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von Fabian Karg

Import von Kosmetika: wie macht man es richtig?

News vom 15.10.2010, 15:12 Uhr | 5 Kommentare 

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden um Kosmetika gewerbsmäßig nach Deutschland zu importieren und diese dann hier zu vertreiben? Lesen Sie hierzu den nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Bei kosmetischen Produkten ist grundsätzlich kein Zulassungsverfahren – wie etwa bei Medikamenten – notwendig. Auch der Import von kosmetischen Mittel ist ohne eine Genehmigung möglich. Da Kosmetika jedoch direkt „am Menschen“ angewendet werden, gelten strenge Anforderungen, welche auch amtlich überwacht werden.

Es sind zahlreiche Informations-, Kennzeichnungs- sowie Mitteilungspflichten einzuhalten.  Diese ergeben sich vor allem aus

  • der Kosmetikverordnung (KosmetikV)
  • dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • der Fertigverpackungsverordnung (FertigPackV)

Der Großteil dieser Pflichten ist in der KosmetikV geregelt, welche nicht nur für importierte Kosmetika sondern allgemein für alle in Deutschland vertriebenen Kosmetikartikel gilt. Der vorliegende Artikel befasst sich speziell mit den Anforderungen an in die Bundesrepublik Deutschland importierte Kosmetik. Eine Übersicht darüber was es allgemein beim Handel und Vertrieb mit Kosmetika in Deutschland zu beachten gilt, finden Sie in diesem Beitrag der IT-Recht-Kanzle i.

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1.Mitteilungspflichten

a)Einfuhrort

Nach § 5d Abs. 1 S. 4 KosmetikV hat der Importeur, der ein kosmetisches Mittel erstmals in die Europäische Union einführen möchte, den Ort der Einfuhr der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat vor der erstmaligen Einfuhr zu erfolgen.

Sollte sich der Einfuhrort zu einem späteren Zeitpunkt ändern, so ist diese Änderung entsprechend mitzuteilen.

Die jeweils zuständige Behörde für die Überwachung von kosmetischen Mitteln ist je nach Bundesland unterschiedlich. In Bayern ist beispielsweise das „Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ pauschal zuständig und die Meldung erfolgt über ein einfaches Formblatt. In Niedersachsen ist zuständige Behörde der Landkreis und dort das Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt.

b)Inhaltsstoffe

Gemäß § 5d Abs. 2 KosmetikV hat der Importeur – vor dem erstmaligen Inverkehrbringen – dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin folgende Angaben mitzuteilen:

„1. Handelsname,

2. Produktbezeichnung und Produktkategorie,

3. die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels nach Art und Menge der verwendeten Stoffe und, soweit vorhanden, unter Verwendung der INCI-Bezeichnungen.“

c)Form der Mitteilung gegenüber dem BVL

Die Datenübermittlung kann dabei entweder über eine spezielle Software, auf dem Postweg oder auch ganz einfach per E-Mail übermittelt werden. Dazu vergibt das BVL zunächst einen Firmencode, welcher zur vereinachten Kommunikation zwischen Meldepflichten und dem BVL dienen soll. Danach können die benötigten Daten direkt an das BVL weitergeleitet werden.

d)Was macht das BVL mit Ihren Daten?

Das BVL leitet die erhaltenen Daten an die Giftzentren der Länder weiter (§ 5d Abs. 2 S. 3 KosmetikV). Dabei dürfen die nach § 5d Abs. 2 KosmetikV zu machenden Angaben nur für die Beantwortung von Fragen betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen verwendet werden.

2.Kennzeichnung der Kosmetik

Für importierte Kosmetik gelten die ganz normalen Kennzeichnungspflichten nach der Kosmetikverordnung (vgl. diesen Beitrag der IT-Recht-Kanzlei ). Abweichend davon ist jedoch auf Verpackung und Behältnis des Produkts nicht der Name und die Anschrift des Herstellers, sondern die des Importeurs anzugeben, da dieser für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist.

3.Bereithaltung von Unterlagen

Der Importeur hat gemäß § 5b Abs. 1 KosmetikV als die für die Einfuhr verantwortliche Person, folgende Unterlagen bereit zu halten:

„1. Unterlagen über die qualitative oder quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses; bei Riech- und Aromastoffen ist nur die Bereithaltung der Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung sowie Name und Adresse des Lieferanten erforderlich,

2. die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Erzeugnisses sowie Unterlagen über die Reinheit und die mikrobiologische Beschaffenheit des kosmetischen Mittels,

3. Belege, daß die Herstellungsweise nach Guter Herstellungspraxis nach § 5c Abs. 1 erfolgt ist,

4. die Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit nach Maßgabe des Absatzes 2,

5. Name und Anschrift der Person, die für die Bewertung nach Nummer 4 verantwortlich ist,

6. das den zur Bereithaltung von Unterlagen verpflichteten Personen bekannte Erkenntnismaterial über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen worden sind,

7. der Nachweis der Wirkung eines kosmetischen Mittels, sofern im Verkehr oder in der Werbung darauf hingewiesen wird, daß die Wirkung auf einer besonderen Beschaffenheit beruht oder sofern eine Wirkung besonders hervorgehoben wird,

8. Daten über alle Tierversuche, die vom Hersteller oder der Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsprüfung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführt worden sind.“

Die Unterlagen der Nummern 1 und 6 sind jeder Person auf einfachem Wegen zur Verfügung zu stellen, insbesondere per Telefon, schriftlich oder elektronisch (vgl. § 5b Abs. 3a KosmetikV). Die Angaben der quantitativen Zusammensetzung nach Nr. 1 sind jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen zur Verfügung zu stellen, nämlich wenn sie bestimmten Gefahrenklassen entsprechen.

Praxistipp

Die geforderten Analysen und Untersuchungen der importierten Kosmetikprodukte bietet beispielsweise das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR[#mce_temp_url#](http://bfr.bund.de/cd/242 ) ) an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Pixel - Fotolia.com
Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Frau

04.06.2021, 12:58 Uhr

Kommentar von Konny Küster

Guten Tag, ich möchte Körperpflege- Produkte, als Colmetika, aus Israel importieren und diese online verkaufen und auch in einem kleinen Shop.  Was muss ich tun? Wer zertifiziert die Produkte? Wie...

Frau

05.10.2020, 20:16 Uhr

Kommentar von Suri

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Firma "e.K" in Deutschland und möchte  aus Asien Kosmetik  importieren. Ich bin als Importeuer verpflichtet die "CPNP, PIF und Safty Assesment" zu...

Anschrift?

21.09.2017, 14:42 Uhr

Kommentar von In Ga

Hallo und vielen Dank für den Beitrag! Ich frage mich das Gleiche wie "hicham": Muss ich als Kleinstunternehmer meine Privatadresse angeben? Würde z.B. auch ein Postfach ausreichen, wenn ich schon...

Einzelhandel

23.08.2017, 18:21 Uhr

Kommentar von Nguyen

Ich habe ein kleiner Laden, Geschäftsform Einzelhandel. Könnten Sie mir bitte sagen, ob ich die Voraussetzung in Ihrem Artikel erfüllen muss oder nicht, um die Kosmetik zu importieren und bei mir vor...

Gewerbetreibender

22.03.2017, 08:22 Uhr

Kommentar von Hicham

Heisst das also wenn ich Kosmetik importiere auf dem Etikett meine Anschrift stehen muss, da meine Firmenanschrift gleich meiner Privatanschrift ist ? Ich habe ein Kleingewerbe , oder kann ich einen...

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