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Das novellierte ElektroG tritt am 01.01.2022 in Kraft – zahlreiche Änderungen auch für den Online-Handel

05.10.2021, 16:44 Uhr | Lesezeit: 13 min
Das novellierte ElektroG tritt am 01.01.2022 in Kraft – zahlreiche Änderungen auch für den Online-Handel

Ab dem 01.01.2022: Neue Pflicht zur unentgeltlichen Abholung diverser Elektrogeräte Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Ab dem 01.01.2022: Neue Pflicht zur unentgeltlichen Abholung diverser Elektrogeräte" veröffentlicht.

Am 27.05.2021 wurde das Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Durch dieses Gesetz wird das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) mit Wirkung zum 01.01.2022 in einer Vielzahl von Punkten geändert. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Neuregelungen mit Berührungspunkten für den Online-Handel.

Worum geht es?

Die Regelungen des ElektroG beschäftigten bereits seit dem Jahre 2005 Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ebenso wie die Vertreiber solcher Geräte, und damit auch den klassichen Online-Händler.

Seit jeher müssen sich in Deutschland Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten bei der Stiftung EAR registrieren lassen, bevor die Geräte auf dem Markt platziert werden dürfen. Ferner schreibt das ElektroG u.a. auch Kennzeichnungspflichten für die Geräte vor und sieht Informations- und Rücknahmepflichten vor.

Weiterhin kommen bloße Vertreiber und damit auch der klassische Online-Händler mit Vorgaben des ElektroG regelmäßig in Kontakt.

Zum einen werden Vertreiber, die zumindest in fahrlässiger Weise neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet selbst zu Hersteller im Sinne des ElektroG fingiert, so dass diese dann die originären Herstellerpflichten treffen und ihnen Bußgelder drohen.

Des Weiteren werden bloße Vertreiber unter bestimmten Voraussetzungen auch mit Rücknahme- und Informationspflichten nach dem ElektroG konfrontiert.

Zielsetzung ist dabei immer eine geordnete, umweltgerechte Entsorgung von Elektroaltgeräten und die Sicherung des finanziellen Rahmens hierfür.

Nachdem das ElektroG zuletzt im Oktober 2015 zum „ElektroG2“ novelliert worden war, steht nun mit Wirkung zum 01.01.2022 eine erneute Novelle, dieses Mal zum „ElektroG3“ an. Das Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist bereits im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Die Novelle bringt auch für den Online-Händler weitrechende Änderungen.

Daneben werden erstmalig vom ElektroG auch ganz neue Akteure in die Pflicht genommen: Die Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister müssen sich künftig erstmals um die Einhaltung von Vorgaben nach dem ElektroG kümmern.

Künftig erweiterte Rücknahmepflichten für Vertreiber

Die Sammelquoten alter Elektrogeräte entwickeln sich weiterhin nicht wie angedacht und sinken teilweise sogar bereits wieder.

Um diese Sammelquote zu erhöhen, ist der Gesetzgeber bemüht, die Schwelle für die sachgerechte Rückgabe solcher Geräte durch Verbraucher möglichst gering zu halten. Dabei rückt auch immer mehr der stationäre wie elektronische Handel in den Fokus und wurde bereits mit dem aktuellen ElektroG2 mit entsprechenden Rücknahmepflichten belegt. Verbrauchern soll damit eine einfache und vor allem kostenfreie Rückgabe von Geräten ermöglicht werden.

Bereits nach aktueller Gesetzeslage sind große Vertreiber (solche mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 qm im stationären Handel bzw. mit Lager- und Versandflächen nur für Elektrogeräte von mindestens 400 qm im Fernabsatz) zur direkten Rücknahme bestimmter Elektrogeräte verpflichtet. Online-Händler müssen dann bisher eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz des Endkunden gewährleisten.

Solche Vertreiber müssen derzeit ein Elektroaltgerät eines Endnutzers dann unentgeltlich zurücknehmen, wenn der Endnutzer zugleich ein neues Elektro- oder Elektronikgerät beim Vertreiber erwirbt. Das neue und das alte Gerät müssen dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen. Diese Pflicht wird auch als 1:1 Regelung bezeichnet.

Ferner müssen solche Vertreiber derzeit Elektroaltgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, kostenfrei auf Verlangen des Endnutzers zurücknehmen, und zwar unabhängig davon, ob dieser beim Vertreiber ein neues Gerät kauft oder nicht und ebenso unabhängig davon, ob er Geräte wie das zurückzugebende überhaupt in seinem Sortiment führt oder nicht. Die Rücknahmepflicht für solche „Kleingeräte“ ist derzeit auf maximal 5 Geräte derselben Geräteart beschränkt und wird ab dem 01.01.2022 auf maximal 3 solcher Geräte beschränkt. Diese Pflicht wird auch als 0:1-Regelung bezeichnet.

Durch das ElektroG3 werden diese Pflichten nun erheblich ausgeweitet. Auch sollen dadurch bestehende Schlupflöcher bei der Rücknahme ausgemerzt werden.

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Künftig auch viele Supermärkte von Rücknahmepflicht erfasst

So müssen ab dem 01.01.2022 auch die bisher - mangels Verkaufsfläche größer 400 qm (nur) für Elektrogeräte - regelmäßig nicht von der Rücknahmepflicht betroffenen Supermärkte u.U. Altgeräte nach der 1:1- und 0:1-Regelung zurücknehmen.

Dies gilt künftig dann, wenn Vertreiber von Lebensmitteln mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen sowie über eine Gesamtverkaufsfläche (also nicht nur in Bezug auf Elektrogeräte) von mindestens 800 qm verfügen.

So wird es dem Endnutzer erleichtert, Altgeräte abzugeben, da er diese dann, wie etwa derzeit Pfandflaschen, einfach beim Wocheneinkauf abgeben kann.

Künftig kostenfreie Rücksendung von vielen Altgeräten im Fernabsatz

Unter Geltung des novellierten ElektroG sollen Verbraucher ihre Altgeräte komplett kostenfrei an den Händler zurückgeben bzw. zurücksenden können. Nach aktueller Rechtslage werden vor allem im Bereich des Fernabsatzes Rückversandkosten für das Altgerät fällig, die die Rückgabe erschweren.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 ElektroG n.F. stellt klar, dass die Rücknahmepflichten auch im Fernabsatz gelten, also auch den Online-Händler betreffen können. Die Pflicht zur unentgeltlichen Abholung wird im Fernabsatz auf die Abholung von Geräten der Kategorien 1, 2 und 4 be
schränkt.

Damit werden die Rücknahmepflichten der Online-Händler insbesondere dahingehend erweitert, dass diese beim Verkauf von Elektrogeräten bestimmter Gerätekategorien dem Kunden die Möglichkeit einräumen müssen, ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos dem Frachtführer mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert.

Betroffen sind hier Wärmeüberträger (wie etwa Kühlschränke oder Gefriergeräte), Bildschirme und Monitore bzw. Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten sowie Großgeräte (also Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt).

Beim Verkauf solcher Geräte müssen Händler im Fernabsatz dann darauf achten, dem Endnutzer die Möglichkeit einzuräumen, sein entsprechendes Altgerät abholen zu lassen, etwa indem die den Kühlschrank anliefernde Spedition den defekten Kühlschrank des Kunden kostenfrei mitnimmt.

Primäres Ziel dieser Vorgabe ist wohl die Schließung des Schlupflochs, dass mancher Online-Kunde bislang aufgrund erheblicher Kosten für die Rücksendung des Altgeräts an den Online-Händler vor einer Rückgabe zurückschreckte.

Geräte der Kategorien 3,5 und 6 (Lampen, Kleingeräte sowie Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt) sind davon nicht erfasst.

Für solche Geräte muss eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer geschaffen werden. Hier müssten sich Online-Händler Kooperationen mit dem stationären Handel oder Entsorgern bedienen, um diese Möglichkeit zu schaffen.

Bezüglich der Rücknahmepflicht des Online-Händlers gilt auch weiterhin, dass diese erst ab einer Lager- und Versandfläche von mindestens 400 qm (diese Mindestfläche muss alleine für Elektro- und Elektronikgeräte erreicht werden, Flächen für andere Sortimente werden nicht eingerechnet) greift (dann eben in der durch die Novellierung erweiterten Fassung).

Aber auch bei der Berechnung der relevanten Fläche ergibt sich eine Änderung.

Künftig neue Berechnungsweise der 400 qm-Verkaufsflächengrenze bei Verkauf sowohl im Fernabsatz als auch stationär

Online-Händler, die auch über ein Ladengeschäft verfügen müssen künftig beachten, dass für die Bestimmung der maßgeblichen 400 qm Verkaufsfläche dann alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (nur für solche) herangezogen werden.

Der Händler muss dann schauen, wie viel Fläche er im stationären Geschäft für den Verkauf solcher Geräte vorhält und wie viel Fläche er beim Fernabsatz für die Lagerung und den Versand solcher Geräte vorhält. Wird bei einer Zusammenrechnung dieser Flächen die 400 qm-Grenze geknackt, trifft den Händler die Rücknahmepflicht.

Diese neue, gewissermaßen hybride Betrachtungsweise kann künftig dazu führen, dass ein Händler, der isoliert betrachtet wegen Nichterreichung der Mindestfläche weder im stationären Handel noch im Fernabsatz derzeit nicht rücknahmepflichtig ist durch die Zusammenrechnung der beiden „Geschäftsbereiche“ rücknahmepflichtig wird.

Künftig neue Informationspflicht in Bezug auf die Rücknahme

Vertreiber müssen in Zukunft nach § 17 Abs. 1 S.3 ElektroG n.F. bei Abschluss eines Kaufvertrags hinsichtlich der Möglichkeit der unentgeltlichen 1:1-Rückgabe von Wärmeüberträgern, Bildschirmen und Monitoren bzw. Geräten, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten sowie Großgeräten informieren.

Ebenso muss dann über die unentgeltliche Abholung informiert werden und der Endnutzer schon bei Abschluss des Kaufvertrags nach seiner Absicht befragt werden, ob er bei Auslieferung des neu gekauften Gerätes ein Altgerät abgeben möchte.

Im Bereich des Fernabsatzes könnte diese neue Informationspflicht grundsätzlich ähnlich wie die bereits derzeit bestehende Informationspflicht nach dem ElektroG umgesetzt werden (z.B. eigener Punkt im Footer des Shops, der unter der Bezeichnung „Informationen zum ElektroG / zur Elektroaltgeräteentsorgung“ auf eine entsprechende Informationsseite verlinkt).

Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die „Nachfragepflicht“ hinsichtlich der Absicht des Endnutzers, ein Altgerät bei der Auslieferung abzugeben. Diesbezüglich muss nach der Gesetzesbegründung eine Nachfrage durch den Händler erfolgen, was nach hiesiger Auffassung eine Mitwirkung des Kunden impliziert, etwa im Sinne des Anhakens einer Checkbox.

Diese Pflicht zur Nachfrage könnte etwa durch die Integration einer entsprechenden Checkbox im Bestellvorgang gelöst werden, in deren Zusammenhang der Kunde sich etwa wie folgt positionieren kann:

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Probleme werden sich diesbezüglich wohl bei Verkäufen über Marktplätze wie Amazon oder eBay ergeben, wo der Händler derzeit gar keine Möglichkeit hat, diese Nachfragepflicht bei Abschluss des Kaufvertrags technisch zu erfüllen.

Künftig: Weitere Informationspflichten für rücknahmepflichtige Händler

Händler, die zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind (siehe dazu bereits oben, „400 qm-Regel“) trifft künftig nach der Vorschrift des § 18 Abs. 3 ElektroG n.F. die Pflicht, private Haushalte beim Anbieten von Elektrogeräten gut sichtbar über die folgenden Punkte zu informieren:

  • die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1 ElektroG n.F., Elektroaltgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen;

  • die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für 
Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ElektroG n.F.;

  • die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-
satz 1 und 2 ElektroG n.F.;
  • die von dem Vertreiber geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten;
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
  • die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 ElektroG n.F (=Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne)

Informationspflichtige Vertreiber haben die vorgenannten Informationen bereits ab dem Zeitpunkt des Anbietens der von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.

Für den Online-Händler bedeutet dies, dass er die vorgenannten Informationen entweder direkt auf den jeweiligen Artikeldetailseiten von Elektro- und Elektronikgeräten darstellt oder alternativ diese Informationen auf einer entsprechenden Informationsseite ablegt, die von jeder Shopseite aus mittels einer eindeutigen Bezeichnung wie „Informationen zum ElektroG / zur Elektroaltgeräteentsorgung“ verlinkt wird.

Exkurs: Künftig neue Haftung für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

Der Verkauf von Geräten aus Drittländern über Marktplätze wie Amazon oder eBay insbesondere durch asiatische Verkäufer stellt derzeit ein großes Schlupfloch da.

Die Verkäufer mit Sitz im Drittstaat kümmern sich nicht um ihre Pflichten nach dem ElektroG und der Plattformbetreiber haftet nicht für den Verkauf der dann eigentlich gar nicht verkehrsfähigen Ware.

Verbraucher fragen solche Geräte jedoch massiv nach, weil u.a. wegen fehlender Abgaben für die Registrierung nach dem ElektroG der Preis meist niedriger ist als bei rechtskonformen Produkten aus der EU.

Ein ähnliches Szenario droht dann, wenn der Verkäufer die Ware gar nicht selbst an den Kunden liefert, sondern sich zur Abwicklung der Logistik eines Fulfillment-Dienstleisters bedient. Die Händler sehen sich hier oft nicht in der Pflicht, die Vorgaben des ElektroG einzuhalten, da sie physisch überhaupt nicht mit der Ware in Berührung kommen. Der Fulfillment-Dienstleister sieht sich nur als „verlängerter Arm“ des Händlers und daher nicht in der Verantwortung, produktspezifische Registrierungspflichten wie nach dem ElektroG nachzukommen. Gleiches gilt, wenn die Plattform selbst gegen Aufpreis das Handling der Waren übernimmt, wie etwa Amazon beim FBA-Programm.

Auch hier kommen massenweise nicht verkehrsfähige Waren auf den Markt und die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des ElektroG werden hin- und hergeschoben.

Das wird sich zum 01.01.2023 (also ein Jahr später als die zuvor erwähnten Anpassungen) ändern.

Die Haftung von Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleistern wird durch das ElektroG3 massiv hin zu einer Prüfpflicht zur regelmäßigen Kontrolle der auf dem Marktplatz angebotenen bzw. im Rahmen des Fulfillments behandelten Elektro- und Elektronikgeräten.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG n.F. weitet das bereits für Vertreiber („Verkäufer“) bestehende Verbot des Anbietens von neuen Elektrogeräten, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, auf die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister aus.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen dürfen daher ab dem 01.01.2023 das Anbieten oder Bereitstellen von Elektrogeräten nicht ermöglichen, wenn der Hersteller der Geräte oder dessen Bevollmächtigter nicht ordnungsgemäß im Sinne des ElektroG registriert ist.

Fulfillment-Dienstleister dürfen in diesem Fall die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektrogeräte eines solchen Herstellers nicht vornehmen.

Vielleicht mag Anlass zur Novelle die Einführung der Haftung von Marktplätzen für die Umsatzsteuerschuld ihrer (diese hinterziehenden) Händler seit dem 01.03.2019 gewesen sein. Hier hat sich gezeigt, dass insbesondere Händler aus Drittstaaten massiv am Fiskus vorbei agieren und dieser jahrelang von den Marktplatzbetreibern geduldete Umstand sich mit Einführung von deren Mithaftung schlagartig änderte.

Wenn Marktplatzbetreiber bzw. Fulfillment-Dienstleister die neuen Pflichten nicht erfüllen, drohen zum einen Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeldern von bis zum 100.000 Euro. Ferner dürften die neuen Vorgaben auch als Marktverhaltensregeln einzustufen sein, so dass andere Marktplatzbetreiber bzw. Fulfillment-Dienstleister „regelbrechende“ Kollegen abmahnen können dürften.

Schon aus diesen Gründen wird im Bereich Marktplätze und Fulfillment ab 2023 ein ganz anderer Wind wehen und der entsprechende Trittbrettfahrer-Sumpf schnell ausgetrocknet sein. Auch auf rechtstreue Marktplatz-Verkäufer und Fulfillment-Nutzer werden die Änderungen Auswirkungen haben. Diese werden entsprechende Nachweise hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung der im Sortiment befindlichen Elektrogeräte beibringen müssen, weil sich Marktplatzbetreiber bzw. Fulfillment-Dienstleister natürlich weitestgehend vor den dann bestehenden Haftungsrisiken absichern wollen werden.

Fazit

Für den Online-Händler ergeben sich zahlreiche neue Pflichten beim Verkauf von Elektrogeräten. Die Luft für Trittbrettfahrer wird zunehmend dünner.

Auch bisher nicht erfasste Akteure, die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillmentdienstleister müssen sich umstellen. Werden hier beim Anbieten bzw. bei der Behandlung von Elektrogeräten Schlupflöcher ermöglicht, stehen diese Wirtschaftsakteure künftig mit in der Haftung.

Bei Verstößen im Bereich des ElektroG droht seit jeher von zwei Seiten Ungemach:

Zum einen droht dann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren seitens des Umweltbundesamts. Hier können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Wenngleich die Bußgelder in der Praxis meist im vierstelligen Bereich liegen, dennoch regelmäßig ein teures und vor allem unangenehmes Prozedere.

Zum anderen mahnen Mitbewerber und Abmahnverbände entsprechende Verstöße wettbewerbsrechtlich ab. Hierbei entstehen erhebliche Kosten und ein unliebsamer Trittbrettfahrer kann auf diese Weise für Wochen bzw. Monate von der weiteren Marktteilnahme abgehalten werden, eben bis er alle Voraussetzungen nach dem ElektroG erfüllt.

Online-Händler sollten daher die durch die Gesetzesnovelle neu geschaffenen bzw. verschärften Rücknahme- und Informationspflichten beachten. Dadurch drohen weitere Kosten betreffend die Rücknahme von Altgeräten.

Ferner wird sich auch der Handel mit Elektrogeräten auf elektronischen Marktplätzen verkomplizieren, ebenso wie die Abwicklung solcher Sortimente durch Fulfillment-Dienstleister. Hier müssen Händler sich auf die Situation einstellen, jederzeit entsprechende Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung entsprechender Geräte liefern zu können, um Verzögerungen bzw. Sperrungen zu vermeiden.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihren Mandanten neben abmahnsicheren Rechtstexten auch umfassende Leitfäden, Muster und Handlungsanleitungen zur Verfügung. So etwa auch zu den Informationspflichten für Hersteller und Vertreiber nach dem ElektroG. Update-Service-Mandanten finden die Muster zur Erfüllung der Informationspflichten nach dem ElektroG hier.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei wird notwendige Anpassungen der Muster an die neue Rechtslage bis Ende Dezember 2021 vornehmen.

Einen Überblick über die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

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