
Verkäufer und Hersteller werben zum einen gerne mit Garantien, um dem Verbraucher zu verdeutlichen, die Produkte seien von besonderer Qualität und der Kauf werde sich insoweit lohnen. Daneben existieren auch geetzliche Informationspflichten hinsichtlich bestehender Garantien. Die Werbung mit Garantien ist aber rechtlich nicht unproblematisch und birgt die Gefahr von Abmahnungen. Durch das neue Kaufrecht ändern sich die Vorgaben an die Werbung mit Garantien zum 01.01.2022. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten einen aktualisierten Leitfaden inkl. rechtssicherer Muster zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Pflicht zur Information über bestehende Garantien und deren Bedingungen
- II. Werbung mit Garantien aus wirtschaftlichen Gründen
- III. Allgemeine Voraussetzungen für eine rechtssichere Garantiewerbung
- IV. Neue Bestätigungspflicht auf dauerhaftem Datenträger
- V. Unterscheidung: Herstellergarantie oder Händlergarantie
- VI. Muster: Werbung mit einer Herstellergarantie
- 1. Vorab: Handlungsanleitung
- 2. Muster für Herstellergarantie mit beispielhaften Garantiebedingungen des Herstellers
- 3. Muster für Herstellergarantie mit konkreten Garantiebedingungen des Herstellers
- 4. Achtung: Wichtiger Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de
- VII. Muster: Werbung mit einer Händlergarantie
- 1. Vorab: Handlungsanleitung
- 2. Muster: Händlergarantie
- 3. Achtung: Wichtiger Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen und Muster bilden die ab dem 01.01.2022 geltende Rechtslage ab. Händler sollten ihre Garantiewerbung daher bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2021 entsprechend aktualisieren. Es spricht aus derzeitiger Sicht auch nichts dagegen, die Anpassungen bereits in den letzten Tagen des Jahres 2021 vorzunehmen.
I. Pflicht zur Information über bestehende Garantien und deren Bedingungen
Nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist ein Händler verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten.
Diese Normen sehen also eine aktive Pflicht zum Erwähnen einer bestehenden Garantie und zur Information über deren Bedingungen vor. Es steht damit juristisch betrachtet nicht im Belieben des Händlers, ob er eine bestehende Garantie erwähnen (und damit bewerben) möchte oder nicht, er wird vielmehr vom Gesetz dazu verpflichtet.
Wird eine für ein Produkt bestehende Garantie vom Händler verschwiegen, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine vom Verkäufer selbst eingeräumte Garantie handelt. Erbringt dagegen der Hersteller die Garantieleistung ("Herstellergarantie"), ist in der Rechtsprechung umstritten, ob den Verkäufer dann auch eine Informationspflicht hinsichtlich des Bestehens und der Details der Herstellergarantie trifft.
Weitere Informationen finden Sie hier.
II. Werbung mit Garantien aus wirtschaftlichen Gründen
Unabhängig von einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erwähnung bestehender Garantien, wollen viele Verkäufer bereits von sich aus aktiv mit einer auf die Ware bestehenden Garantie werben.
Schließlich ist die Erwähnung einer Garantie nach wie vor ein erheblicher Kaufanreiz für Verbraucher. Zum einen suggeriert eine auf das Produkt bestehende Garantie eine besondere Qualität und Haltbarkeit der so beworbenen Ware. Zum anderen bekommt der Kunde im Falle einer Herstellergarantie einen zweiten Schuldner an die Hand, ist das gekaufte Produkt nicht vertragsgemäß. Die Garantiewerbung dürfte sich damit in den meisten Fällen auch wirtschaftlich betrachtet auszahlen.
Damit sprechen erhebliche Gründe dafür, verkäuferseitig von sich aus mit bestehenden Garantien für die angebotenen Waren zu werben. Diese Garantiewerbung ist juristisch anspruchsvoll. Ab dem 01.01.2022 haben sich die rechtlichen Vorgaben an eine rechtssichere Garantiewerbung nochmals verschärft.
Die nachfolgenden Anleitungen und Muster ermöglichen Händlern, diese rechtlichen Herausforderungen zu meistern.
III. Allgemeine Voraussetzungen für eine rechtssichere Garantiewerbung
Wer (z.B. als Onlinehändler) eine Garantiewerbung betreibt, indem er etwa für seine Waren mit dem Begriff „Garantie“ wirbt (etwa weil er dazu verpflichtet ist, diese zu erwähnen, siehe dazu oben unter I.), muss zwingend Folgendes beachten:
Es muss...
- auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (§§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und der Verbraucher die gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich in Anspruch nehmen kann (Pflicht modifiziert zum 01.01.2022)
- über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden;
- über die Dauer der Garantie informiert werden;
- über den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes informiert werden;
- über die Bestimmungen der Garantie sowie das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie informiert werden, was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann (Pflicht modifiziert zum 01.01.2022);
- die Sache genannt werden, auf welche sich die Garantie bezieht bzw. es muss sich zumindest aus den Umständen klar ergeben, für welche Ware(n) die beworbene Garantie Geltung hat (neue Pflicht zum 01.01.2022);
- sichergestellt sein, handelt es sich um eine Haltbarkeitsgarantie seitens des Herstellers, dass diese gewisse Mindestinhalte erfüllt. Konkret muss diese dem Verbraucher dann mindestens einen "Nacherfüllungsanspruch" einräumen, der dem Nacherfüllungsanspruch der gesetzlichen Mängelrechte in vielen Punkten nachempfunden ist (neue Pflicht zum 01.01.2022).
Die vorgenannten Hinweise und Informationen müssen dem Verbraucher zwingend bereits online (z.B. im Rahmen der Artikelbeschreibung) zur Verfügung gestellt werden und zwar so, dass diese jeweils in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Garantiewerbung erfolgen.
In der Praxis ist zu empfehlen, dass diese Angaben daher bei jeder Erwähnung des Begriffs „Garantie“ erfolgen bzw. dabei zumindest mittels eines Hinweises und eines Links auf eine entsprechen Erläuterungsseite verwiesen wird.
IV. Neue Bestätigungspflicht auf dauerhaftem Datenträger
Eine wichtige Neuerung ergibt sich zum 01.01.2022 hinsichtlich der Formalia: Während nach bisheriger Rechtslage die Übermittlung der Garantieerklärung in Textform nur dann erforderlich wurde, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangte, trifft den mit einer Garantie Werbenden künftig eine automatische Bestätigungspflicht.
Ab dem 01.01.2022 muss dem Verbraucher die Garantieerklärung dann per se spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass Händler dann gehalten sind, dem Verbraucher die jeweils für die gekaufte Ware einschlägige Garantieerklärung von sich aus mindestens in Textform (z.B. per Email) zur Verfügung zu stellen. Dies muss nicht vor Kaufabschluss bzw. Bestellung erfolgen, sondern bis spätestens zur Lieferung der betroffenen Ware und kann z.B. in einer Bestell- oder Auftragsbesätigungsemail erfüllt werden.
Eine ganz ähnliche Verpflichtung ist den meisten Händlern im Bereich der Rechtstexte bekann: Auch hier müssen AGB und Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bis spätestens zur Lieferung der Ware nochmals mindestens in Textform übermittelt werden.
Merke: Ab dem 01.01.2022 muss dem Verbraucher die Garantieerklärung spätestens bis zur Lieferung der bestellten Ware (auf die sich die Garantie erstreckt) auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. einer übermittelten Email-Nachricht) zur Verfügung gestellt werden. Und zwar unabhängig davon, ob der Verbraucher danach verlangt. Die bloße Online-Darstellung der Garantieerklärung auf einer Webseite ist dann nicht mehr ausreichend.
V. Unterscheidung: Herstellergarantie oder Händlergarantie
Relevant sind praktisch primär zwei Arten von Garantieversprechen.
Häufig anzutreffen ist die Herstellergarantie, bei welcher der Hersteller der Ware für diese eine Beschaffenheits- bzw. Haltbarkeitsgarantie verspricht. Insbesondere Markenhersteller wollen Endkunden so von der Qualität ihrer Produkte überzeugen.
Rechtlich besteht in einem solchen Fall ein Garantievertrag zwischen dem Käufer und dem Hersteller der Ware, und zwar parallel zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers gegenüber dem Händler. Der Hersteller gibt hier die Garantiebedingungen vor.
Wesentlich seltener möchte der Händler selbst (neben den gesetzlichen Mängelrechten) auch in Form einer Garantie für die Haltbarkeit bzw. Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware einstehen. Dann spricht man von einer Händlergarantie, bei der ein ein Garantievertrag zwischen dem Käufer und dem Händler der Ware besteht, und zwar parallel zu den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers gegenüber dem Händler. Der Händler gibt hier die Garantiebedingungen vor.
Je nachdem, ob eine Hersteller- oder Händlergarantie besteht, muss bei der Werbung unterschieden werden.
VI. Muster: Werbung mit einer Herstellergarantie
1. Vorab: Handlungsanleitung
Platzierung der Garantiebedingungen: Sie können die Garantiebedingungen des Herstellers auf einer gesonderten Seite ablegen, in diesem Fall müssen Sie auf diese gesonderte Seite verlinken, wenn Sie mit einer Garantie werben. Wichtig: Sie müssen bei jeder werblichen Erwähnung der Garantie auf die gesonderte Seite mit den Garantiebedingungen verlinken!
Alternativ können Sie die Garantiebedingungen auf der jeweiligen Seite einbinden, auf der mit der Garantie geworben wird. Dies kann z.B. durch einen Sternchenhinweis (*) erfolgen, der jeweils direkt hinter dem Wort „Garantie“ zum Einsatz kommt und möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe des Worts „Garantie“, jedenfalls noch auf derselben Angebotsseite aufgelöst wird.
Geachtet werden muss dann ferner darauf, dem Verbraucher nach dessen Bestellung die Garantieerklärung bis spätestens zur Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Email) zur Verfügung zu stellen (siehe oben Ziffer IV.).
Achtung: Leider genügen die Garantiebedingungen des Herstellers oftmals selbst nicht den rechtlichen Anforderungen. Sie sollten die Garantiebedingungen des Herstellers daher nie ungeprüft übernehmen, da sich dies für Sie im Einzelfall sogar als rechtliches Risiko darstellen kann. Wer als Händler die Garantiebedingungen des Herstellers zum Bestandteil seines Angebotes macht, macht sich diese zu eigen und muss damit grundsätzlich für wettbewerbsrechtliche Defizite in diesen Garantiebedingungen einstehen.
Bei einer Haltbarkeitsgarantie durch den Hersteller sind ab dem 01.01.2022 gewisse Mindestinhalte zu beachten. Dadurch soll verhindert werden, dass dem Verbraucher eine quasi "wertlose" Garantie als Vorteil des Angebots verkauft wird. Konkret regelt § 479 Abs. 3 BGB n.F., dass dem Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 5 BGB zustehen soll, hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen.
Dies bedeutet, dass die Haltsbarkeitsgarantie des Herstellers dem Verbraucher eine Art "Nacherfüllungsanspruch" einräumen muss, der dem Nacherfüllungsanspruch der gesetzlichen Mängelrechte in vielen Punkten nachempfunden ist. Zwar hat der Garantiegeber dabei - anders als der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte - weiterhin die Wahl, ob er die mangelhafte Sache repariert oder eine mangelfreie Sache nachliefert.
Vorgaben macht das Gesetz ab dem 01.01.2022 dem Hersteller als Geber der Haltbarkeitsgarantie aber dahingehend, dass er etwaige Transportaufwendungen und Ausbaukosten tragen muss, wenn der Verbraucher ihm die Sache zum Zwecke der Inanspruchnahme der Garantie zur Verfügung stellen muss ebenso wie dahingehend, dass bei Ersatz der Sache die Rücknahme der mangelhaften Sache auf Kosten des Garantiegebers erfolgen muss. Generell muss der Hersteller die Garantieleistung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
Auch liegen die Garantiebedingungen ausländischer Produkthersteller oftmals gar nicht in deutscher Sprache vor. Die Information des Verbrauchers muss jedoch zwingend in deutscher Sprache erfolgen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor dem Einsatz der Garantiebedingungen des Herstellers rechtlich beraten zu lassen.
Hinweis: Nachstehend erhalten Sie lediglich ein Beispiel, wie Garantiebedingungen des Herstellers aussehen könnten (denn dieser gibt ja die konkreten Garantiebedingungen bei einer Herstellergarantie im Einzelfall vor) ! Sie müssen vor der Verwendung der Garantiebedingungen prüfen, ob die von Ihnen beworbenen Garantiebedingungen des Herstellers im einen oder anderen Punkt von nachstehendem Muster abweichen (Beispiel: Stimmt der Anknüpfungspunkt zum Beginn der Garantielaufzeit mit demjenigen des Garantiegebers überein, etc.) und die Garantiebedingungen sodann entsprechend anpassen bzw. Sie nutzen dann direkt das Muster für die Herstellergarantie mit Verweis auf die konkreten Garantiebedingungen des Herstellers unter Ziffer 3.
2. Muster für Herstellergarantie mit beispielhaften Garantiebedingungen des Herstellers
Nachfolgend stellt die IT-Recht Kanzlei ein Muster für die Bewerbung einer Herstellergarantie mit beispielhaften Garantiebedingungen zur Verfügung:
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3. Muster für Herstellergarantie mit konkreten Garantiebedingungen des Herstellers
Nachfolgend stellt die IT-Recht Kanzlei ein Muster für die Bewerbung einer Herstellergarantie mit Bezugnahme auf die konkreten Garantiebedingungen des Herstellers zur Verfügung:
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4. Achtung: Wichtiger Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de
Aufgrund der Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens bestimmter Kontaktinformationen in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bitte wie folgt an:
Bitte nennen Sie oben unter dem Punkt „Bitte wenden Sie sich im Garantiefall an den Garantiegeber:“ weder eine Email-Adresse, eine Telefonnummer noch eine Faxnummer, sondern ausschließlich die vollständige Anschrift des Garantiegebers.
VII. Muster: Werbung mit einer Händlergarantie
1. Vorab: Handlungsanleitung
Das nachfolgende Muster ist für Händler bestimmt, die ihren Kunden neben der gesetzlichen Gewährleistung noch eine eigene Garantie einräumen möchten, die von einer evtl. bestehenden Hersteller-Garantie unabhängig ist. Garantiegeber ist in diesem Fall also nicht der Hersteller, sondern der Händler selbst.
Achtung: Die Einräumung einer solchen Händlergarantie macht nur dann Sinn und dürfte werberechtlich auch nur dann zulässig sein, wenn dem Käufer hierdurch im Vergleich zu seinen ohnehin bestehenden gesetzlichen Mängelrechten (Gewährleistung) ein Mehrwert entsteht. Sollten die Garantiebedingungen daher inhaltlich nicht über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen oder gar hinter diesen zurückbleiben, könnte der Mehrwert für den Käufer nur durch eine Garantiedauer geschaffen werden, die die regelmäßige Verjährungsfrist der gesetzlichen Mängelrechte übersteigt. Dann könnte der Käufer während der gesetzlichen Gewährleistung wählen, ob er seine gesetzlichen Rechte oder die Rechte aus der Garantie geltend machen möchte und nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung auf die Rechte aus der Garantie zurückgreifen.
Sie können diese Garantiebedingungen auf einer gesonderten Seite in Ihrem Online-Shop ablegen, um im Falle der Werbung mit Ihrer Garantie hierauf verlinken zu können. Wichtig: Sie müssen bei jeder werblichen Erwähnung der Garantie auf die gesonderte Seite mit den Garantiebedingungen verlinken!
Alternativ können Sie die Garantiebedingungen auf der jeweiligen Seite einbinden, auf der mit der Garantie geworben wird. Dies kann z.B. durch einen Sternchenhinweis (*) erfolgen, der jeweils direkt hinter dem Wort „Garantie“ zum Einsatz kommt und möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe des Worts „Garantie“, jedenfalls noch auf derselben Angebotsseite aufgelöst wird.
Hinweis: Nachstehend erhalten Sie lediglich ein Muster für Garantiebedingungen! Sie müssen vor der Verwendung der Garantiebedingungen prüfen, ob die von Ihnen beworbenen Garantiebedingungen im einen oder anderen Punkt von nachstehendem Muster abweichen und die Garantiebedingungen ggf. entsprechend anpassen.
2. Muster: Händlergarantie
Nachfolgend stellt die IT-Recht Kanzlei ein Muster für die Händlergarantie zur Verfügung.
Da es hier um eine Händlergarantie gehen soll, sind die (nur) für eine für Haltbarkeitsgarantien des Herstellers geltenden Mindestinhalte (siehe dazu oben unter Ziffer VI. 1.) grundsätzlich nicht zwingend und werden vom folgenden Muster nicht abgebildet. Sofern Sie nicht nur der Verkäufer der mit der Garantie beworbenen Ware sein sollten, sondern zugleich auch deren Hersteller, dann müssten die Mindestinhalte für Haltbarkeitsgarantien des Herstellers beachten. Gleiches gilt, wenn der Händler als Hersteller im Rechtssinne gilt, etwa wenn er der Inverkehrbringer der Ware in der EU ist oder durch Anbringen seines Namens oder seiner Marke auf der Ware zum Quasi-Hersteller wird.
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3. Achtung: Wichtiger Hinweis für den Einsatz dieses Musters bei eBay.de
Aufgrund der Vorgaben eBays in Bezug auf das Verbot des Vorhaltens bestimmter Kontaktinformationen in der Artikelbeschreibung, passen Sie das vorstehende Muster bitte wie folgt an:
Bitte nennen Sie oben unter dem Punkt „Bitte wenden Sie sich im Garantiefall an uns als Garantiegeber:“ weder eine Email-Adresse, eine Telefonnummer noch eine Faxnummer.
Ergänzen Sie stattdessen dort nach Ihrer Anschrift den Hinweis wie folgt:
"Für weitere Kontaktinformationen zum Garantiegeber siehe bitte das Impressum des Verkäufers unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers."
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