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Überarbeitung der WEEE-Richtlinie: Kommt bald ein neues ElektroG?

16.01.2009, 17:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
Überarbeitung der WEEE-Richtlinie: Kommt bald ein neues ElektroG?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Zum Ende des vergangenen Jahres hat die EU-Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung der WEEE-Richtlinie vorgelegt. Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen, die im Falle ihrer Umsetzung eine Änderung des ElektroG nach sich ziehen würden, kurz dargelegt werden.

1.    Was ist die WEEE-Richtlinie?

Die “Waste Electrical and Electronic Equipment-Richtlinie”, kurz WEEE, ist eine 2002 in Kraft getretene EG-Richtlinie. Sie soll die umweltverträgliche Entsorgung und Verwertung von Elektronikschrottgeräten bzw. Elektronikaltgeräten sicherstellen. Dabei legt sie insbesondere den Herstellern eine große Verantwortung für die ordnungsgemäße Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte auf. Die WEEE ist seit 2005 durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz ElektroG) in deutsches Recht umgesetzt. Eine Änderung der WEEE würde daher eine entsprechende Änderung des ElektroG nach sich ziehen.

2.    Welche wesentlichen Neuerungen bringt der Überarbeitungsentwurf?

Der Überarbeitungsentwurf derzeit nur in Englisch verfügbar) sieht Änderungen vor allem in folgenden Bereichen vor:

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a)    Klarstellung des Geltungsbereichs der Richtlinie und Anpassung bzw. Neuaufnahme von Definitionen

Aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich des Geltungsbereichs der Richtlinie , d.h. hinsichtlich der Frage, welche Geräte von der Richtlinie erfasst werden, soll Art. 2 WEEE geändert bzw. ergänzt werden. Insbesondere ist im Entwurf jetzt ausdrücklich geregelt, dass solche Elektrogeräte bzw. –teile, die nicht als einzelne funktionelle oder kommerzielle Einheit (single functional or commercial unit) auf den Markt kommen sollen, nicht der WEEE unterfallen und damit nicht registrierungspflichtig sind. Auch wurde die Regelung, dass solche Geräte, die in nicht registrierungspflichtige Geräte eingebaut werden, nicht der WEEE unterfallen, im Entwurf dahingehend ergänzt, dass diese „Bauteile“ keine eigenständige Funktion erfüllen dürfen.

Durch diese beiden Änderungen dürfte sich die bislang umstrittene Frage, wie zwischen registrierungspflichtigem Elektrogerät und nicht registrierungspflichtigem Gerät/Bauteil unterschieden wird (siehe dazu auch den Artikel „Bauteil oder Elektrogerät “) klären.

In Art. 3 WEEE werden durch den Entwurf bereits bestehende Definitionen erweitert (so z.B. wird innerhalb der Definition des Herstellers der Begriff der Marke (brand) ersetzt durch eine genauere Beschreibung) und teils neue eingefügt.

b)    Änderung der Sammelquote und der Wiederverwertungsziele

Die pauschale pro-Kopf-Sammelquote von durchschnittlich vier Kilogramm Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten, die bisher in Art. 5 WEEE geregelt war, wird gestrichen. Da eine derartige Quote für einige Mitgliedstaaten zu streng, für andere jedoch zu einfach zu erfüllen war, soll nun eine prozentuale Quote eingeführt werden. Künftig sollen jährlich 65% des durchschnittlichen Gewichts der in den vorangehenden beiden Jahren in Verkehr gebrachten Elektro-und Elektronikgeräte (EEE) von den Herstellern wieder gesammelt werden (Art. 7 des Entwurfs). Die Quote soll erstmals im Jahr 2016 erfüllt werden. Für 2012 ist eine Überprüfung der Quote durch das Europäische Parlament und den Rat vorgesehen.

Die Wiederverwertungsziele (Art. 11) sollen modifiziert werden und nun auch die Wiederverwendung ganzer Geräte und medizinischer Geräte beinhalten.

c)    Harmonisierung des Registrierungs- und Mitteilungsverfahrens

Das bislang von den einzelnen Mitgliedstaaten recht unterschiedlich ausgestaltete Registrierungsverfahren und das Mitteilungsverfahren sollen harmonisiert werden. Dadurch sollen administrative Hürden abgebaut und insbesondere multinational agierende Hersteller von bislang hohem bürokratischen Aufwand entlastet werden. Die einzelnen nationalen Register sollen miteinander verknüpft werden (vgl. Art. 16, „interoperable“).

d)    Mindestanforderungen an die Überwachung

Art. 20 des Entwurfs sieht Mindestanforderungen für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie vor. Insbesondere der Export von Elektroaltgeräten soll überwacht werden. Außerdem wird vorbehalten, zusätzliche Überwachungsregeln zu erlassen.

3.    Fazit

Die Überarbeitung der WEEE scheint durchaus gelungen. Insbesondere lässt die Klarstellung des Geltungsbereichs auf eine Besserung der momentanen Rechtslage hoffen. Die bislang höchst unklare Frage, welche Geräte bzw. Bauteile registrierungspflichtig sind und nach welchen Kriterien sich dies richtet, dürfte durch die Überarbeitung – sofern sie angenommen wird – zumindest etwas einfacher zu beantworten sein.

Eine Erleichterung für alle diejenigen, die als Hersteller im Sinne des ElektroG bzw. der WEEE gelten, und international agieren, dürfte auch die geplante Harmonisierung der Registrierung und des Mitteilungsverfahrens bringen.

Ob und wie sich die Änderung der Sammelquote – sollte sie denn kommen – auswirken wird, bleibt abzuwarten.

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Bildquelle:
vacuum3d / stockxpert

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1 Kommentar

j
jizinsed-web 25.09.2010, 07:11 Uhr
Ich bin damit einverstanden
warum nicht:)

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