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Warm, wärmer, geotherm(er)? - BPatG verneint Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GeoTherm“ und „GEO“

24.10.2012, 08:39 Uhr | Lesezeit: 4 min
Warm, wärmer, geotherm(er)? - BPatG verneint Verwechslungsgefahr zwischen den Marken  „GeoTherm“ und „GEO“

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 07.09.2012 (Az.: 29 W (pat) 198/10) entschieden, dass die Marken „GEO“ und „GeoTherm“ weder klanglich, noch schriftlich oder begrifflich ähnlich sind, so dass nicht von einer Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszugehen sei.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Die Widerspruchsmarke „GEO“ sah sich durch die Neueintragung der Marke „GeoTherm“ für bestimmte Dienstleistungen, wie etwa die Veranstaltung und Organisation von Messen, Kongressen oder Symposien, in ihren Rechten als ältere Marke verletzt. Sie sah eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken gegeben und erhob daher Widerspruch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Das DPMA sah jedoch den erforderlichen Markenabstand zwischen „GeoTherm“ und „GEO“ gewahrt und wies den Widerspruch zurück. Gegen diese Entscheidung des DPMA legte die Widerspruchsmarke Beschwerde ein, sodass nun die Richter des Bundespatentgerichts den Streit zu entscheiden hatten.

Entscheidung

Letztendlich teilten diese jedoch die Auffassung des DPMA, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Zwar sei laut Entscheidung des Bundespatentgerichts eine zum Teil sogar hohe Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen gegeben.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass im Übrigen die angegriffene Marke „GeoTherm“ auch den für hochgradig ähnliche Waren oder Dienstleistungen erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke „GEO“ einhalte.

Dabei stellten die Richter auch auf die lediglich durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „GEO“ ab.

„Von Haus aus ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwach. Das ursprünglich aus dem Griechisch stammende Wort „Geo“ wird isoliert nur in der Schülersprache als Abkürzung für das Schulfach „Geografie“ benutzt. Es ist jedoch Bestandteil vieler Worte der Allgemein- und Fachsprache, wobei es immer als Anfangssilbe erscheint und die Bedeutung „Erde“ oder „Land“ hat.“

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist zudem nach gefestigter Rechtsprechung der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie dabei einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

Dabei ist also der Grad der Ähnlichkeit anhand von Klang, Bild und Sinngehalt der konkurrierenden Marken zu ermitteln.

Eine solche klanglich, bildliche oder begriffliche Ähnlichkeit konnte das Bundespatentgericht jedoch im vorliegendem Fall gerade nicht feststellen.
Nach Auffassung der Richter könne  insbesondere eine klangliche Verwechslungsgefahr deswegen ausgeschlossen werden, weil das Wortelement „Therm“ in „GeoTherm“ für die angesprochenen Verkehrskreise eben nicht so unbedeutend sei, dass es für den Gesamteindruck der Marke vernachlässigt werden könne.

„Klanglich stehen sich damit die Wörter „geotherm“ und „geo“ gegenüber. Das ältere Zeichen ist in dem jüngeren vollständig enthalten, wobei das jüngere Zeichen eine zusätzliche Silbe besitzt. Zwar schenkt erfahrungsgemäß das Publikum der ersten Silbe besondere Beachtung, auch besteht der Wortbestandteil „geo“ aus zwei Vokalen, die wie Silben „ge“ und „o“ ausgesprochen werden. Gleichwohl tritt die Silbe „therm“ klanglich nicht hinter das erste Zeichen zurück. Denn sie besitzt einen hellen Vokal und eine markante Konsonantenfolge.“

Auch ein gedankliches In-Verbindung-Bringen der jüngeren Marke „GeoTherm“ mit der älteren Marke „GEO“ durch die angesprochenen Verkehrskreise, und damit eine mittelbare Verwechslungsgefahr wurde durch das Bundespatentgericht entschieden abgelehnt.

Eine solche mittelbare Verwechslungsgefahr wäre dann anzunehmen, wenn die beiden Zeichen auf Grund des hier übereinstimmenden Bestandteils „geo“ durch das Publikum als Stamm mehrerer Zeichen eines einzigen Unternehmens angesehen und dadurch beide Marken gedanklich einem Inhaber zugeordnet würden.

Zwar erkannten die Richter des Bundespatentgerichts durchaus an, dass die Beschwerdeführerin über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit dem Stammbestandteil „GEO“ in Kombination mit weiteren Sachbegriffen führt. Diese weiteren Sachbegriffe würden von „GEO“ jedoch in der Regel nicht unmittelbar mit dem Stammbestandteil verbunden, sondern, wie etwa „GEO Film“ oder „GEO Saison“, erkennbar als Einzelbegriff angefügt.

„Dagegen verbindet sich der gemeinsame Bestandteil „Geo“ in der angegriffenen Marke zu dem eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriff Geotherm(ie) im Sinne von „Erdwärme“ und tritt deshalb nicht in der Art eines eigenständigen Wortstammes hervor und führt damit von der Vorstellung weg, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens.“

Die Kombinationen der Widerspruchsmarke „GEO“ unterschieden sich somit auch in dieser Hinsicht von der Wortkombination der angegriffenen Marke „GeoTherm“.

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Fazit

Selbst wenn zwei gegenüberstehenden Wortmarken einen gleichlautenden Wortbestandteil teilen, muss dies nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne bedeuten.
Mehr denn je besteht die Kunst in solchen Fällen darin, die gesetzlichen Voraussetzungen und ihre Konkretisierung durch die Rechtsprechung konsequent anzuwenden und dabei doch die Feinheiten des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen. 

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