtigte natürliche Person angegeben.

Vorgaben im Verpackungsgesetz

Allerdings muss die vertretungsberechtigte natürliche Person nicht im Herstellerregister veröffentlicht werden. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 VerpackG. Dort ist in Satz 1 festgelegt, dass die ZSVR nur die Angaben nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VerpackG veröffentlichen muss. Die Angabe einer natürlichen Person nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 VerpackG ist explizit nicht genannt und damit auch nicht zu veröffentlichen.

Keine nicht ordnungsgemäße Registrierung

Eine nicht ordnungsgemäße Registrierung im Herstellerregister kann aus dem Grund nicht mit der dort nicht veröffentlichten Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person begründet werden.

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