Kommentar verfassen: „Generaleinwilligung“ in E-Mail-Werbung ist unwirksam: BGH verlangt Auflistung der zu bewerbenden Produkte

Sie möchten unseren Beitrag kommentieren? Sehr gerne ermöglichen wir Ihnen dies.

Ihr Kommentar

„Generaleinwilligung“ in E-Mail-Werbung ist unwirksam: BGH verlangt Auflistung der zu bewerbenden Produkte

vom 27.04.2017, 10:02 Uhr
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei