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von RA Felix Barth

Alle Jahre wieder: Mengenmeldungen iSd. Verpackungsgesetzes

News vom 01.12.2020, 17:52 Uhr | Keine Kommentare

Das (neue) Verpackungsgesetz, das bereits zum 01.01.20219 in Kraft getreten ist, hat für Onlinehändler zahlreiche Verpflichtungen mit sich gebracht – neben der Registrierungspflicht sowie die Systembeteiligungspflicht, spielt auch die Datenmeldepflicht eine gewichtige Rolle. Denn jetzt zum Jahreswechsel steht wieder die Jahresmengenmeldung an – wer hier was nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig macht, muss sogar mit einem Bußgeld rechnen. Wir klären auf...

Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung

01.01.2019 – wir erinnern uns: Das neue Verpackungsgesetz trat in Kraft und sorgte bei den Händler für viel Unruhe.

Letztlich geht es für Onlinehändler dabei primär um die

  • Registrierungspflicht: Registrierung beim Melderegister LUCID bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister
  • Systembeteiligungspflicht: Systembeteiligung (= auch „Lizenzierung“) bei einem dualen System.

Was beides genau zu bedeuten hat und wie das umzusetzen ist, haben wir in diesem kompakten Leitfaden zusammengefasst.

Und dann ist da noch die Datenmeldepflicht.

Diese trifft den Händler jedes Jahr aufs Neue.

Hintergrund: Nach § 10 VerpackungsG haben Online-Händler, die im Rahmen einer Systembeteiligung an das Duale System (z.B. Reclay) übermittelten Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister mitzuteilen. Die Datenmitteilung fällt also zweimal an.

Die Mitteilung muss dabei mindestens folgende Angaben enthalten

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Masse der Verpackungen
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung (7.c.) vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde

Weitere Informationen zur Datenmeldepflicht finden Sie hier.

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Stichwort: Jahresmengenmeldungen

Diese Datenmeldepflicht hat für den Onlinehändler zum Jahreswechsel nun folgende Konsequenzen:

  • Es muss eine Jahresabschlussmeldung für 2020 vorgenommen werden – bedeutet: Anzugeben sind die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Händler im vergangenen Jahr (aktuell: 2020) tatsächlich als Hersteller in Verkehr gebracht hat.
  • Und es muss eine Planmengenmeldung für das kommende Jahr abgegeben werden – also die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die der Händler im anstehenden Berechnungszeitraum (aktuell: 2021) geplant in Verkehr bringen wird. Es handelt sich hierbei also um eine Schätzung.

Das ist es aber noch nicht für den Händler:

Denn diese Daten, die an das duale System zu melden sind, müssen wie oben erwähnt umgehend auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldet werden müssen – das kann hier erledigt werden. Händler sollten sich also merken, dass sowohl LUCID als auch die dualen Systeme stets auf dem gleichen Datenstand sein sollten.

Merke: Jede Datenänderung sollte beidseitig erfolgen, so dass die Daten bei LUCID und dem dualem System synchron sind.

Apropos: Wenn man Lizenzierungen erwähnt, sollte man auch immer die dazugehörigen Preismodelle im Blick haben. Wir informieren in diesem Beitrag zur Lizenzpreisentwicklung in 2021.

Noch Fragen? Alle wissenswerten Informationen rund um das Verpackungsgesetz finden Sie in diesem großen Leitfaden.

Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.

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  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
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  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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