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OLG Hamburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden!

06.05.2020, 10:51 Uhr | Lesezeit: 5 min
OLG Hamburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden!

Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler" veröffentlicht.

Fehler bei der Angabe von Grundpreisen stehen auf der Liste der häufigsten Abmahngründe weit oben. Neben dem Gesamtpreis muss auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) bei Waren, welche nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, angegeben werden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV verlangt überdies, dass der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises angegeben werden muss. Dieses „Näheerfordernis“ beschäftigt die Gerichte bereits seit einiger Zeit. Nun hat sich nach dem Landgericht auch das Oberlandesgericht Hamburg dazu positioniert, ob das Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ wörtlich zu nehmen ist.

Was ist geschehen?

Dem Fall, der schon das Landgericht Hamburg beschäftigte, lag ein Rechtsstreit zwischen einem Online-Händler dem IDO-Verband zugrunde. Ein Händler vertrieb ein Vitaminpräparat und unterließ es, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen.

Daraufhin erwirkte der IDO-Verband gegen den Händler eine einstweilige Verfügung, welche ihm den Vertrieb solcher Produkte ohne Angabe des Grundpreises in unmissverständlicher, klar erkennbarer (in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises) und gut lesbarer Weise untersagte. Diese einstweilige Verfügung hob das LG Hamburg jedoch auf. Der IDO-Verband legte daraufhin Berufung beim OLG Hamburg ein.

Was ist das Problem?

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV muss ein Grundpreis angegeben werden, wenn Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig bzw. regelmäßig Waren in Fertigpackungen usw. angeboten werden. So weit - so klar.

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV besteht auch bei Werbung mit diesen Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises.

§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV:

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

Dieser Vorschrift steht der europarechtliche Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) entgegen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

"Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein."

Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die Vorschrift der PAngV deutlich strenger ausfällt als die entsprechende Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG). Denn während die PAngV bestimmt, dass der „(Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ anzugeben ist, stellt die Preisangabenrichtlinie lediglich auf Unmissverständlichkeit, klare Erkennbarkeit und gute Lesbarkeit ab.

Bis zum 12.06.2013 war es rechtlich unbedenklich, dass nationale Vorschriften, welche die Preisangaben-Richtlinie umsetzen, „restriktiver oder strenger“ gehalten waren. Zu klären war allerdings, ob eine nationale Regelung (hier § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) , nach dem vorbenannten Stichtag, strenger als die zugrunde liegenden europäische Richtlinie (hier Art. 4 Abs. 1 S. 1 Preisangabenrichtlinie) ausfallen darf.

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LG Hamburg und LG Oldenburg: Unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis nicht nötig!

Das LG Hamburg (Urt. v. 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19) stellte fest, dass bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich sei.

Vielmehr sei § 2 Abs. 1 PAngV europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.

Auch das LG Oldenburg (Urt. v. 18.04.2019, Az. 15 O 494/19) nahm diese Rechtsposition ein.

Die Oldenburger Richter stellten fest, dass wenn ein Grundpreis anzugeben ist, dieser nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis dargestellt werden muss, sondern die Kriterien „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ hinsichtlich des Grundpreises erfüllt sein müssen.

Hinweisbeschluss des OLG Hamburg

Nunmehr schloss sich das OLG Hamburg in seinem Hinweisbeschluss (v. 22.04.2020, Az. 3 U 154/19) den vorgenannten Ansichten an. Das in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV genannte Kriterium der „unmittelbaren Nähe“ gehe über die Mindestanforderungen der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) hinaus und müsse richtlinienkonform ausgelegt werden.

Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in „unmittelbaren Nähe” des Gesamtpreises gehe über die Anforderungen der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) hinaus und sei damit restriktiver als diese, weil nicht für alle Fallgestaltungen zwingend erscheine, dass sich die von der Richtlinie geforderte klare Erkennbarkeit nur durch die Angabe des Grundpreises in „unmittelbaren Nähe“ des Gesamtpreises herstellen lasse.

Der Grundpreis müsse vielmehr unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.

Ob die gute Erkennbarkeit der Grundpreisangabe danach möglicherweise nur durch deren Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises hergestellt werden könne, sei eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, so das OLG Hamburg.

Fazit

Nach dem LG Hamburg und dem LG Oldenburg hat nun auch das OLG Hamburg bestätigt, dass abweichend vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV eine Angabe des Grundpreises in „unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises nicht immer zwingend erforderlich ist.

Das OLG Hamburg wies zwar darauf hin, dass im „Einzelfall“ eine solche räumliche Nähe durchaus erforderlich sein könnte. Grundsätzlich ausreichend ist es jedoch, wenn der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ ist.

Aber Achtung: Die Rechtsprechung des OLG Hamburg darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Grundpreis irgendwo platziert werden kann. Vielmehr ist dieser noch immer zumindest in der Nähe zum Gesamtpreis zu platzieren (so dass dieser „auf einen Blick“ mit dem Gesamtpreis erfasst werden kann). Wie weit entfernt der Grundpreis platziert werden darf, werden die Gerichte in weiteren Entscheidungen klarstellen müssen.

Außerdem: Da der Grundpreis bereits bei jeder Werbung unter Nennung des Gesamtpreises zu nennen ist, bedeutet dies, dass auch weiterhin der Grundpreis in sog. Cross-Selling-Angeboten, Werbebannern, Suchtrefferlisten, Kategorieauflistungen, etc. zu nennen ist, sofern neben dem grundpreispflichtigen Artikel auch der Gesamtpreis der Ware genannt wird!

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