Das Landgericht Berlin setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 102 O 31/09) einen Streitwert von 16.000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Berlin dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten,
a) und dabei eine Rückgabebelehrung neben einer Widerrufsbelehrung zu verwenden
b) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware"
c) wie folgt zu belehren: "Die Transportkosten gehen zu Ihren Lasten".
d) in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung schriftlich (per E-Mail, Fax, Post) anzuzeigen."
e) in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge haben wir nach unserer Wahl entweder für die zurückgesandte Ware kostenlos Ersatz zu leisten, die Ware nachzubessern oder die Ware zu dem berechneten Preis gutzuschreiben."
f) in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Bei Lieferunfähigkeit unseres Lieferanten werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei."
Hinweis
Das Kammergericht Berlin geht in ständiger Rechtsprechung für das Eilverfahren von einem Wert von 10.000 € für eine insgesamt unzutreffende Widerrufsbelehrung sowie einem Wert von 2.000 € je unzulässiger AGB-Klausel aus.
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